{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-09_4_StR_240_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"4 StR 240/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_240/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Gerhard x aus BED, dort geboren\n\nau GE 1940,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gimp =: MED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WW\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Unzucht mit Kindern in\nSateinheit mit Verführung Jugendlicher\nzu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 73\nStGB) verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n-\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen in zwei Fällen (§ 74 StGB) zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Nur die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\nMit ihren Einzelausführungen greift die Revisionsbesründung nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Sie\nversucht darzutun, daß diese Denkfehler und Widersprüche\nenthalte und daß das Landgericht in mehrfacher Hinsicht\nseine Aufklärungspflicht verletzt habe, wobei sie sich zum\nTeil auf neuen nicht nachprüfbaren Tatsachenvortrag stützt.\nDamit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.\n\nGegen die auf dem Gutachten der Sachverständigen beruhende Feststellung, der Zeuge Harald Tg sei ein\nEinzelgänger, der mit den Zeugen Uwe MED und Jürgen\nStB keinen Kontakt habe und auch nicht haben wolle\n(UA S. 12), wendet die Revision ein, daß Harald bei einer\npolizeilichen Vernehmung gesagt haben soll, Uwe habe ihm\n\nschon mal erzählt, daß der Angeklagte mit ihm Schweinereien\ngemacht habe. Dies trifft zu, jedoch steht die Feststellung\ndes Landgerichts dazu nicht im Widerspruch; denn es meint\noffensichtlich nur, daß zwischen den Jungen kein solch enger\nKontakt bestanden habe und bestehe, der die Möglichkeit\neines Aussagekomplotts nahelegen würde.\n\nDie Vernehmung der Erziehungsberechtigten der Jungen\nüber den Inhalt der angeblichen Mitteilung Uwes an Harald\nbrauchte sich dem Landgericht ohne Antrag nicht aufzudrängen,\nda nicht ohne weiteres anzunehmen war, daß diese davon\netwas wußten. Die übrigen Zeugen, auf die sich die Revision\nin diesem Zusammenhang beruft, sind in der Hauptverhandlung\nvernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich\nnicht damit begründet werden, daß Zeugen nicht erschöpfend\nvernommen seien.\n\nDie Ausführungen der Revision Über Person und Charakter des Zeugen Harald Ip beruhen auf nicht nachprüfbaren Behauptungen über den Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens der Psychologin Dr. Martell.\nEs kann auf sich beruhen, ob sich die Sachverständige in\nallen Einzelheiten in der behaupteten Weise geäußert hat.\n\nSie hat jedenfalls den Urteilsgründen zufolge die Aussagetüchtigkeit des Zeugen und seine coharakterliche Aussagequalifikation auf Grund ihrer Untersuchungen \"uneingeschränkt\nbejaht\". Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit dieser\nAuffassung auch auf Grund seiner Beobachtungen in der Hauptverbandlung überzeugt. Die behaupteten Besonderheiten des\nCharakters des Zeugen schließen ein solches Urteil nicht\ndenknotwendig aus. Daß das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht alle Ergebnisse des Sachverständigengutachtens\nberücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n\\-+\n\nMit den \"Unstimmigkeiten\" zwischen den Aussagen der\nZeugen Uwe ME und Jürgen StB Dei der Polizei\nund in der Hauptverhandlung hat sich das landgericht unter\ngenauer Darstellung der Widersprüche eingehend befaßt. Es\nhat in widerspruchs- und denkgesetzlich einwandfreier Weise\ndargelegt, daß diese Unstimmigkeiten die Glaubwürdigkeit\nder Zeugen hinsichtlich der für die Entscheidung maßgebenden\nTatsachen nicht beeinträchtigen (UA S. 8 L.). Ob die Strafkammer die Vorgänge, auf die sich die Unstimmigkeiten bezogen, mit Recht als zum sogenannten Rahmengeschehen gehörend betrachtet hat, ist dabei unerheblich, da ihre Zuordnung zum Rahmengeschehen für die Bewertung der Widersprüche bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ausschlaggebend\nwar.\n\nEntgegen dem Vortrag der Revision hat sich das landgericht davon überzeugt, daß auch der Bericht des Zeugen\nJürgen stD über weitere geschlechtliche Erlebnisse\nmit dem Angeklagten, mit dem er erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist, auf Wahrheit beruht. Welche Beweggründe im einzelnen den Vater dieses Jungen dazu veranlaßt\nhaben, ihn wegen des Vorkommnisses mit dem Angeklagten zu\nzüchtigen, brauchte nicht geklärt zu werden. Für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen waren die Beweggründe des Vaters nicht von Bedeutung. Daß er ihn nur deshalb geprügelt hat, um ihn \"zum Reden zu bringen\", ist\nnach den Feststellungen ausgeschlossen; denn der Junge hatte\nden Vorfall bereits seiner Mutter von sich aus offenbart.\nAuch die Strafkammer geht davon aus, daß Jürgen am Tatgeschehen möglicherweise nicht nur als Duldender beteiligt\nwar. .\n\nKein Denkfehler ist es ferner, daß es die Strafkammer\nals unerheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugen angesehen hat, aus welchen Beweggründen die\nEltern der Jungen seinerzeit von einer Anzeige gegen den\nAngeklagten abgesehen haben. Daß sie die Berichte der Jungen\nnicht für unglaubwürdig hielten, konnte das Landgericht\ndaraus folgern, daß die Mütter deswegen beim Vater des\nAngeklagten vorstellig geworden sind. Eine Befragung der\nälteren Brüder der beiden Zeugen über Art und Inhalt der\nMitteilungen der Jungen von der Begegnung mit dem Angeklagten brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die\nRevision sagt nicht, was diese Vernehmung nach ihrer Auffassung ergeben hätte. Diese Aufklärungsrüge | geht ‚überdies\nvon einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.\nNicht Jürgen St) hat Uwes Bruder von dem Erlebnis mit\ndem Angeklagten erzählt, sondern Uwe selbst.\n\nFehl geht schließlich auch die Rüge, das Landgericht\nhätte von sich aus klären müssen, welchen Einfluß ein\nanderer Junge namens Rintisch auf Jürgen St ausgeübt hat und welche Umstände zur Heimunterbringung des\nBintisch geführt haben. Die Begründung der Rüge entspricht\nnicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß dem Landgericht der Name des Jungen sowie die Tatsache\nbekannt war, daß er in Heimerziehung untergebracht war. Aus\neinem Aktenvermerk der Kriminalmeisterin NEED zent\nnur hervor, daß Jürgen St in Mai 1967 mit einem als\nAusreißer bekannten Jungen auf dem Weg nach Holland aufgegriffen wurde. Diese Tatsache allein drängte nicht zu weiteren Naehforsehungen.\n\n- 7-\n\nAuch im übrigen bieten die Ausführungen der Revision\nkeinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.\n\nNach den hiernach rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte an den be\nden Jungen Uwe MB und Jürgen SCHE in einer nac\nden §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 a Nr. 5 StGB strafbaren\nWeise vergangen. Insoweit ist das Urteil frei von Verstö£\ngegen das sachliche Recht. Unzutreffend ist jedoch die Au\nfassung des Landgerichts, daß es sich um zwei rechtlich\nselbständige Taten handle (§ 74 StGB), weil der Angeklagt\ndie Unzuchtshandlungen mit den Jungen nicht gleichzeitig\nvorgenommen habe und höchstpersönliche Rechtsgüter verlet\nseien. Das Landgericht hat dabei übersehen, daß sich nacht\nseinen Feststellungen die Ausführungshandlungen der Unzuc\nmit beiden Jungen teilweise deckten, daß somit ein Fall\nder gleichartigen Tateinheit vorliegt. Mindestens Jürgen\nSCHE nat auf Veranlassung und mit Billigung des Ange\nklagten dabei zugeschaut, wie dieser mit Uwe MED de:\nAfterverkehr ausübte. Damit hat der Angeklagte Jürgen da:\nverleitet, selbst eine unzüchtige Handlung zu begehen un\nmit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich ı\nüber beiden Jungen erfüllt. Hinzukommt, daß er auch beid«\ngen durch dieselbe Handlung, nämlich durch die mit einen\nversprechen verbundene Aufforderung, mit ihm Unzucht zu\ntreiben, zur Unzucht verführt hat. Diese Aufforderung wa!\nnicht nur eine Vorbereitungs- sondern bereits eine Ausführungshandlung der Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3\nund 175 a Nr. 53 StGB (BGHSt 1, 21). Die höchstpersönlich:\nNatur der verletzten Rechtsgüliter schließt die Annahme glı\nartiger Tateinheit nicht aus (BGH a.a.0.). Der Hinweis d\nGeneralbundesanwalts auf BGHSt 16, 397 berücksichtigt ni\n\nZt\n\n:ht\n\neiches\ncht,\n\ndaß hier im Gegensatz zu der genannten Entscheidung auch\ndie Handlungen, die das Schwergewicht der Tathandlungen\nbilden, wie dargelegt, zum Teil zusammenfallen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-240-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-240-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.667427+00:00"}}