{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-13_4_StR_170_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-13","aktenzeichen":"4 StR 170/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 170/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Modellbaumeister Heinrich PD aus Tip\nCD. zevoren = GE 1935 in map, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE. GEEEEEEEED:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nWuppertal vom 12. September 1968 aufgeho-\n\nben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3\nNr. 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 113,\n223, 316 StGB zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren\nverurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer\nentzogen. Die Revision desAngeklagten, die Verletzung des\nVerfahrens sowie des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Anhörung\neines weiteren Gutachters begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Frühjahr 1963 bei einem Verkehrsunfall einen Schädelbasisbruch\nerlitten, der zur Bewußtlosigkeit —- nach einem im Beweisamtrag erwähnten ärztlichen Attest über 3 Tage hin - geführt hatte. Nachdem er 14 Tage gelegen hatte,verließ er\ndas Krankenhaus gegen den ärztlichen Rat und begab sich\nin ambulante Behandlung. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß eine derartige Schädelverletzung auch zu einer\nBeeinträchtigung des Gehirns geführt haben kann. Für die\nBeantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang das bei\ndem Angeklagten der Fall ist, durfte sich das Schwurgericht\nnicht mit dem Gutachten des Amtsarztes begnügen. Hierzu war\nvielmehr die Sachkunde und die Untersuchung durch einen für\ndie Beurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten Facharzt unentbehrlich. Der Bundesgerichtshof hat schon\nin NJW 1952, 633 darauf aufmerksam gemacht, daß nicht jeder\nArzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die\nbesonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend zu\nbeurteilen. Zu der Erfahrung, daß das Hemmungsvermögen bei\nHirnverletzten trotz unverminderter Verstandeskraft erheblich herabgesetzt sein kann, konnte hier - auch das erwähnte ärztliche Zeugnis weist darauf hin — dazukommen, daß\n\ndie Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten durch eine\nHirnschädigung wesentlich erhöht war, so daß etwa auch\ndadurch das Hemmungsvermögen entscheidend beeinflußt wurde. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte verspüre auch bei gelegentlich größerem Alkoholkonsum \"keine\nNachwirkung\" mehr, vermag als offenbar persönliche Wertung des Angeklagten eine derartige Beeinträchtigung nicht\nauszuschließen. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um\nschwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis\nnotwendige Einsicht fehlen.\n\nDie Zuziehung eines Facharztes mußte sich dem Gericht aber auch von Amts wegen aufdrängen. Dazu bot das\nauffällige und völlig unverständliche Verhalten des Angeklagten, ehe es zur Flucht vor der Polizei kam, nachdrücklich Anlaß. Während der übliche Täter, den der Senat\nbei seinen Entscheidungen BGHSt 22, 6; VRS 36, 267 im Auge\nhatte, die Begegnung mit einem Polizeibeamten tunlichst\nzu vermeiden sucht, weil gegen ihn Fahndungsmaßnahmen\nlaufen, oder weil er einen gestohlenen Wagen fährt, keine\nFahrerlaubnis besitzt oder auch weil er wegen Alkoholgenuß fahruntüchtig ist, hat der Angeklagte hier die Polizeibeamten ohne jeden vernünftigen Anlaß erst überhaupt\nselbst auf sich aufmerksam gemacht. Sowohl der dann begonnene Wortwechsel wie das sonstige ganz ungewöhnliche Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten Mg\n@&; vevor dieser seinen Kollegen HÜEB: : Hiife riet,\nmußte dem Gericht die Vermutung nahelegen, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,48 %o bei diesem Angeklagten offenbar eine stärkere Wirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit hatte als es dessen zahlenmäßiger Größe erfahrungsgemäß entsprechen würde. Bei diesem Verhalten, auf\ndessen Auffälligkeit das Gericht nicht eingeht, drängte\n\nsich die Anhörung eines Facharztes auch von Amts wegen\nauf.\n\n2. Die unterlassene Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nötigt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Es ist zwar damit zu rechnen, daß die fachgerechte Untersuchung allenfalls zur Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit führen wird.\nDer Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß bei dem,\ngemessen an der Persönlichkeit des Angeklagten, außergewöhnlichen Tatbild sogar völlige Zurechnungsunfähigkeit\ni.S. des § 51 Abs. 1 StGB bejaht wird. Aus diesem Grunde\nkonnte der Senat das Urteil des Schwurgerichts, das immerhin für den letzten Abschnitt der Widerstandsleistung\neine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für möglich hält und von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 51\nAbs. 2, 44 StGB \"in Bezug auf die ganze Straftat des Angeklagten Gebrauch gemacht hat\", nicht aufrecht erhalten.\nHinzu kommt, daß es dem Schwurgericht angesichts einer\nmöglicherweise unerkannten schweren Hirnschädigung versagt war, den tatsächlichen Umfang einer etwaigen erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit festzustellen;\nauch insoweit konnte nur ein sachkundiger Facharzt klären, ob zunächst lediglich, wie das Gericht meint, \"eine\ngewisse leichte alkoholbedingte Enthemmung\" gegeben war.\nEs liegt also nicht fern, daß das Schwurgericht, hätte es\ndas Ausmaß und die Folgen einer Hirnschädigung aufgeklärt,\nauch bei Zubilligung nur des § 51 Abs. 2 StGB eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.\n\n3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Die Handlungsweise des Angeklagten\ngegenüber dem Polizeibeamten HD erfüllt entgegen\n\nder Ansicht der Verteidigung u.a. auch den Tatbestand\n\nder §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten hatte hier eine\nbewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt und\n\nwar verkehrsfeindlich (BGHSt 22, 6 und 69, 72; BGH NJW\n1969, 1444). Den Schutz der Vorschrift des § 315 b\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB genießt auch der Polizeibeamte, der\n\nein Fahrzeug anhält (vgl. die Sachverhalte der angeführten Entscheidungen). Es kann dabei keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Beamte sich an der\n\nSeite oder vor dem Fahrzeug aufgestellt hat oder ob er sich\nin den Wagen hineinbeugt, um die Fahrzeugpapiere zu überprüfen oder den Zündschlüssel abzuziehen. Zur Frage der\nvon der Revision angezweifelten Verfassungsmäßigkeit der\nVorschrift des § 315 b Abs. 3 StGB hat der Senat in seiner\nEntscheidung NJW 1969, 1218 Ausführungen gemacht. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt,\ndaß die Strafvorschrift nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG\nverstößt (2 BvR 182/69, Beschluß vom 11.6.1969). Die weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision betreffen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie enthält indessen weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denk-\n\ngesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das gilt auch\n\nfür die Feststellung des Blutalkoholgehalts im Zeitpunkt der Tat.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/4-str-170-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-13/4-str-170-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.603128+00:00"}}