{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-23_4_StR_269_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-23","aktenzeichen":"4 StR 269/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu den Räumlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift\ngehört auch eine von Landstreichern regelmäßig zum\n\nÜbernachten benutzte Scheune.\n\nBGR, Urt. v. 23. Juli 1969 - 4 StR 269/69 - SchwG Essen","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt; ja\n\nStGB § 306 Nr. 3\nzu den Räumlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift\ngehört auch eine von Landstreichern regelmäßig zum\n\nÜbernachten benutzte Scheune.\n\nBGR, Urt. v. 23. Juli 1969 - 4 StR 269/69 - SchwG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 269/69 URTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karlleinz KB ;, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am ii 1940 in ciD:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ip\n\nfür Recht erkamnt:\n\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Essen\nvom 16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVor Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306 Nr. 3, 307 Nr. .1.\nStGB zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte\nim Sommer 1968 an eine Gruppe sog. \"Wermuth-Brüder\" angeschlossen und übernachtete gelegentlich auch bei ihnen\nin der Scheune eines Bauern, der es seit 20 Jahren duldete, daß diese Scheune von solchen und ähnlichen Leuten\nals Schlafstätte benutzt wurde. Als der Angeklagte, angetrunken, am Spätabend des 12. Juli 1968 mit den Worten:\n\"Alle rauskommen, ich schlage alle tot\" die Scheune betrat,\nkam es mit den Schlafbrüdern DW und CD zu einem\nWortgeplänkel, in dessen Verlauf DW ihn fragte, ob er\netwas zu trinken oder zu rauchen mitgebracht habe. Als er\ndas verneinte und EBD sich daraufhin mit den Worten:\n\"Dann leck mich am Arsch\" wieder ins Stroh zurückfallen\nließ, rief der Angeklagte plötzlich: \"Dann steck ich die\nScheune an\", entzündete sogleich ein Streichholz und\nhielt es an das etwa 1 m hohe Stroh, das bald lichterloh\nbrannte. Obwohl er sofort mit seiner Jacke nach den Flanmen schlug, die Schlafbrüder alsbald halfen, ebenso der\nhinzugerufene Bauer, brannte die Scheune trotz aller\nweiteren Anstrengungen nieder. Dabei kam Horst Bei\nder seiner, auch dem Angeklagten bekannten Gewohnheit\ngemäß auf dem Zwischendeck über der Remise geschlafen\nhatte und ebenfalls angetrunken gewesen war, ums leben.\nNoch in der Scheune hatte der Angeklagte gerufen, ob\n\"der da oben raus\" sei. Das hatten CB un: >\ninfolge einer Verwechslung Bei mit einem älteren\nStadtstreicher bejaht.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte danach zwar den äußeren Tatbestand der §§ 306\nNr. 3, 307 Nr. 1 StGB, einer besonders schweren Brandstiftung, erfüllt. Insbesondere hat das Schwurgericht\nmit Recht die von \"Wermuth-Brüdern\", \"Stadtstreichern\"\nund ähnlichen Leuten seit vielen Jahren regelmäßig zum\nÜbernachten benutzte Scheune als \"eine Räumlichkeit,\nwelche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient\"\n(§ 306 Nr. 3 StGB) angesehen. Die Frage, ob eine Scheune\nüberhaupt eine Räumlichkeit in diesem Sinne sein kann,\nist allerdings bisher nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. dazu BayObI& in NJW 1967, 2417). Das Reichsgericht hat sie verneint (RGSt 69, 148, 150). Es hat\nauf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere auf § 285 PrStGB zurückgegriffen und aus dem\nUmstand, daß dort Scheunen und Stallungen nicht als\nBeispiele genannt waren, die Folgerung gezogen, § 306\nNr. 3 StGB habe nur solche Räumlichkeiten besonders\nschützen wollen, die zum Aufenthalt von Menschen \"bestimmt\" seien. Die Bestimmung einer Scheune sei aber\ndie Aufnahme von Getreide und Futter und nicht der\nAufenthalt von Menschen, auch wenn diese sie zu einzelnen Verrichtungen zu betreten pflegten. Dieser Auffassung Kann sich der Senat indessen nicht anschließen.\nDer Gesetzgeber spricht in § 306 Nr. 3 StGB - anders\nals in Nummer 1 dieser Vorschrift, die ein zu gottesdienstlichen Versammlungen \"bestimmtes\" Gebäude schützt -\nnicht von einer (zeitweise) zum Aufenthalt von Menschen\n\"bestimmten\" Räumlichkeit, sondern von einer Räumlichkeit, die zu einem solchen Aufenthalt \"dient\". Die Eigenschaft einer Räumlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt\nvon Menschen zu \"dienen\", ist aber ein Merkmal tatsächlicher Art. Daß der Gesetzgeber in § 306 Nr. 3 StGB\n\nallein auf den tatsächlichen Zustand abstellen wollte,\nwird noch dadurch unterstrichen, daß er die besondere\nStrafbarkeit zudem auf eine Zeit beschränkte, \"während\nwelcher Menschen in derselben (Räumlichkeit) sich aufzuhalten pflegen\". Nicht die (eigentliche) Zweckbestimmung einer Räumlichkeit oder ihre Eignung sind also maßgebend, sondern ihre tatsächliche Verwendung (vgl. auch\nRGSt 60, 136, 137; BGHSt 10, 208, 214; BGH Urteil vom\n26. Febmar 1965 - 5 StR 11/65 - zu § 306 Nr. 2 StGB;\nBayObIG aa0; Frank 18. Aufl. § 306 StGB Bem. I 3;\nSchönke/Schröder 14. Aufl. § 306 StGB Rdn. 6, 8; Maurach,\nDeutsches Strafrecht 1969 Bes. Teil S. 527). Nur diese\nAuslegung wird auch dem Schutzzweck der Vorsehrift und\nihrer besonderen Strafandrohung gerecht. Für die Frage,\nob eine Scheune zum zeitweiligen Aufenthalt von Menschen\ndient, kommt es deshalb allein darauf an, ob sie auch zu\ndiesem Zweck verwendet, d.h. hier mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Übernachten benutzt wird. Das war nach\nden Feststellungen hier der Fall. Ob diese Vorschrift\nauch dann zur Anwendung kommen würde, wenn eine sonst\nnur zur Aufbewahrung von Getreide und Maschinen verwendete Scheune bei Gelegenheit des Futterholens in Brand\ngesetzt wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\n\nBedenken begegnet das Urteil jedoch zur inneren Tatseite. Zur Inbrandsetzung der Scheune als Räumlichkeit\ni. S. des § 306 Nr. 3 StGB und damit zu einer Bestrafung\nwegen schwerer Brandstiftung gegebenenfalls mit der straferschwerenden Folge aus § 307 Nr. 1 StGB gehört, daß einer\nihrer wesentlichen Bestandteile, etwa das Tor, eine Wandung oder tragende Balken derart vom Feuer erfaßt werden,\ndaß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffes selbständig\n\nweiterbrennen können (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363 ff).\nWerden dagegen nur die im Inneren aufbewahrten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Brand gesetzt, ohne daß wesentliche Bestandteile der Scheune selbst angegriffen\nwerden sollen, kommt nur eine Bestrafung wegen einfacher\nBrendstiftung nach § 308 StGB und gegebenenfalls wegen\nfahrlässiger Tötung in Betracht (vgl. OLG Braunschweig\nNds Rpflg 1963, 138; BGHSt 16, 109, 110). Da der Angeklagte nur das Stroh und nicht einen Bestandteil der\nScheune selbst angezündet hat, hat er nur dann i. S. des\n\n§ 306 Nr. 3 StGB vorsätzlich gehandelt, wenn er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß der von ihn\ngelegte Brand bei ungestörter Fortentwicklung auf wesentliche Bestandteile der Scheune übergreifen könne und wenn\ner einen solchen Erfolg auch innerlich gebilligt hat (vgl.\nBGHSt 18, 363, 366). Hatte er einen solchen - bedingten -\nVorsatz, dann steht es seiner Bestrafung aus §§ 306 Nr. 3,\n307 Nr. 1 StGB nicht entgegen, wenn er den anderen nur\neinen Schreck hat einjagen wollen und (irrtümlich) angenommen hat, er werde des Feuers trotz des Anbrennens wesentlicher Bestandteile schon wieder Herr werden (RG JW\n1930, 835). Hat er dagegen, etwa aus einer augenblicklichen Verärgerung heraus oder aus Übermut, nur das Stroh\nin Brand setzen und es alsbald wieder löschen wollen und\nnicht an die Möglichkeit gedacht, daß er das nicht rechtzeitig, d.h. vor dem Übergreifen auf wesentliche Bestandteile der Scheune schaffen werde oder hat er einen solchen\nzwar als möglich vorausgesehenen Erfolg jedenfalls innerlich nicht gebilligt, kann er nur nach den §§ 308, 222\nStGB bestraft werden.\n\nOb sich das Schwurgericht dieser Rechtslage bewußt\ngewesen ist, lassen die Urteilsgründe nicht mit hin-\n\nreichender Deutlichkeit erkennen. Es heißt dort nur, mehr\noder weniger formelhaft, der Angeklagte habe gewußt, daß\ner mit dem an das Stroh gehaltenen brennenden Zündholz\ndie Scheune in Branä setzte und, wie allein aus seinem\ntatsächlichen Verhalten zu schließen sei, habe er das\nauch gewollt (UA 14). Gerade das tatsächliche Verhalten\ndes Angeklagten könnte jedoch gegen einen so weitgehenden Vorsatz sprechen; denn er hat \"sofort\" nach dem Auflodern des Feuers seine Jacke ausgezogen und nach den\nFlammen geschlagen und auch in der Folge zu retten versucht, was noch zu retten war (UA 9). Deshalb braucht\nauch nach dem vorangegangenen belanglosen Wortgeplänkel\nsein Ruf: \"Dann steck ich die Scheune an\" nicht wörtlich\ngemeint gewesen zu sein. Diese Fragen hätten jedenfalls\neingehend geprüft und im Urteil erörtert werden müssen.\n\nDieser Mangel des Urteils zwingt zu dessen Aufhbebung und zur Zurückverweisung der Sache,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch\nfolgendes bemerkt:\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist zugunsten\ndes Angeklagten nicht auszuschließen, daß er sich um die\nRettung von Horst Be® ernstiich bemüht und damit\nauch Erfolg gehabt hätte, wenn ihm Ce und DEE\nnicht zugerufen hätten, sie hätten \"den Opa (Spitzname\nBe: ) weglaufen sehen\" (UA 9). Ein solches, für den\nTod DEE mitursächliches fremdes Verhalten liegt\nzwar nicht so außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung, daß\nes für den Angeklagten bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und\n\nFähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegungen nicht\nvoraussehbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 3, 62, 63, 64;\n12, 75, 77, 78; RGSt 56, 343, 350). Es könnte jedoch\nseine Schuld mindern.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-23/4-str-269-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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