{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-23_4_StR_371_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-23","aktenzeichen":"4 StR 371/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"113 Abs. 1\n\na) Die Nichtbeachtung einer durch ein amtliches Verkehrszeichen getroffenen Anordnung ist auch dann strafbar,\nwenn der Täter nach Begehung der Tat gegen diese Anordnung Widerspruch eingelegt hat.\n\nb) Der Strafrichter braucht in diesem Fall nicht die\nrechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch oder\nüber eine sich an dessen Zurückweisung anschließende\nAnfechtungsklage abzuwarten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStvo §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1; VwGO §§ 80 Abs. 1,\n113 Abs. 1\n\na) Die Nichtbeachtung einer durch ein amtliches Verkehrszeichen getroffenen Anordnung ist auch dann strafbar,\nwenn der Täter nach Begehung der Tat gegen diese Anordnung Widerspruch eingelegt hat.\n\nb) Der Strafrichter braucht in diesem Fall nicht die\nrechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch oder\nüber eine sich an dessen Zurückweisung anschließende\nAnfechtungsklage abzuwarten.\n\nBGH, Beschl. v. 23. Juli 1969 - 4 StR 371/68 - AG München\nBay0ObLG München\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 371/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsreferendar M 5 aus\nM ‚ geboren am in B ,\n\nwegen Übertretung der StVO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n23. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nDr. Rotberg sowie der Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\n1. Die Nichtbeachtung einer durch ein\namtliches Verkehrszeichen getroffenen\nAnordnung ist auch dann strafbar, wenn\nder Täter nach Begehung der Tat gegen\ndiese Anordnung Widerspruch eingelegt\nhat.\n\n2. Der Strafrichter braucht in diesen\nFall nicht die rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch oder über eine\nsich an dessen Zurückweisung anschließende\nAnfechtungsklage abzuwarten.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hatte an der Stelle einer Großstadtstraße geparkt, an der ein Parkverbotszeichen nach. Bild 23\nder Anlage zur Straßenverkehrsordnung aufgestellt war. Nachdem gegen ihn deswegen eine Strafverfügung ergangen war,\nerhob er bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gegen das\ngenannte Verkehrszeichen Widerspruch mit dem Antrag, das\nParkverbot aufzuheben und das Verkehrszeichen zu entfernen.\nZur Begründung trug er vor, das Parkverbot diene dort nicht\nder Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer Übertre-\n\ntung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO i.V.m. § 21 StVG zu einer\nGeldstrafe von 20,- DM verurteilt.\n\nIn seiner Revision macht der Angeklagte geltend, das\nParkverbotszeichen sei für ihn nicht verbindlich, weil\ndie Einlegung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO\naufschiebende Wirkung habe und diese mit rückwirkender\nKraft eingetreten sei. In der Hauptverhandlung vor dem\nRevisionsgericht hat er angegeben, daß er nach Zurückweisung seines Widerspruchs eine Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben habe, über die noch. nicht entschieden\nsei.\n\nDas Revisionsgericht, das Bayer. Oberste Landesgericht,\nmöchte das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet\nverwerfen. Es ist der näher begründeten (vgl. VRS 35, 195)\nAuffassung, daß derjenige, der ein amtliches Gebots- oder\nVerbotszeichen mißachtet hat, einer Bestrafung wegen der\ndarin liegenden Übertretung nicht dadurch entgehen könne,\ndaß er hinterher gegen das Verbotszeichen einen \"womöglich\nwillkürlichen und offensichtlich unbegründeten\" Widerspruch\neinlegt. Die gegenteilige Ansicht (AG Bonn, das freilich\nsein Entscheidungsergebnis selbst als \"verkehrs- und kriminalpolitisch nicht sehr befriedigend\" bezeichnet, vgl.\nNIW 67, 1480; dazu Honnacker aa0 S. 1769) würde es in das\nBelieben und in das juristische Geschick des Täters einer\nstrafbaren Handlung stellen, diese nachträglich ungeschehen zu machen; das sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen\nunvereinbar. Das Bayer. Oberste Landesgericht erachtet\ndie Auffassung der Revision, einer Verurteilung des Angeklagten stehe die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs im Wege, für unrichtig. Die Strafbarkeit einer\nZuwiderhandlung gegen einen strafbewehrten Verwaltungsakt\n\nbleibe vielmehr auch dann bestehen, wenn der Verwaltungsakt nach Begehung der Tat auf Grund einer vom Täter erhobenen Anfechtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Mit dieser rechtlichen Erwägung\nsetzt sich das vorlegende Gericht jedoch in Widerspruch.\n\nzu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\n(NJW 67, 262). Dieses Gericht hat einen Angeklagten von\nVorwurf eines Vergehens der Dienstflucht deshalb freigesprochen, weil nach Begehung der Tat auf seine Anfechtungsklage der von ihm unbeachtet gelassene Einberufungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben\nworden war. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das auf Grund einer Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt aufhebe, beseitige diesen mit\nRückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses; da das Urteil rechtsgestaltende Wirkung habe, sei dies auch im\nStrafverfahren \"unmittelbar\" zu berücksichtigen.\n\nTräfe die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt zu, so müßte sie auch für durch amtliche Verkehrszeichen erlassene Verwaltungsakte gelten. Wer ein anmtliches Gebots- oder Verbotszeichen mißachtet hat, könnte\nalso hierwegen nicht mehr bestraft werden, wenn auf seine\nAnfechtungsklage der in dem Verkehrszeichen liegende Verwaltungsakt nachträglich durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wird. Wenn der Täter, wie hier, gegen ein von ihm\nnicht beachtetes amtliches Verkehrszeichen Widerspruch\noder (nach dessen Zurückweisung) Anfechtungsklage erhoben\nhat, bliebe damit die Frage, ob er sich strafbar gemacht\nhat, zunächst in der Schwebe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergäbe sich damit zwingend, daß der Strafrichter das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aussetzen\n\nmüßte. Denn es ginge in diesem Falle nicht an, den Angeklagten ungeachtet des anhängigen verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens zunächst zu verurteilen und ihn lediglich auf\ndie Möglichkeit zu verweisen, nach einem etwaigen Erfolg\nseiner Anfechtungsklage unter Berufung auf § 359 Nr. 5\nStPO die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Da\ndas Bayer. Oberste Landesgericht bei Zugrundelegung der\nRechtsansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt danach das\nhier angefochtene Urteil zur Zeit nicht bestätigen könnte,\nhat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind erfüllt.\n\nIII. Der Senat schließt sich dem vom Bayer. Obersten\nLandesgericht vertretenen Rechtsstandpunkt an.\n\n1. In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 65, 2395) und dem Bundesverwaltungsgericht\n(NJW 67, 1627) sieht auch der Senat (im Anschluß an\nBGHSt 20, 125) die amtlichen Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung an. Als solche\nunterliegen sie den Rechtsbehelfen der Verwaltungsgerichtsordnung. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes haben die\nRechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage in\nder Regel aufschiebende Wirkung. Das gilt indessen nicht\nfür die Einlegung eines dieser Rechtsmittel gegen ein von\nder Straßenverkehrsbehörde angeordnetes Verkehrszeichen.\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich\neines solchen Verkehrszeichens, was auch das Bayer. Oberste\n\nLandesgericht offen läßt, die aufschiebende Wirkung etwa\ndeswegen nicht eintritt, weil bei der Auslegung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO\nentsprechend deren Zweckbestimmung die Vorschrift des\n\n§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuwenden ist. Desgleichen kann\nunerörtert bleiben, ob dem Verwaltungsgericht Köln\n\n(NJW 68, 1347) beizutreten ist, das mit der Anwendung\ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den höchst gefährlichen \"Zuständen\" begegnen will, die \"ohne den Ausschluß des\nSuspensiveffektes eintreten und gerade das Gegenteil\nvon dem bewirken würden, was durch die angeordneten Verkehrsregelungen mittels Verkehrszeichen herbeigeführt\nwerden sollte. Kein Verkehrsteilnehmer könnte erwarten,\ndaß aufgestellte Verkehrszeichen für alle Verkehrsteilnehmer gültig sind und von ihnen beachtet werden müssen\".\n\nDer Senat ist mit dem Oberverwaltungsgericht Münster\n(NJW 69, 765) jedenfalls der Ansicht, daß nach Nr. 2 von\n§ 80 Abs. 2 VwGO eine aufschiebende Wirkung entfällt.\nDas Oberverwaltungsgericht Münster hat überzeugend dargelegt, daß durch die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommene rechtstheoretische Einordnung der\nVerkehrszeichen als Verwaltungsakte eine Gesetzeslücke\nentstanden ist, die im Wege der richterlichen Rechtsfindung geschlossen werden muß. Zu Recht beruft es sich\ndabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10; 8, 239, 245; 11, 263).\nDie vom Oberverwaltungsgericht Münster angestellte Erwägung, bei der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO habe\nder Gesetzgeber in erster Linie an die Regelung des Verkehrs durch Polizeivollzugsbeamte gedacht und damals den\nAusdruck \"Anordnungen und Maßnahmen\" unter anderem des-\n\nhalb gewählt, um die schwierige Frage zu umgehen, ob die\nRegelung des Straßenverkehrs unter den Begriff \"Verwaltungsakt\" fällt, trifft ebenso zu wie jene, beim Erlaß\nder Verwaltungsgerichtsordnung habe für den Gesetzgeber\ndeswegen keine Veranlassung bestanden, auch für die amtlichen Verkehrszeichen in § 80 eine Regelung zu treffen,\nweil diese seiner Zeit nach herrschender Meinung als\nRechtsnormen angesehen wurden. Der Senat teilt auch die\nvom Oberverwaltungsgericht Münster aaO näher begründete\nAuffassung, daß der Gesetzgeber, wären bereits bei Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung die Verkehrszeichen\nals Allgemeinverfügung angesehen worden, dann auch bestimmt hätte, daß bei Anordnungen durch Verkehrszeichen\nebenfalls die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und\nAnfechtungsklage entfällt.Schon in seiner Entscheidung\nBGHSt 20, 125 hat der Senat auf die Funktionsgleichheit\nund die wechselseitige Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen in Gestalt von Licht- und\nFormzeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits hingewiesen. Die von ihm angestellte Überlegung\n(aa0 S. 128), dieser Wirkungsgleichheit widerspräche es,\nwenn die rechtlichen Eigenschaften der amtlichen Gebotsund Verbotszeichen anders bewertet würden als die Weisungen und Zeichen der Verkehrspolizeibeamten, gilt auch\nfür die Rechtsbehelfe gegen die einander gleichzusetzenden Verwaltungsakte, Die rechtliche Gleichheit von Allgemeinzeichen und Sonderzeichen gebietet die Anwendung\ndes § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch bei einem Rechtsbehelf\ngegen ein amtliches Verkehrszeichen. Widerspruch und\nAnfechtungsklage gegen ein amtliches Verkehrszeichen\nhaben ebenso wenig eine aufschiebende Wirkung wie der\nRechtsbehelf gegen eine Anordnung und Maßnahme der Verkehrspolizeibeamten.\n\n3. Die Anfechtung hat daher die Verbindlichkeit des\nParkverbotszeichens für den Angeklagten zu keiner Zeit,\ninsbesondere nicht für den vor der Erhebung des Widerspruchs gelegenen Zeitpunkt der Tat entfallen lassen.\nDie Nichtbeachtung der durch das amtliche Verkehrszeichen\ngetroffenen Anordnung war somit strafbar, obgleich der\nAngeklagte nach Begehung der Tat gegen diese Anordnung\nWiderspruch eingelegt hat. Der Senat kommt also - im\nErgebnis - zu derselben Folgerung wie das vorlegende\nGericht. (Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich,\ndaß die Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn der\nwiderspruch vor oder gleichzeitig mit der Begehung der\nTat erhoben wird. Der Vorlegungsfall und die Vorlegungsfrage betreffen indessen einen nachträglich eingelegten\nWiderspruch).\n\n4. Aber auch in der eigentlichen Vorlegungsfrage,\nob nämlich der Strafrichter in diesem Fall die rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch oder eine\nsich an dessen Zurückweisung anschließende Anfechtungsklage abwarten müsse, ist dem Bayer. Obersten Landesgericht beizutreten. Eine spätere Aufhebung eines strafbewehrten Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde\noder das Verwaltungsgericht läßt die Strafbarkeit einer\nbereits vorher begangenen Zuwiderhandlung unberührt. Soweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt\ndie gegenteilige Auffassung zugrunde liegt, kann ihr\nnicht gefolgt werden:\n\na) Stellt das Gesetz die Zuwiderhandlung gegen die\nEinzelanordnung einer Verwaltungsbehörde unter Strafe,\nso macht sich der Betroffene, der gegen die Anordnung\n\nverstößt, nur strafbar, wenn sie ihm gegenüber Verbindlichkeit erlangt hat. Nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kommt einem solchen Verwaltungsakt allerdings -\nvon dem Falle seiner Nichtigkeit abgesehen - bereits mit\nseinem Erlaß unmittelbare Wirkung zu. Solange er nicht\nmit aufschiebender Wirkung angefochten worden ist, verpflichtet er den Betroffenen und kann von der Verwaltungsbehörde vollzogen werden (vgl. die Kommentare zur\nVerwaltungsgerichtsordnung von Eyermann/Fröhler, § 80\n\nRz. 1, 3; Redeker/von Oertzen, § 80 Rz. 3; Schunck/DeClerck,\n§ 80 Anm. 2 i; ferner BayObILG Z 1960, 176, 181). Dies kann\njedoch für die strafrechtliche Beurteilung nicht im gleichen Umfang gelten. Eine Übelsfolge als strafrechtliche\nGegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billiger\nWeise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsakts ohne die Möglichkeit hemmender\nRechtsbehelfe zunächst hinnehmen muß, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare\nVerwaltungsanordnung darstellt. Die Zuwiderhandlung gegen\neine Anordnung für den Einzelfall kann deshalb erst und\nnur bestraft werden, wenn sie ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vollziehbar ist. Nur in einem\nsolchen Fall, in dem es nicht dem Belieben des Betroffenen\nüberlassen ist, zunächst die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern, kann eine strafrechtlich erhebliche Pflicht zur Befolgung der Anordnung anerkannt werden (ebenso BayObL§ 6St 1962, 26, 30; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 24 a.F. StVG Anm. Alla;\n\nfür § 21 n.F. StVG vgl. 22. Aufl., Rz. 16; Bengl/Berner/\nEmmerig, Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz,\n\nArt. 4 Anm. 2; Kääb/Rösch, Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz, 2. Aufl. Art. 4 Rz. 1, 7; vgl. auch\n\n- 10 -\n\nBaumann, Strafrecht, Allgem. Teil, 4. Aufl. S. 18 f. Diesen Grundsatz bringt das Gesetz auch gerade in verschiedenen neueren oder neu gefaßten Bestimmungen zum Ausdruck:\nvgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3 GewO, § 46 Abs. 2 Nr. 2 AtonG,\n\n8 69 Abs. 1 Nr. 10 Bundes-SeuchenG, sowie Art. 4 Bayer.\nLandesstraf- und VerordnungsG). Der Betroffene kann die\nVollziehbarkeit der Anordnung vor ihrer Unanfechtbarkeit\nselbst nicht mehr beseitigen, wenn die Verwaltungsbehörde\nunter den Voraussetzungen von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ihre\nsofortige Vollziehung schriftlich angeordnet hat oder\n\nwenn die Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist,\nweil die aufschiebende Wirkung im Falle der Anfechtung\nnach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. In diesen Fällen muß dem Betroffenen zugemutet werden, der Anordnung\nbei Gefahr der Bestrafung nachzukommen, auch wenn noch\nnicht feststeht, ob eine Zuwiderhandlung letztlich das\nsachliche Recht verletzt, weil noch die Möglichkeit einer\nAufhebung des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht besteht (BayObL6St 1962, 26, 31; Kääb/Rösch, aa0).\nDas gebieten die berechtigten Bedürfnisse der staatlichen\nOrdnung, die auch ein Anliegen der Allgemeinheit sind und\ndenen sich jeder einsichtige Bürger, der Ordnung und\nSicherheit wünscht, beugen muß (vgl. BGHSt 21, 334, 365 ff).\nGerade § 80 Abs. 2 VwGO ist auf die Durchsetzung und Sicherung dieser Belange ausgerichtet.\n\nb) Daß es sich beim amtlichen Verkehrszeichen um\neine Anordnung handelt, die kraft Gesetzes sofort durchsetzbar und daher im strafrechtlichen Sinne sogleich verbindlich ist, ergibt sich aus den zu Ziff. III, 2. gemachten Ausführungen. Entgegen der dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt zugrunde liegenden Rechtsauffas-\n\n- 11 -\n\nsung ist daher der Anfechtungskläger, der ein amtliches\nVerkehrszeichen nicht befolgt, vor der Entscheidung über\nseine Klage oder vor der Anordnung der aufschiebenden\nwirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) der Gefahr strafrechtlicher\nVerfolgung ausgesetzt.\n\nc) Die spätere Aufhebung eines strafbewehrten Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht läßt die Strafbarkeit einer bereits vorher begangenen Zuwiderhandlung unberührt. Wie ausgeführt,\nist die ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegebene Vollziehbarkeit einer behördlichen Anordnung Voraussetzung für die strafrechtliche Ahndung\neines Verstoßes. Der so verstandenen Verbindlichkeit\neiner Anordnung kommt für die Mißbilligung der Zuwiderhandlung unmittelbare und entscheidende Bedeutung zu. Sie\nist Teil des strafrechtlichen Tatbestandes. Nur wenn sie\nim Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegeben ist, kommt ein\ntatbestandsmäßiges Handeln in Betracht (ebenso Kääb/Rösch,\naa0 Rz. 21). Hieraus ergibt sich aber andererseits, daß\nsie nur zur Tatzeit vorzuliegen braucht. Die Frage, ob\neine Handlung mit Strafe bedroht ist oder nicht, ist -\nabgesehen von dem hier nicht gegebenen, in § 2 StGB geregelten Fall - ausschließlich nach den Verhältnissen\nim Zeitpunkt der Tat zu beurteilen (R6St 25, 375, 383;\n61, 393, 394). Der spätere Wegfall eines Tatumstandes,\nder für die Verwirklichung des Straftatbestandes wesentlich war, vermag die bereits vollendete Zuwiderhandlung\nnicht zu beseitigen (BGHSt 7, 294; RG aaO sowie JW 1938,\n739). Das gilt auch dann, wenn der Tatumstand rückwirkend entfällt (BayObI6St 1952, 226, 227; Schönke/Schröder, 14. Aufl., § 246 Rz. 5; Maurach, Deutsches Straf-\n\n- 12 -\n\nrecht, Bes. Teil, 4. Aufl., S. 227). Das hat das Bayer.\nOberste Landesgericht in Ziff. II, 2 seines Vorlegungsbeschlusses mit weiteren Hinweisen auf Rechtslehre und\nRechtsprechung überzeugend dargelegt (vgl. VRS 35, 195,\n197). Hingegen hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt\nmit diesen Grundsätzen nicht auseinandergesetzt.\n\nFür die strafrechtliche Beurteilung einer Zuwiderhandlung gegen eine trotz eingelegten Rechtsbehelfs vollziehbare behördliche Einzelanordnung ergibt sich daraus,\ndaß eine spätere rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil die bereits vollendete Verwirklichung des Straftatbestandes\nund die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung nachträglich\nnicht zu beseitigen vermögen (ebenso Kääb/Rösch, aa0,\n\nRz. 27, 30; Bachof, SJZ 1949, 378, 394; Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtl. Nebengesetze, Anm. 10 zu § 69 Bundes-SeuchenG; Müller, Straßenverkehrsrecht, aaO). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, der Anfechtungskläger könne nach erfolgreicher Anfechtung - notfalls im Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 Nr. 5 StPO -\nauf die rückwirkend eingetretene Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes verweisen, kann daher nicht geteilt werden.\nNur wenn eine Strafnorm insgesamt wegen Unvereinbarkeit\nmit dem Grundgesetz gemäß § 78 BVerfGG vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird, ist die mit rückwirkender Kraft festgestellte Nichtigkeit auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Ein Angeklagter,\n\nder vor der Aufhebung gegen die Strafbestimmung verstoßen hat, ist freizusprechen (Geiger, Komm. BVerfGG,\n\n§ 79 Anm. 2). Ein bereits rechtskräftig Verurteilter\n\nhat gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG die Möglichkeit, das Ver-\n\n- 13 -\n\nfahren wiederaufzunehmen. Eine entsprechende Anwendung\ndes in dieser Bestimmung enthaltenen Rechtsgedankens\nauf den vorliegenden Fall scheidet jedoch aus, weil es\nsich hierbei um eine eng umgrenzte, auf den Fortfall\nvon Rechtsnormen beschränkte Ausnahmeregelung handelt\n(vgl. BVerfGE 11, 263, 265; Maunz, Komm. zum BVerfGG,\n§ 79 Rz. 2).\n\nIV. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts. Auch dieser vertritt die Auffassung, daß die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen\neinen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt nicht durch\ndessen spätere Aufhebung im Verwaltungsstreitverfahren\nberührt wird. Er folgert daraus, daß daher selbst eine\naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage der Durchführung des Strafverfahrens auch nicht\nvorübergehend - bis zur Zurückweisung von Widerspruch.\nund Anfechtungsklage -— entgegenstehen könnte.\n\nV. Die inzwischen durch das Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 erfolgte Umwandlung der hier begangenen Übertretung in\n\n- 14 -\n\neine Ordnungswidrigkeit ändert nichts an dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsgedanken. Das vor-\n\nlegende Gericht wird nunmehr nach Art. 158 Abs. 2 EGOWiG\nverfahren.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-23/4-str-371-68","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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