{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-23_4_StR_182_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-23","aktenzeichen":"4 StR 182/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 037\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_182/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelkaufmann Helmuth te HÜED zus HERE.\ngeboren am EEE 1925 in Ce,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in üer Verhandlung,\nBundesanwalt MED bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes ILandgerichts Essen vom 16. Januar 1969 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Vergehens nach §§ 84, 64 GmbHG und wegen\nBetruges zu zwei Geldstrafen von 4 000 und 1 000 DM, ersatzweise für je 75,- DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt.\nDie auf die Verurteilung wegen Betruges beschränkte Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\nDie bisherigen Feststellungen der Strafkamer tragen\ndie Verurteilung wegen Betruges nicht.\n\nDurch den Abschluß des Mietvertrages erklärte der Angeklagte dem Vermieter KıEEEED schiüesig, er sei zur\nBezahlung der vereinbarten Miete bereit und in der lage;\ndenn wer eine vertragliche Verpflichtung übernimt, behauptet auch ohne ausdrückliche Erklärung, er sei gewillt\nund im Zeitpunkt der Fälligkeit imstande, sie zu erfüllen\n(BGH NIW 1954, 1414 Nr. 16; BGH 1 StR 193/55 vom 21. Juni\n1955 8. 6).\n\nDie Strafkamer stellt fest, der Angeklagte habe bei\nAbschluß des Mietvertrages mit KIND die vereinbarte Miete weder zahlen können noch wollen (UA 13 - 15).\nDiese Feststellung 1äßt sich mit anderen Feststellungen des\nUrteils nicht ohne weiteres vereinbaren. Danach hat der\nAngeklagte den Mietvertrag nicht für die Überschuldete\nFirma ID soon, deren Geschäftsführer er war (UA 3),\nabgeschlossen, sondern in eigenem Namen (UA 6). Nach dem\nUrteilsinhalt sieht die Strafkammer auch als nicht widerlegt\n\nan, daß er in dem aus drei Büroräumen und einem lagerraun\nbestehenden Mietgegenstand einen Discount-Handel betreiben\nwollte (UA 6, 10); die Tatsache, daß in dem Iagerraum auch\nzunächst Regale für dieses später zu eröffnende Geschäft gefertigt wurden (UA 7 oben), spricht sogar dafür, daß der\nAngeklagte wirklich ernsthaft die Absicht hatte, ein Discount-Geschäft anzufangen. \"Im Sommer 1962\", also möglicherweise\nbereits bei Abschluß des Mietvertrages vom 7. Juli 1962,\nhatte der Angeklagte - auch das wird im Urteil als mindestens\nnicht widerlegt behandelt - 80 000 DM aus einem Grundstücksverkauf zur Verfügung (UA 10). Der Mietvertrag sah vor, daß\ndie Miete erst dann fällig werden sollte, wenn der Vorplatz\nvor dem lagerraum, auf dem noch Geräte und anderes Material\nlagerten, geräumt war (UA 7); geräumt aber wurde dieser\nVorplatz erst im laufe der Mietzeit (UA 7). Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die mangelnde Zahlungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht ohne weiteres daraus herleiten, daß\n\ner die 80 000 DM restlos für die Firma IgpenbH verwandt\nhat und nicht zur Bezahlung der Miete (UA 10, 14). Sie hätte\nsich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob nicht der\nAngeklagte bei Abschluß des Mietvertrages noch die Absicht\nhatte, die 80 000 DM - jedenfalls teilweise — zum Aufbau\n\ndes Discount-Handels, insbesondere auch zunächst zur Zahlung\nder Miete, zu verwenden, ob er nicht glaubte, später aus den\nEinnahmen des Discount-Geschäfts zur Zahlung der Miete in\nder lage zu sein, und ob er nicht die 80 000 DM nur darum\nvollständig für die Firma I CnbH verwandte, weil er\nnach Abschluß des Mietvertrages wegen der Nichträumung des\nVorplatzes vorerst noch keine Miete zu zahlen brauchte.\nHatte der Angeklagte aber bei Abschluß des Mietvertrages\n\ndie Absicht, die Miete zunächst aus der Summe von 80 000 DM\n\nzu zahlen, und glaubte er weiter, er werde die Miete später\naus den Einnahmen des Discount-Geschäfts aufbringen können,\nso würde kein Betrug vorliegen.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\nMöglicherweise geht die Strafkammer bei der Berechnung des\nendgültigen Schadens des Vermieters X ÜEEEEED nit\n6 000 DM (UA 15) von einem zu hohen Betrag aus. Es ist nicht\nzu erkennen, wie sie zu dieser Summe kommt. Insbesondere ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen, wie der § 6 des Mietvertrages\nzu verstehen ist, nachdem \"die erste Mietzahlung - erst\nfällig\" werden sollte, \"nachdem der Vorplatz zu der Iagerhalle\ngeräumt\" war (UA 7). Damit konnte gemeint sein, daß die erste\nMietzahlung bis zur Räumung des Vorplatzes nur gestundet,\naber auch, daß sie erst von diesem Zeitpunkt an geschuldet\nsein sollte; im letzteren Fall kam es auf den Tag der Räumung\ndes Vorplatzes an, der sich aus dem Urteil nicht ergibt.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer die Ersatzfreiheitsstrafe\nin der Weise festgesetzt, daß an die Stelle von je 75,- DM\nder Geldstrafe ein Tag Gefängnis tritt. Der Umrechnungsmaßstab für die Bemessung der Ersatzstrafe muß jedoch so gewählt\nwerden, daß die Teilung der gesamten Geldstrafe durch den als\nTagessatz angegebenen Betrag eine ohne Rest errechenbare Zahl\n\nvon ganzen Tagen ergibt (BayObLG NJW 1960, 878). Das wird\ndie Strafkammer zu beachten haben, wenn sie in der neuen\nHauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagte\nkommen sollte.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-23/4-str-182-69","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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