{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-30_4_StR_237_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-30","aktenzeichen":"4 StR 237/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"will das Schwurgericht den Angeklagten abweichend vom\nAnklagevorwurf nicht aus dem niedrigen Beweggrund des\nHasses, sondern deshalb wegen Mordes verurteilen, weil\ner \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" getötet habe,\nso muß es ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts förmlich hinweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2119 03C\nBGHSt: ja\n\nStPO § 265 Abs. 1; StGB § 211\n\nwill das Schwurgericht den Angeklagten abweichend vom\nAnklagevorwurf nicht aus dem niedrigen Beweggrund des\nHasses, sondern deshalb wegen Mordes verurteilen, weil\ner \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" getötet habe,\nso muß es ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts förmlich hinweisen.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juli 1969 - 4 StR 237/69 - SchwG Paderborn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 237/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Joachim W OB zus\nSED, zevoren an EB 1944 in EB Ostor. ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\ngesetzlicher Vertreter: Vormund Bauer Theodor veriB-\n\nI pe 1\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal: em in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED pei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 28. Februar 1969 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte\nVerfahrensrüge greift durch.\n\nDie - unverändert zugelassene — Anklage legte dem\nAngeklagten versuchten Mord zur Last, weil er versucht\nhabe, Annetraud Rp \"aus einem niedrigen Beweggrund -\nHaß - vorsätzlich zu töten\" (HA Bd. ıI Bl. 134). Im\nwesentlichen Ermittlungsergebnis ist dieser Beweggrund\ndahin erläutert, daß der Angeklagte einen tiefen Haß\ngegen alle Frauen empfinde. Von Haß ist im angefochtenen\nUrteil nicht mehr die Rede. Das Schwurgericht hat den\nAngeklagten vielmehr deshalb wegen versuchten Mordes\nverurteilt, weil er die Tat \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" begangen habe. Auf diese Veränderung\nhat es den Angeklagten in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht hingewiesen. Mit\nRecht rügt die Revision dieses Verfahren.\n\nDurch den Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, der als\n\"wesentliche Förmlichkeit\" in der Sitzungsniederschrift\nfestzuhalten ist (vgl. BGHSt 19, 141), soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber einem\nneuen Vorwurf zu verteidigen; er soll vor Überraschungen\ngeschützt werden (BGHSt 2, 371, 373). Ein Hinweis ist\ndeshalb immer dann erforderlich, wenn der Angeklagte\n\nwegen Verwirklichung eines andersartigen gesetzlichen\nStraftatbestandes verurteilt werden soll, als ihm Anklage\nund Eröffnungsbeschluß zur last legen (BGH MDR 1953, 629).\nDas ist nicht nur der Fall, wenn ein anderes Strafgesetz\nals das in der Anklageschrift genannte zur Anwendung gelangen soll, sondern auch dann, wenn wegen einer andersartigen Begehungsform desselben Strafgesetzes verurteilt\nwerden soll (BGH Urteil vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53).\nOb es sich um einen solchen andersartigen Straftatbestand\noder um eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestandes handelt, bestimmt sich nicht nach äußeren Merkmalen, sondern ausschließlich nach dem wesensmäßigen Inhalt der Begehungsform (vgl. BGH MDR 1953, 629; OGH NIW\n1950, 195; Löwe/Rosenberg (Geier) 21. Aufl. § 265 StPO\nBem. 4 b; KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 265 StPO Bem. 5 a).\n\nDie - durch § 50 StGB n.F. in ihrer praktischen Auswirkung neuerdings gewichtiger gewordene - Frage, ob es\nsich bei den in § 211 Abs. 2 StGB aufgezählten Begehungsformen des Mordes um im Wesen verschiedene, andersartige\nStraftatbestände oder um wesensgleiche, auswechselbare\nErscheinungsformen ein- und derselben Straftat handelt\nund ob beim Übergang von der einen auf eine andere Begehungsart ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO geboten ist,\nhat der Bundesgerichtshof, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, bisher noch nicht abschließend entschieden. Beim\nÜbergang von \"grausamer\" Tötung zur Tötung \"aus niedrigen\nBeweggründen\" hat er eine Hinweispflicht bejaht (BGH Urteil vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53). Eine andere unveröffentlichte Entscheidung (1 StR 266/62 vom 17. Juli\n1962) geht zwar davon aus, daß die \"verschiedenen Erscheinungsformen\" des § 211 Abs. 2 StGB jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände aufstellen, so daß bei\n\neinem Übergang von dem einen zu dem anderen Tatbestand\nein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO geboten sei. Gleichwohl läßt sie jedoch dann die Frage offen, ob das bei\neinem Übergang von der Begehungsform des Handelns \"um\neine andere Straftat zu ermöglichen\" zu der des Handelns \"um eine andere Straftat zu verdecken\" und umgekehrt ausnahmslos auch dann gelten müsse, wenn es sich\num dieselbe Straftat handelt. Weitere Urteile des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage sind nicht bekannt.\n\nOb allgemein und ausnahmslos beim Übergang von\neiner Begehungsform des § 211 Abs. 2 StGB auf eine andere ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO geboten ist,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Vorliegend war\njedenfalls ein soloher Hinweis erforderlich. Zwar faßt\ndas Gesetz sowohl das Töten aus Haß als auch das als\nBeispiel besonders hervorgehobene Töten \"zur Befriedi-\n\ngung des Geschlechtstriebs\" unter den Begriff des Tötens\n\n\"aus niedrigen Beweggründen\" zusammen. In ihrem Wesen\nsind diese beiden Begehungsformen jedoch verschieden.\nSie setzen beim Täter eine anders geartete innere Einstellung voraus. Wechselt der Anklagevorwurf zwischen\nihnen, muß der Angeklagte seine Verteidigung grundlegend ändern. Darauf muß er dem Schutzzweck des § 265\n\nAbs. 1 StPO entsprechend durch das Gericht förmlich hin-\n\ngewiesen werden (vgl. auch KG SIZ 1947, 447). Das würde\nselbst dann gelten, wenn sich alle Verfahrensbeteiligten bereits durch den Gang der Hauptverhandlung Über\ndie Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes klar geworden wären (BGHSt 19, 141). Das anzunehmen, bietet\nder festgestellte Sachverhalt im übrigen keinen Anhalt.\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der\nSache, weil sich nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis gegenüber\ndem Vorwurf, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet zu haben, erfolgreich verteidigt hätte. Einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde, die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat, alle unbegründet sind, bedarf es nicht.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung sei jedoch folgendes bemerkt:\n\n1. Rücktritt vom — unbeendeten - Versuch des Mordes (§ 46 Nr. 1 StGB) käme nur in Betracht, wenn der\nAngeklagte seinem Opfer von vornherein mehrere Stiche\nversetzen wollte oder wenn er sich über die Anzahl der\neuszuführenden Stiche keine bestimmten Gedanken gemacht\nhat. Hat er dagegen, wie nach den bisherigen Feststellungen, nur einmal zustechen wollen, so hatte er mit\ndiesem einen Stich alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Tötung des Opfers nötig war,und damit seine\nVersuchstat beendet. Dann konnte er nicht mehr zurücktreten, sondern allenfalls auf einen neuen (Tötungs-)\nVersuch verzichten (vgl. BGH NJW 1969, 1073; NJW 1969,\n1358).\n\n2. Zur Annahme \"heimtückischer\" Tötung ist nicht\nerforderlich, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers selbst herbeiführt oder bestärkt oder daß er\nsie absichtlich ausnutzt. Es genügt, daß er die im Augenblick der Tat zufällig vorhandene Lage bewußt ausnutzt\n(BGH NIW 1967, 1140).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\nN;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-237-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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