{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-06_4_StR_289_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-06","aktenzeichen":"4 StR 289/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 044 \"\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 289/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Putzer Adolf Jose? TED ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren on EEE 1924 in ED, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i. R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n24. März 1969 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie Feststellungen zum Rückfall bleiben\njedoch bestehen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Schuldsprach wegen Diebstahls und die Feststellung, daß der Angeklagte diese Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat auch die Revision im einzelnen keine Beanstandungen erhoben.\n\n2. Dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet hat, bestehen\njedoch rechtliche Bedenken. Die Anwendung des § 20 a StGB\nbetrifft nur die Straffrage (RGSt 68, 385, 388 bis 390;\nBGH NIW 1951, 893). Im Strafausspruch muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.\n\na) Das Landgericht hat nicht ausdrücklich erklärt, ob es\nden Absatz 1 oder den Absatz 2 des § 20 a StGB angewendet\nhat. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch, daß\ndie förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.\n\nb) Das Landgericht hat aus den zahlreichen, vom Angeklagten früher begangenen und rechtskräftig abgeurteilten\nDiebstählen und aus der jetzt zur Aburteilung stehenden\nStraftat geschlossen, daß der Angeklagte einen - angeborenen\noder durch Übung erworbenen - Hang zur Begehung von Diebstählen besitzt. Dagegen und somit gegen die Feststellung,\n\nnn\n\ndaß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann aus\nRechtsgründen nichts eingewendet werden. Die Strafkammer\nhat nicht übersehen, daß der Angeklagte den neuen Diebstahl nicht zielbewußt geplant hat, sondern deß es sich um\neine reine Gelegenheitstat handelt. Der Hang zum Verbrechen\nkann aber auch darauf beruhen, daß der Täter willensschwach\nist und daß er aus innerer Haltlosigkeit, besonders wenn er\nim Übermaß Alkohol getrunken hat, dem Anreiz zum Verbrechen\nnicht widerstehen kann. In einem solchen Fall kann auch eine reine Gelegenheitstat eines infolge des Alkoholgenusses\nnur vermindert zurechnungsfähigen (§ 51 Abs. 2 StGB) Täters\nals kennzeichnend für einen Gewohnheitsverbrecher angesehen\nwerden (RGSt 73, 44, 46; BGH LM Nrn. 14 a und 16 zu\n\n§ 20 a StGB).\n\nc) Rechtsirrig sind jedoch die Erwägungen, aus denen\ndas Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erachtet hat.\n\nZur Anwendung der Strafschärfung gemäß § 20 a StGB\nkenn nur eine (oder mehrere) jetzt zur Aburteilung stehende Straftat führen, die (oder jedenfalls deren Gesamtheit)\nvon \"erheblicher Schwere\" ist (BGHSt 1, 95, 99 ff) und daher eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens in sich\nschließt. In der vorliegenden Sache ist nur über die Bestrafung einer einzigen Tat zu befinden, bei der der Angeklagte lediglich einen Damenknirps und eine Tüte Bonbons\nentwendet hat. Die strafschärfende Vorschrift des § 20 a\nStGB darf nur auf Fälle von einigem Gewicht angewendet werden; eine ganz geringfügige, unter den Voraussetzungen des\nRückfalls begangene Diebstahlstat kann schon nach der Vorschrift des § 244 StGB angemessen geahndet werden. Der Angeklagte hat in der Zeit nach Verbüßung seiner letzten\nStrafe, wenn er auch keine feste Unterkunft und keine\n\nfeste Arbeitsstelle hatte, an vier bis fünf Tagen wöchentlich gearbeitet und dabei die für seinen bescheidenen Lebensunterhalt erforderlichen Beträge verdient. Zwar können\nauch kleinere Betrügereien oder kleinere Diebstähle eine\nerhebliche Störung des Rechtsfriedens bedeuten. Das setzt\naber voraus, daß der Täter diese an sich wenig bedeutungsvollen Taten, die jetzt zur Aburteilung stehen, \"in rascher\nFolge begangen\" hat (BGH NJW 1968, 1484 mit weiteren Hinweisen). Eine einzige, für sich allein betrachtet den\nRechtsfrieden nur wenig beeinträchtigende Straftat, die\n\nder Täter nach einige Monate dauernder straffreier Führung\nseit seiner letzten Strafverbüßung als eine reine Gelegenheitstat begangen hat, kann den Täter, auch wenn er die\n\nTat gewohnheitsmäßig ausgeführt hat, nicht als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher erscheinen lassen.\n\ndä) Das Landgericht hat ausdrücklich die Strafe, die\nes sonst für angemessen gehalten hätte, gemäß § 20 a StGB\n\"noch verschärft\". Die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ist somit von der Anwendung des § 20 a StGB\nbeeinflußt.\n\nÜber die Straffrage wird daher das Landgericht neu zu\nbefinden haben. Der Senat hält insoweit folgende Hinweise\nfür angebracht:\n\nVon seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht die\nFrage des Vorliegens mildernder Umstände Überhaupt nicht\nzu prüfen brauchen; denn für eine gemäß § 20 a Abs. 1 StGB\nzu bestrafende Tat ist die Zubilligung mildernder Umstände\ngesetzlich nicht vorgesehen.\n\nHat der Angeklagte die Tat im Zustand der erheblichen\nVerminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB)\n\nbegangen, so Kann die Strafe, selbst wenn die Strafschärfung gemäß § 20 a StGB eintritt, nach Versuchsgrundsätzen\ngemildert werden. In diesem Falle beträgt die gesetzliche\nMindeststrafe -von der Zubilligung mildernder Umstände abgesehen - nur drei Monate Zuchthaus, die gemäß § 21 StGB\numzurechnen sind.\n\ne) Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen\nauch die Nebenentscheidungen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht). Auch darüber\nwird das Landgericht neu zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-06/4-str-289-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-06/4-str-289-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.498082+00:00"}}