{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-09_4_StR_252_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"4 StR 252/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 03€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 252/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Heinz-Jürgen G ] aus\nTORE. seboren am EEE 1945 in CHE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n\\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 3. März 1969 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nAuslagen, die dem Angeklagten im zweiten Rechtszug notwendig entstanden\nsind, fallen der Landeskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nMit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft,\ndaß das Landgericht den Angeklagten nicht des Autostraßenraubes (§ 316 a StGB) schuldig befunden hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz,\nmit dem er die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung beantragt hat, mitgeteilt, daß er die Revision nicht\nvertrete. Er hat dazu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen,\ndaß der Angeklagte CE und die früheren\nMitangeklagten \"das Besteigen des Pkw und die\nFahrt nach Borbeck dazu benutzen wollten, dem\nZeugen mit Gewalt Geld wegzunehmen\" (Bl. 5,\n\n10 UA). Danach ist davon auszugehen, daß der infolge Alkoholgenusses nur in erheblich vermindertem Umfang zurechnungsfähige Angeklagte CEE-GB den Entschluß, den Zeugen Arslan zu berauben,\naus einer Eingebung des Augenblicks heraus gefaßt\nhat, nachdem er hinter ihm Platz genommen hatte.\nBei dieser Sachlage beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Unrecht, daß die Strafkammer es mit\nfehlerhafter Begründung abgelehnt habe, CüEEB-\n@W ües Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig\nzu erkennen.\n\nDaß der Angeklagte den Zeugen AB in Kraftfahrzeug angriff, erfüllt für sich allein nicht\n\ndas Merkmal der \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\". Dazu muß die Tat\n\nin naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeuges\n\nals Verkehrsmittel stehen. Das Kraftfahrzeug muß\n\nals Transportmittel im Tatplan eine Rolle spie-\n\nlen (BGHSt 19, 191, 192). Der Täter muß die durch\ndie Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene\nGefahrenlage zu dem Überfall ausnutzen oder dies\ndoch beabsichtigen (BGHSt 6, 82; 13, 27, 30). Das\nkann auch dann der Fall sein, wenn der Täter an\neiner ihm geeignet erscheinenden Stelle das Opfer\nzum Aussteigen veranlaßt oder während eines vorübergehenden Anhaltens in dem stehenden Fahrzeug oder\n\n- aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gefaßten\nEntschlusses - nach Erreichen des Fahrtzieles beraubt. Auch dann wird der räuberische Angriff unter Ausnutzung der durch die Verkehrsverhältnisse\ngeschaffenen Lage an einem Ort begangen, der gerade\nmit den sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht.\nSteigt dagegen der Täter an einer Stelle, auf deren\nAuswahl er keinen Einfluß hat, in den abgestellten\nKraftwagen ein und beraubt er dessen Fahrer oder\neinen Mitfahrer, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung\ngesetzt hat, dann kann nicht davon gesprochen werden, der Täter nutze eine durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage zur Begehung der Tat aus.\n\nMit der sich offensichtlich an die Ausführungen in\nBGHSt 18, 170, 172 anlehnenden Bemerkung, der Angeklagte habe zur Ausführung seines räuberischen Vorhabens eine Möglichkeit ergriffen, die sich ihm\n\"aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges vermöge seiner Beschaffenheit\" geboten habe, verkennt die Revision, daß diesen Ausführungen eine völlig andere\nSachgestaltung zugrunde lag. In dem aaO entschiedenen Fall waren die beiden Täter -— einer von ihnen\nim Kofferraum des Kraftwagens — mit dem Opfer an\nden Tatort gefahren, hatten also die Fortbewegung\ndes Kraftfahrzeuges und die hierdurch gegebene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das\nOpfer ausgenutzt; das Fahrzeug - für den einen der\nbeiden Täter im besonderen der Kofferraum des\nFahrzeuges - hatte in dem Tatplan als Transportmittel eine Rolle gespielt. Auch in allen anderen\nvom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen\nhatten die Täter den Raub oder die räuberische Erpressung im Zusammenhang mit einer Kraftwagenfahrt\nbegangen oder dies beabsichtigt. Im vorliegenden\nFall ist es zu einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug\ndes Zeugen Ad nicht gekommen; der Angeklagte\nwollte nach der Beweisannahme der Strafkammer auch\nnicht, daß das Fahrzeug vor der Verübung des Raubes am fließenden Verkehr teilnehme.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei. In ihnen\nist ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß der\nKraftfahrer bereits die Zündung des Motors eingeschaltet hatte, als ihn der Angeklagte angriff. Denn es ist\nnicht ersichtlich, daß der Angeklagte bewußt diesen\n\nAugenblick für seinen Überfall abgewartet hat und daß\ner damit eine bereits unmittelbar der Fortbewegung des\nKraftfahrzeugs dienende Tätigkeit des Kraftfahrers und\ndie gerade dadurch geschaffene Gefahrenlage vorsätzlich ausgenutzt hat.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision verworfen\nwerden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-252-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-252-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.689228+00:00"}}