{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-30_4_StR_264_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-30","aktenzeichen":"4 StR 264/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2119 043\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_264/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Otto c ED zu: vu\nGE geboren sn 1335 in ve,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1969 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n26. Februar 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Diebstahls\n(im Rückfall) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis, ferner\nwegen versuchter Unfallflucht, wegen\nWiderstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt\nwird,\n\nb) in den beiden Einzelstrafaussprüchen\nwegen Diebstahls im Rückfall und wegen\nfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit\nmit Fahren obne Fahrerlaubnis sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei\nsur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm\nvor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verurteilung\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei nicht angreift, ist,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im\nwesentlichen unbegründet.\n\nDas Urteil gibt nur insoweit Anlaß zur Beanstandung,\nals die Strafkammer in dem Diebstahl des Kraftwagens einerseits und dem Fahren mit dem Wagen unter Alkoholeinfluß\n(§ 315 o Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) und ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) andererseits selbständige Handlungen gesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen sind\ndiese strafbaren Handlungen tateinheitlich begangen worden;\ndenn das Los- und Wegfahren mit dem fremden Wagen war hier\nsowohl eine Tatbestandshandlung des Diebstahls (Wegnahme)\nals auch der Anfang der Tathandlungen der Vergehen gegen\n§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus richtig stellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf\nder Hand, daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher\ngegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich geschehen hätte\nverteidigen können.\n\n- 4 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung der wegen Diebstahls im Rückfall und wegen der\nVergehen gegen §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und\n21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erkannten beiden Einzelstrafen, da\ninsoweit nunmehr eine einzige Einzelstrafe verhängt werden muß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht,\nallerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen\nnicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nDie Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen nötigt zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der\nihr folgenden Nebenentscheidung aus §§ 42 m und n StGB\n(§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382), obwohl diese selbst keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Die Einzelstrafen im\nübrigen werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-264-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-264-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.369186+00:00"}}