{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-30_4_StR_307_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-30","aktenzeichen":"4 StR 307/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2119 041\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_307/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helga Hoi ‚ ce. CAD\ndB sus & , geboren am (EEE 1935\n\nin RAND,\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nra\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n30. Juli 1969 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg\nund die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel\nund Hürxthal einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n3. Februar 1969, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders\nschwerer Kindesmißhandlung zu zwei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist begründet.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe\nden Tatbestand der Kindesmißhandlung nicht nur in der\nBegehungsform der rohen Mißhandlung, sondern auch in\nder Form der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht verwirklicht, findet\n\nin den tatsächlichen Feststellungen keine genügende\nStütze. Der Vorwurf der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung gehört zu den schwersten Schuldvorwürfen bei\nder Körperverletzung und wird gekennzeichnet durch ein\nVerhalten aus Bosheit, aus Lust an fremdem Leid, aus\nHaß, Rachsucht, Geiz, Eigennutz oder anderen besonders\nverwerflichen Beweggründen. Er setzt eine sorgsame Prüfung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Täters\nvoraus (BGHSt 3, 22). Pflichtverletzungen aus Schwäche,\nGleichgültigkeit oder aus Ärger über das Verhalten des\nFürsorgebedürftigen verdienen für sich allein nicht den\nVorwurf der Böswilligkeit.\n\nDas Landgericht wirft der Angeklagten böswillige\nPflichtverletzung in zwei Richtungen vor: Sie habe das\nKind nicht ausreichend ernährt und nicht für rechtzeitige ärztliche Behandlung des Kindes gesorgt. Zu\nersterem Vorwurf ist bisher nur festgestellt, daß sich\ndie Angeklagte oft über die mangelnde Eßlust des Kindes\närgerte, es zwar fütterte, wenn es nicht selbst aß, wiederholt aber die Nahrung mit dem Bemerken beiseite stellte,\ndas Kind werde sich das Essen schon holen, wenn es Hunger\nhabe. Die Angeklagte hat damit zwar möglicherweise nicht\nalles getan, was ihre Pflicht zu ausreichender Ernährung\ndes Kindes von ihr gefordert hätte. Dafür, daß sie diese\nPflicht aus bösem Willen, nicht nur aus Schwäche, Ärger\noder Übermtidung vernachlässigt hat, bieten jedoch die\nbisherigen Feststellungen keinen genügenden Anhalt. Was\ndie unterlassene Beiziehung eines Arztes betrifft, so\nsteht fest, daß die Angeklagte jedenfalls bis zum April\n1968 nioht böswillig, sondern aus Angst vor ihrem brutalen und unberechenbaren Ehemann, der es ihr verboten hatte,\n\ndas Kind nicht zu einem Arzt gebracht hat. Das Landgericht meint zwar, die Angeklagte hätte trotz des Verbotes das Kind ärztlich versorgen lassen müssen. Es mag\nsein, daß sie auch insoweit nicht alles ihr Zumutbare\ngetan hat, um ihre Pflicht zu erfüllen. Von Böswilligkeit kann aber unter den festgestellten Umständen keine\nRede sein. Im April 1968 war der Ehemann der Angeklagten\nzwar nun damit einverstanden, daß das Kind zum Arzt\ngebracht wurde. Es ist aber nicht geklärt, ob die Angeklagte es etwa bloß aus Furcht vor einem Sinneswandel\nihres Ehemannes oder vor Entdeckung der Mißhandlungsspuren am Körper des Kiades auch weiterhin nicht wagte,\neinen Arzt zuzuziehen. In diesem Falle wäre der Vorwurf\nder Böswilligkeit nicht ohne weiteres gerechtfertigt.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet nach den\nbisherigen, auf dem Geständnis der Angeklagten beruhenden Feststellungen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihr Kind roh mißhandelt. Hiernach hat sie\nes oft aus Ärger über seine mangelnde Eßlust oder aus\nanderem geringfügigen Anlaß mit einem Holzstab so geschlagen, daß es zahlreiche Blutunterlaufungen, einmal\nauch eine blutende Wunde im Gesicht erlitt. Da jedoch\nder dargelegte Rechtsmangel den Schuldumfang betrifft,\nmuß das Urteil auch im Sohuldausspruch aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht ferner sorgfältig prüfen müssen, ob auch bei der Angeklagten von einem besonders schweren Fall der Kindesmißhandlung gesprochen werden kann. Diese Auffassung des\nLandgerichts ist bisher nicht ausreichend begründet.\nAllein mit den schweren Folgen der Tat läßt sie sich\nnicht rechtfertigen, vielmehr müssen auch hier die Täter-\n\nMA\n\npersönlichkeit, seine Lebensumstände und die Verhältnisse,\ndie zur Tat geführt haben, umfassend gewürdigt werden. Dabei wird insbesondere die ständige Furcht zu berücksichtigen sein, in der die Angeklagte vor ihrem Ehemann lebte,\nsowie die sonstigen körperlichen und seelischen Belastungen, denen sie ausgesetzt war. Es kommt hinzu, daß die\nschwersten Verletzungen dem Kind anscheinend nicht durch\ndie Angeklagte, sondern durch ihren Ehemann zugefügt wurden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-307-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-307-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.389008+00:00"}}