{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-30_4_StR_234_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-30","aktenzeichen":"4 StR 234/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u)\n\n2119 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _234/6 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Friedrich August Franz G\naus RE, geboren au 1892 in DEE,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesriohter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEEEED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn\n\nvon 10. Februar 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen und mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die seit\nder Tatbegehung, dem 7. August 1933, laufende Verjährungsfrist ist mehrmals rechtzeitig unterbrochen worden (§ 68\nStGB), so durch den Erlaß des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 30. Mai 1947 (Bd. I Bl. 2 d.A.) und durch die\nrichterliche Vernehmung eines Zeugen am 1. April 1959\n(Bd. I Bl. 59 d.A.), durch welche der Aufenthalt des bis\ndahin flüchtigen Angeklagten ermittelt werden sollte. Es\nkommt bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 StGB nicht darauf\nan, ob die dem Angeklagten zur last liegende Beihilfe zum\nMord mit lebenslangem Zuchthaus oder nach Versuchsgrundsätzen (§ 49 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB) nur mit Zuchthausstrafe von drei bis 15 Jahren bedroht ist (vgl.\nhierzu BGH NJW 1959, 1181). Die vorerwähnten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Untersuchungshandlungen und die Hauptverhandlung sind einander\nund die erste von ihnen der Tatbegehung jeweils in weniger als 15 Jahren gefolgt.\n\nII. Darauf, ob die Verfahrensrügen alle in zulässiger, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voll Rechnung tragender Weise erhoben sind, braucht nicht eingegangen zu\nwerden. Sie sind jedenfalls sämtlich unbegründet.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers in den Urteilsgründen\n(UA S. 20/21) abgelehnt hat, die Vernehmungsfähigkeit\ndes Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Ersten\nStaatsanwalt ED = 15. März 1967 äurch ein Gutachten des Prof. Dr. Heymer klären zu lassen, halten der\nrechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\n\nstand. Zwar hatte der in der Hauptverbandlung vernommene\nSachverständige Dr. Ditscheid den Angeklagten auf Grund\neiner am 14. März 1967 durchgeführten gründlichen Untersuchung für vernehmungsfähig nur \"unter Einschaltung\neiner Pause nach etwa einer Stunde\" erklärt (UA S. 17).\nIn der Hauptverhandlung hat er dagegen, nachdem der\nErste Staatsanwalt una die Protokollführerin\nSCBüber die Art der Vernehmung vom 15. März 1967\nberichtet hatten, die am Vormittag drei Stunden und am\nNachmittag nach einer dreistündigen Pause nochmals zwei\nStunden gedauert hatte, erklärt, daß die Vernehmung so\n\"rücksichtsvoll und schonend erfolgt\" sei, daß der Angeklagte dadurch \"nicht Überbeansprucht\" worden sei (UA\n\nS. 18). Hierdurch hat sich jedoch der Sachverständige\nDr. Ditscheid nicht in Widerspruch zu seiner früheren\ngutachtlichen Äußerung gesetzt, und seine Erklärungen\nlassen nicht auf mangelnde Sachkunde schließen. Wenn er\nin seiner Erklärung vom 14. März 1967 eine Pause \"nach\netwa einer Stunde\" für angezeigt gehalten hatte, so wollte\ner damit rein vorsorglich eine Maßnahme empfehlen, durch\ndie jede Möglichkeit einer Überbeanspruchung des Angeklagten von vornherein ausgeschaltet werden sollte. Diese\nEinschränkung besagt jedoch nicht, daß eine in schonender\nWeise durchgeführte längere Vernehmung ohne Pause unter\nallen Umständen den Angeklagten gesundheitlich habe\nüberfordern müssen. Aus den von dem Ersten Staatsanwalt\nSEE una der Protokollführerin SEE dekundeten\nUmständen der Vernehmung und den vom Angeklagten dabei\nklar und folgerichtig gemachten und zu Protokoll genonmenen Erklärungen konnten der Sachverständige Dr. Ditscheid und ihm folgend das Schwurgericht sehr wohl folgern, daß der Angeklagte \"der Vernehmung geistig folgen\nkonnte\" (UA S. 20) und nicht infolge einer irgendwie\n\ngearteten Vernebmungsunfähigkeit Erklärungen abgegeben\nhat, die er andernfalls nicht oder anders gemacht haben\nwürde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Prof.\nDr. Heymer, nur weil er Direktor einer Universitätsklinik und Facharzt für Psychiatrie ist, über bessere\nForschungsmittel verfügen soll als der Sachverständige\nDr. Ditscheid, ein erfahrener Medizinaldirektor. Als\nUrsache für eine etwaige Vernehmungsunfähigkeit des\nAngeklagten kam nicht eine geistige Erkrankung oder\nAbartigkeit des Angeklagten in Betracht, sondern nur\nseine rein körperliche Krankheit, eine \"Herzinsuffizienz\nmit Neigung zu Angina-peotoris-Anfällen\" und andere körperliche Schäden (UA S. 17). Zudem hat das Schwurgericht\nauch den Landesobermedizinalrat Dr. Emunds, ebenfalls\neinen \"erfahrenen Psychiater\" (UA S. 19), vernommen,\n\nder gleichfalls unter Würdigung der gesamten Umstände\ndie volle Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten für die\nVernehmung vom 15. März 1967 bejaht hat.\n\n2. Den in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen über die von dem Oberregierungsrat Dr. Oppermann\nseinerzeit durchgeführten Vernehmungen hat das Schwurgerieht \"keinen Beweiswert\" beigemessen (UA S. 23). Durch\ndiese Protokolle sollte bewiesen werden, daß der Angeklagte der Führer des Transports gewesen sei, auf welchem TB ermordet wurde. Das aber hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Bei seiner zusammenfassenden\nAngabe (UA S. 10/11), worauf die Feststellung des Sachverhalts beruhe, hat das Schwurgericht nur die Beweismittel angeführt, deren es sich in der Hauptverhandlung\nüberhaupt bedient hat. Es hat aber aus den Bekundungen,\ndie in den von Dr. OD aufgenommenen Protokollen\nenthalten sind, keine dem Angeklagten nachteiligen\n\nSchlüsse hergeleitet. Auf der Verlesung dieser Protokolle beruht daher das Urteil nicht. Übrigens hat sich\ndas Schwurgericht durch die Vernehmung des damaligen\nProtokollführers Hof davon überzeugt, daß die verlesenen Abschriften der Vernehmungsniederschriften mit\nden Urschriften übereinstimmten. Außerdem hat es die\nvon Dr. OD seinerzeit vernommenen Zeugen wen\nund Dr. Se selbst gehört, die ersichtlich gegen die\nÜbereinstimmung der verlesenen Abschriften mit den Urschriften keine Bedenken vorgebracht haben.\n\nDie Akten der Staatsanwaltschaft Paderborn und die\nHandakten dieser Staatsanwaltschaft über den Tod FB-MB: äurften in der Hauptverhandlung zu Zwecken des\nVorhalts mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden.\nDafür, daß ihr Inhalt zu Zwecken des Urkundenbeweises\nverwertet worden wäre, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.\n\n3. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das\nSchwurgericht habe die Aussage, die Fogp vor Dr. Ofm-WEB gemacht hatte, mit der Begründung verlesen, der\nZeuge Foggp sei verstorben. Nach der Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung (Bd. IV Bl. 581 d.A.) hat das\nSchwurgericht vielmehr die Verlesung mit der Begründung\nangeordnet, daß \"der Aufenthalt dieses Zeugen nicht zu\nermitteln ist, und er in absehbarer Zeit nicht geladen\nwerden kann\". Da somit das Schwurgericht die Verlesung\nder Niederschrift in zulässiger Weise angeoränet und\nausgeführt hat, ist es unschädlich, daß es im Urteil\n(UA S. 10 unten) versehentlich von der Verlesung der\nVernehmungsniederschrift des verstorbenen Zeugen Fr\ngesprochen hat; zutreffend hat es überdies gerade zwei\n\nAbsätze vorher erwähnt, daß Fß@flüchtig ist und bis\nheute nicht ermittelt werden konnte.\n\nIm übrigen trifft auch für die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung Fi: das zu, was vorstehend unter Nr. 2 für die von Dr. ED aufgenommenen Vernehmungsniederschriften gesagt ist.\n\n4. Die Rüge, die Vernehmung des Ersten Staatsanwalts\nBechthold als Zeugen sei unzulässig gewesen, ist offensichtlich unbegründet. Darüber, welcher Beweiswert seiner Aussage zukam, hatte allein das Schwurgericht im\nRahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO) zu befinden.\n\n5. Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge,\ndas angefochtene Urteil habe das letzte Wort des Angeklagten nicht berücksichtigt. Bei der im Eingang des\nschriftlichen Urteils vom 10. Februar 1969 ursprünglich\nenthaltenen Angabe, das Urteil sei am 5. Februar 1969 -\nalso vor dem letzten Wort des Angeklagten — verkündet\nworden, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das berichtigt werden konnte und berichtigt worden ist. Für \"die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\", zu denen auch die\nAngabe des Tages und gemäß § 268 Abs. 2 StPO des Inhalts\nder Urteilsverkündung gehört, ist und war von vornherein\nallein das Sitzungsprotokoll beweiskräftig (§ 274 StPO).\nEs kann keine Rede davon sein, daß das Urteil vor dem\nletzten Wort des Angeklagten schon beraten und verkündet und gar schon schriftlich abgesetzt gewesen sei.\n\nIII. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des\n\nangefochtenen Urteils läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\n1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und\nDenkfehler in den Urteilsgründen liegen in Wirklichkeit\nnicht vor.\n\na) Zur Frage der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten am 15. März 1967 wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1 Bezug genommen.\n\nb) Inwiefern die Tatsache, daß Kreise der SA während\nder Haftzeit FEED =, vor seinem Transport, vergeblich versucht hatten, allein und ohne Aufsicht zu ihm zu\ngelangen, zu den Angaben über das Verhalten des Angeklagten während des Transports in einen Widerspruch stehen\nsoll, ist unerfindlich. Jedenfalls ist gegen die tatrichterliche Würdigung (UA S. 22) nichts einzuwenden,\nder Angeklagte hätte, wenn er nur den Auftrag hätte ausführen wollen, TÜRE über die Person eines Informanten auszuhorchen, ihn sogleich bei oder nach seinem Zusammentreffen mit dem Gefangenentransport befragen können,\nund es sei nicht nötig gewesen, den Transport weiter zu\nbegleiten. Der Angeklagte hätte, nachdem ihm klargeworden\nwar, daß seine Anwesenheit und seine Einwirkung auf\nFEED zu dessen Tötung ausgenutzt werden sollten,\nvon vornherein gerade diese seine die Durchführung des\nTötungsvorhabens fördernde Mitwirkung unterlassen müssen.\n\nc) Wenn es das Schwurgericht als \"zwingend\" und das\nGegenteil als \"undenkbar\" bezeichnet (UA S. 21/22), daß\nder Angeklagte, wie er vor dem Ersten Staatsanwalt EEB-\n\nEB zugegeben hatte, spätestens auf dem Transport von\n\nFo in den Tatplan eingeweiht wurde, so meint es damit\nnieht, daß dies mit mathematischer Sicherheit unter Ausschluß jeder anderen theoretischen Möglichkeit so sein\nmüsse. Es will vielmehr zum Ausdruck bringen, die Möglichkeit, daß der Angeklagte von dem Tötungsvorhaben der\nübrigen Transportbegleiter nichts gewußt habe, liege\nnach den gesamten Umständen derart fern, daß sie nicht\nernstlich in Betracht gezogen werden könne. Ein nach\n\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit,\n\ndem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, reicht aber zur Begründung der richterlichen\nÜberzeugung aus (BGH VRS 24, 207, 210/211; 3 StR 25/65\nvom 25. April 1966; 4 StR 516/67 vom 1. Dezember 1967).\n\ndä) Zur Bestrafung eines Gehilfen genügt es, daß er\ndie wesentlichen Merkmale, wenn auch nicht alle Einzelheiten der Haupttat kennt. Deswegen sind Feststellungen\ndarüber, wie der Tatplan im einzelnen mit dem Angeklagten besprochen worden ist, nicht erforderlich. Jedenfalls war sich der Angeklagte nach der Überzeugung des\nSchwurgerichts \"völlig darüber im klaren\" (UA S. 25),\ndaß, nachdem er mit Feohenbach etwa 40 m weit in den\nWald und auf eine Waldschneise gegangen war (UA S. 8/9)\nund dort seine Aussprache mit TED veenäet una\nsich von ihm abgewandt hatte, d.h. einige Sohritte weggegangen war, Fo und WERD \"gefolgt waren\" und nunmehr auf TOD schiesen würden. Er wandte sich von\nFEED aut äiese weise gerade deswegen ab, \"um den\nmit der eigentlichen Exekution beauftragten Fo und\n\nWEB die Gelegenheit zu geben, auf TEEN zu\n\nschießen\" (UA S. 25 oben).\n\ne) Die im Urteil mehrfach verwendete Bemerkung,\n\n- 10 -\n\nder Angeklagte habe FEB in den Wald \"geführt\"\n\n(UA S. 25, 27), steht zu keiner übrigen Stelle des Urteils im Widerspruch. Damit ist nicht gemeint, der Angeklagte habe etwa TEEN gewaltsam gepackt und gezwungen, mit ihm zu gehen. Gemeint ist nur, daß er\nFEED unter dem Vorwand, ihn ausfragen zu wollen,\nveranlaßt hat, mit ihm zu gehen und zwar in der von ihm\nals der Amtsperson gegenüber dem Gefangenen bestimmten\n\nRichtung.\n\nf) Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils\ndarüber, daß TEE im Zeitpunkt seiner Erschießung\narglos gewesen sei (UA S. 28), enthalten weder untereinander noch zu anderen Urteilsstellen einen Widerspruch.\nDas Schwurgericht hat die im Urteil vorher (UA S. 5/6)\nniedergelegte Feststellung nicht übersehen, sondern ausdrücklich berücksichtigt, daß \"TE zwar Befürchtungen gehabt hat, daß er auf diesem Transport erschossen\nwerden könnte\". Das läßt sich aber durchaus damit vereinbaren, daß er nach dem Eintreffen des Angeklagten zu diesem Vertrauen gefaßt hat, sich von ihm Schutz erwartete\nund sich keines Angriffs mehr versah. Deswegen kann die\nÜberzeugung des Schwurgerichts nicht beanstandet werden,\ndaß FEED nun arglos geworden und in einen \"Zustand\nerhöhter Wehrlosigkeit\" geraten war und daß gerade dies\nder Angeklagte \"ausgenutzt\" hat.\n\n&) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Revision, soweit sie sich gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen wendet, in unzulässiger Weise die allein\ndem Tatrichter zustehende freie Beweiswürdigung angreift.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\n\n- 11 -\n\nBeihilfe zum Mord. Auch die Revision hat insoweit keine\nBedenken vorgetragen. Das Schwurgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt (UA S. 27/28), daß der Angeklagte durch\nseine Tätigkeit zur Erfüllung des Tatbestandes des § 211\nStGB sowohl in seiner früheren als auch in seiner jetzigen\nFassung vorsätzlich beigetragen hat. Nach der früheren\nFassung reichte es zur Bestrafung des Mordgehilfen aus,\n\ndaß er, mag er auch selbst nicht mit Überlegung gehandelt\nhaben, die bei dem Täter (den Tätern) vorhandene Überlegung kannte; insoweit ergeben die Feststellungen eindeutig,\ndaß der Angeklagte wissentlich und willentlich die planmäßig vorbereiteve und ausgeführte, also mit Überlegung\nbegangene Tat gefördert hat. Hinsichtlich der Neufassung\ndes § 211 StGB hat sich das Schwurgericht davon überzeugt,\ndaß die Umstände, die die Tat als heimtückisch und aus\nniedrigen Beweggründen begangen erscheinen lassen, gerade\nauch in der Person des Angeklagten vorlagen (§ 50 Abs. 2 n.F.\nStGB).\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls von\nRechtsirrtum frei.\n\nNach allem muß die Revision als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-234-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/4-str-234-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.323070+00:00"}}