{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-06_4_StR_126_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-06","aktenzeichen":"4 StR 126/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2119 04€\n\nStPO §§ 80, 244 Abs. 4 Satz 2\n\nDer psychologische Sachverständige, der einen nicht\noder nur mangelhaft deutsch sprechenden Ausländer zu\nbegutachten hat, muß nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Dolmetscher hinzuzieht oder ob er die\nExploration einem anderen Sachverständigen überläßt,\nder die Muttersprache des Untersuchten beherrscht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n2119 04€\n\nStPO §§ 80, 244 Abs. 4 Satz 2\n\nDer psychologische Sachverständige, der einen nicht\noder nur mangelhaft deutsch sprechenden Ausländer zu\nbegutachten hat, muß nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Dolmetscher hinzuzieht oder ob er die\nExploration einem anderen Sachverständigen überläßt,\nder die Muttersprache des Untersuchten beherrscht.\n\nBGH, Urt. v. 6. August 1969 - 4 StR 126/69 - LG Münster\n\n/f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 126/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilbelm C EEE zus CEEEEED-GEBE, geboren am EEE 1937 ir AED,\n\nwegen tätlicher Beleidigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE: GEEEEEED:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n6. November 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nft\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung in\nTateinheit mit einfacher Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sowohl des förmlichen wie des\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\nSämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet. Bereits\nder Generalbundesanwalt hat dies in der Begründung seines\nAntrags auf Beschlußverwerfung vom 19.6.1969 überzeugend\nund rechtsirrtumsfrei dargetan. Da dieser Antrag dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, kann sich\nder Senat bei der Behandlung der Rügen im einzelnen kurz\nfassen:\n\na) Der gerügte Verstoß gegen §§ 244, 81 co StPO liegt\nnicht vor. Die Strafkammer hat die von der Verteidigung\nzum Nachweis einer nicht erfolgten Defloration angeregte\nNarkoseuntersuchung der 14-jährigen Zeugin, die diese\nverweigert hatte, zu Recht als unzumutbar abgelehnt. Der\nGeneralbundesanwalt führt in seinem Antrag zutreffend aus,\ndaß erfahrungsgemäß jedes Narkosemittel zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen könne (vgl. Ponsold,\n\n2. Aufl. S. 546). Nach den Feststellungen des Urteils\n\n(UA S. 16) war im übrigen bei einer erneuten Untersuchung\nim Intimbereich der iberaus mißtrauisch und ängstlich gewordenen kindlichen Zeugin (vgl. UA S. 8) mit einer seelischen Schädigung zu rechnen. Auch der weitere Hinweis\ndes Generalbundesanwalts, zur Feststellung der Glaub-\n\nwürdigkeit einer Zeugenaussage sei die Anordnung einer\nUntersuchung nach § 81 c StPO bei fehlender Einwilligung\ndes Betroffenen ohnehin unzulässig, ist richtig (vgl.\nBGHSt 14, 21, 23; Loewe/Rosenberg Anm. 7 zu § 81 c StPO\nm. w. Hinw.). Im übrigen hat sich die von der Strafkammer vorgenommene Untersteilung, Maria sei nicht\ndefloriert worden, nicht zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt, auch nicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit (vgl. UA S. 12/13, 17).\n\nb) Die Begründung, mit der das Landgericht den\nHilfsbeweisamtrag, die Zeugin noch durch einen \"italienisch\nsprechenden\" psychologischen Sachverständigen auf ihre\nGlaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, abgelehnt hat,\nentspricht dem Gesetz. Die Sachverständige Nüsing hatte\nsich bei der Befragung und Anhörung des Kindes einer\nbeeidigten Dolmetscherin bedient. Der Bundesgerichtshof\nhat, dem Reichsgericht folgend, wiederholt ausgesprochen,\nes entspreche dem Grundgedanken des § § 0 StPO, daß es dem\npflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen\nbleiben müsse, auf welchem Weg und auf Grund welcher\nUnterlagen er sein Gutachten erarbeitet (vgl. 4 StR 308/56\nvom 25.10.1956; 4 StR 80/63 vom 5.4.1963; 1 StR 296/65\nvom 21.9.1965). Das muß auch gelten hinsichtlich der Art\nund Weise, wie der Sachverständige eine Verständigung\nzwischen sich und der anderssprachigen Untersuchungsperson herbeiführt. Er hat es in der Hand, die Anhörung\ndes Zeugen ganz an einen dessen Muttersprache Sprechenden abzugeben; er kann sie aber auch selbst durchführen,\nindem er sich dazu eines Dolmetschers als Verständigungs- |\nmittel bedient, wenn er das im gegebenen Fall für ausreichend hält. Der hier beschrittene Weg, nämlich die\nBeiziehung einer italienisch übersetzenden Dolmetscherin,\n\nwar also gangbar. Seine Wahl war eine der Sachverständigen zukommende und von ihr selbständig auf Grund\neigener Sachkunde zu verantwortende Entscheidung. Diese\nkönnte von der Revision nur dann angegriffen werden,\nwenn die Sachverständige dabei unsachgemäß oder unsorgfältig vorgegangen wäre, etwa wenn die Sprachkunde oder\ndas Einfühlungsvermögen der Dolmetscherin zu bemängeln\ngewesen wäre. In dieser Richtung hat jedoch weder die\nRevision etwas vorgetragen noch läßt das Urteil Besorgnis aufkommen. Die Feststellung auf UA S. 8, daß keine\nMißverständnisse auf Grund der Sprachschwierigkeiten\nentstanden sind, wurde vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.\n\nc) Auch die sehr ausführliche Begründung, mit der\ndas Landgericht den Beweisamtrag, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes noch das Gutachten eines \"Psychologenteams\" einzuholen, abgelehnt hat, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Da die Sachkunde der Sachverständigen Nüsing für das Gericht nicht zweifelhaft war und\nda die Verteidigung nichts für ihre Ansicht vortragen\nkonnte, daß schon \"die Tatsache der Zusammenarbeit\"\neiner solchen Gruppe ein überlegenes Forschungsmittel\ni. S. des § 244 Abs. 4 StPO darstelle, hat das Landgericht den Beweisamtrag zu Recht abgelehnt (vgl. außer\nden bereits vom Generalbundesanwalt angeführten unveröffentlichten Entscheidungen BGH 1 StR 462/55 vom\n15.12.1955 und 4 StR 250/68 vom 13.9.1968 noch BGH VRS\n32, 266).\n\nd) Die Vereidigung des Zeugen Bevilaque verstößt\nnicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Für eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Tat des Angeklagten ist dem\n\nUrteil nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der Revision\nwiderspricht eindeutig den vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen.\n\n2. Die Sachrüge\n\nAuch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt sowohl für\ndie umfassende Beweiswürdigung wie für die rechtliche\nEinoränung der Tat des Angeklagten. Da die Strafzumessungsgründe ebenfalls keinen Rechtsmangel aufweisen, war\ndie Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-06/4-str-126-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-06/4-str-126-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.446667+00:00"}}