{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-13_4_StR_245_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-13","aktenzeichen":"4 StR 245/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 034\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 245/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Heinz-Josef 1 EEEEp zus VEEREED-ED, zevorer 2 EEE : 936 in Ta,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 20. Januar 1969\n\n1. in den Fällen II 4 (m) und II5\n(DEE ier Urteilsgründe dahin geändert,\ndaß der Angeklagte insoweit nur wegen eines\n- fortgesetzten - schweren Diebstahls im\n\nRückfall verurteilt wird,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in diesen beiden\nFällen sowie in den Fällen I 4 (fortgesetzte\nUrkundenfälschung), II 1 (Scheckdiebstahl\nHOEEE) una II 2 (Scheckbetrug HW) ;\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“f\n\nKt\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist vom Schöffengericht Münster/Westf.\nin dem Verfahren 37 Ls 39/68 wegen mißbräuchlicher\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis, wegen Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen sowie wegen fortgesetzter, teilweise tateinheitlich mit Betrug im Rückfall begangener Urkundenfälschung\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine gegen die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug (Fall\nI 4 der Urteilsgründe) und im übrigen nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung hat die Strafkammer durch\ndas angefochtene Urteil im Schuldspruch mit der Maßgabe\nverworfen, daß er in dem zuletzt genannten Fall nur der\n(fortgesetzten) Urkundenfälschung schuldig sei. Außerdem\nhat sie ihn durch das angefochtene Urteil in der bei ihr\nim ersten Rechtszug anhängigen mit der Berufungssache\nvon ihr verbundenen Strafsache 37 KLs 1/69 des schweren\nund des einfachen Diebstahls im Rückfall in je zwei Fällen,\ndes Betruges im Rückfall sowie der mißbräuchlichen Benutzung\neines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit im Verkehr für schuldig\nbefunden. Wegen aller Straftaten hat sie auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus erkannt, Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt und angeordnet, daß dem Angeklagten\nvor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (BGH NJW 1955, 1198),\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n-A-\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden:\n\n1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall I 4 der Urteilsgründe) ist im Schuldspruch bedenkenfrei. Sie wird von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte die seiner damaligen Verlobten\nKatharina Hof entwenäeten Scheckformulare jeweils mit\neinem Betrag von 400,-- DM ausgefüllt, mit dem Namen der\nVerlobten unterzeichnet und sie zur Beschaffung von Bargeld an Dritte weitergegeben hat. Bei einer Unterzeichnung mit fremdem Namen scheidet eine strafbare Urkundenfälschung nur dann aus, wenn sich der Namensträger in\nder Unterzeichnung vertreten lassen will, wenn der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und wenn er auch\nbefugt ist, ihn zu vertreten (vgl. RGSt 75, 46, 47; 76,\n125, 126). Solche Ausnahmevoraussetzungen lagen nach den\nUrteilsfeststellungen nicht vor. Das neue tatsächliche\nVorbringen der Revision ist demgegenüber unbeachtlich.\n\nIm übrigen behauptet diese selbst nicht einmal, Katharina\nHei habe den Angeklagten ermächtigt, Schecks mit ihrem\nNamen zu unterzeichnen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob\ndie Revision mit der Behauptung, Katharina HeiiiB sei\nüber alle diese Fragen nicht vernommen worden, die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügen will\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen kann der Strafausspruch in diesem Fall nicht\nbestehen bleiben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Ausstellung des ersten Schecks \"etwa 10\nbis 15 Glas Bier\", vor der Ausstellung der beiden anderen\nSchecks noch \"weitere erhebliche Mengen Alkohol\" getrunken\n(UA 6). Vor allem hinsichtlich der letzten beiden Teilhandlungen der angenommenen fortgesetzten Tat hätte es deshalb\n\n-5-\n\nder Prüfung und näherer Ausführungen im Urteil darüber\nbedurft, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses\nnicht in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (§ 51 Abs. 2 StGB). Hierfür könnte sprechen,\ndaß er am nächsten Tage, als er \"wieder nüchtern war und\ndie Tat bereute\" (UA 6), die Einlösung dieser beiden\nSchecks verhinderte. Der Mangel des Urteils insoweit\n\nkann die Strafzumessung in diesem Fall zum Nachteil\n\ndes Angeklagten beeinflußt haben.\n\n2. Das gleiche gilt für die wegen schweren Diebstahls von Scheckformularen des Günter Hp (Fall\nII 1 der Urteilsgründe) - im Schuldspruch läßt diese\nVerurteilung keinen Rechtsfehler erkennen - erkannte\nEinzelstrafe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\ndie Tat nach dem Genuß von etwa 20 Glas Bier begangen\n(UA 6, 7). Die Strafkammer hätte sich also im Urteil\nmit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dadurch\nseine Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB\nerheblich beeinträchtigt gewesen ist. Das ist nicht\ngeschehen.\n\n3. Der Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges (Fall II 2 der Urteilsgründe) liegt die Feststellung zu Grunde, daß der Angeklagte drei der gestohlenen\nScheckformulare (vgl. oben Ziff. 2) ausgefüllt, mit seinem\neigenen Namen unterzeichnet und sie anschließend zur Begleichung von zwei Taxifahrten und einer Zechschuld in\nZahlung gegeben hat. Ob diese Schecks später von der\nBank eingelöst worden sind, läßt sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen. Rechtlich hat die Strafkammer den Betrug\ndamit begründet, daß die Gläubiger nur deswegen auf sofortige Barzahlung oder entsprechende Sicherung verzichtet\n\n-6 -\n\nhätten, weil sie auf Grund des Verhaltens des Angeklagten getäuscht worden seien und ihn für den berechtigten Kontoinhaber gehalten hätten; auf diese Weise\nseien sie in ihrem Vermögen geschädigt worden, woraus\nder Angeklagte entsprechend seiner von vornherein gefaßten Absicht einen rechtswidrigen Vorteil gezogen\nhabe (UA 7, 11).\n\nOb sich mit diesen Erwägungen die Verurteilung\nwegen (vollendeten) Betruges rechtfertigen läßt, kann\nallerdings zweifelhaft sein. Als der Angeklagte die\nSchecks in Zahlung gab, hatten die Gläubiger ihre\nLeistungen bereits erbracht. Durch den Verzicht auf\nsofortige Barzahlung oder entsprechende Sicherung\nhätten sie nur dann zu ihrem - weiteren - Schaden\nüber ihr Vermögen verfügt, wenn der Angeklagte im\nBesitz ausreichender Barmittel oder Sicherungen gewesen\nwäre, wenn sich also - ähnlich wie bei der Stundung\neiner Forderung (vgl. BGHSt 1, 262, 264) - die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung verschlechtert\nhätten. Das ist, mindestens was die Zechschuld in der\nBar angeht, bisher nicht festgestellt und nach Lage der\nSache auch kaum anzunehmen. Einer weiteren Erörterung\ninsoweit bedarf es indessen nicht; denn der Angeklagte\nhat sich jedenfalls aus folgendem Grunde des Betruges\nschuldig gemacht:\n\nWer einen Taxifahrer mit einer Fahrt beauftragt\noder wer in einer Bar Getränke oder sonstige Nahrungsoder Genußmittel bestellt, erklärt damit stillschweigend,\ndaß er gewillt und in der Lage sei, diese Leistungen\nsofort zu bezahlen, wenn auch nicht unbedingt nur mit\n\n- 17 -\n\nbarem Geld, so doch mit einem dem Bargeld gleichwertigen\nZahlungsmittel, d.h. hier mit einem ordnungsgemäß hergestellten, dem Inhaber zustehenden, gedeckten und von der\nBank einzulösenden Scheck. Das wollte der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen nicht. Er wollte - als er den\nTaxifahrer Evers nach dem Diebstahl des Scheckheftes mit\nder Weiterfahrt beauftragte, im übrigen von Anfang an -\nnur mit einem Scheck bezahlen, den er gestohlen, selbst\nausgefüllt und dazu noch mit seinem eigenen Namen unterzeichnet hatte, den die Bank also nicht einlösen durfte\n(vgl. RG JW 1924, 116%; BGH Urteil vom 4. November 1955\n\n- 5 StR 200/55). Ein solcher Scheck, der bei seiner Vorlegung möglicherweise bereits vom Kontoinhaber gesperrt\nwar, den die Bank jedenfalls aber nach dem Vergleich der\nUnterschriften, deren Echtheit sie zu prüfen hat, zurückweisen mußte, ein Scheck also, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingelöst werden wird, ist kein barem Geld\ngleichwertiges Zahlungsmittel. Wer nur mit einem solchen\nScheck bezahlen will, täuscht seinen Vertragspartner bereits bei Eingehung des Vertrages und veranlaßt ihn zu\neinem Leistungsversprechen, dem er selbst nichts Gleichwertiges entgegensetzen will, also zu einer das Vermögen\nschädigenden Verfügung. Darüber war sich der seines Vorteils wegen handelnde Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang auch klar. Er ist deshalb im Ergebnis zu Recht wegen\nfortgesetzten Betruges (im Rückfall) verurteilt worden.\n\nAuch in diesem Fall kann der Strafausspruch jedoch\nnicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat im Urteil\ndie Frage nicht geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses\n\n(vgl. oben Ziff. 2) i.S. des § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt\n\nwar.\n\nenden\n\n-8-\n\n4. In den Fällen II 4 (schwerer Diebstahl in der\nGastwirtschaft NEED una 11 5 (Diebstahl eines Fahrrads zum Nachteil DW der Urteilsgründe sind die\nAusführungen zur Zueignungsabsicht (UVA 10) ersichtlich\ndahin zu verstehen, der Angeklagte habe die entwendeten\nSachen nach dem Geburtstag seines Vaters dem Amtsgericht\nnur noch insoweit übergeben wollen, als er in der Zwischenzeit nicht anderweitig über sie verfügt haben würde. Eine\nsolche Einstellung schließt die Zueignungsabsicht nicht aus,\n\nDas Fahrrad hat der Angeklagte nach den Feststellungen entwendet, um damit die durch den Einbruch in\nder Gastwirtschaft erlangte und dort in Tragekörben\nverpackte Beute wegzuschaffen. Den Entschluß dazu hatte\ner noch vor Beendigung des Einbruchsdiebstahls in der\nWirtschaft gefaßt (UA 8). Er hat die im wesentlichen\ngleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. BGHSt 19, 3235 BGH Urteil vom 5. April\n1966 - 5 StR 77/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13). Er ist\nmithin insoweit nur eines - fortgesetzten - schweren\nDiebstahls schuldig.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es\nliegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei\neinem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n- 9 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt jedoch\nzur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche,\nda nunmehr eine einzige Einzelstrafe in den Fällen\nII 4 und II 5 der Urteilsgründe verhängt werden muß,\nderen Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen\nnicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\n5. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in\nden Fällen I 4, II 1, II 2, II 4 und II 5 der Urteilsgründe nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der ihm folgenden Nebenentscheidungen\nnach den §§ 248, 38, 42 m und 42 n StGB (§ 76 StGB;\nBGHSt 14, 381, 382), obwohl diese Entscheidungen selbst\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Einzelstrafen\nim übrigen werden von der vorgenommenen Änderung des\nSchuldspruchs in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe und den Mangel der Strafzumessung in den Fällen\nI 4, II 1 und II 2 der Urteilsgründe nicht berührt und\nkönnen deshalb bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/4-str-245-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/4-str-245-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.630058+00:00"}}