{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-09_4_StR_232_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"4 StR 232/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ID)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 232/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuger Theodor Anton TD EU aus\nDEEEED, dort geboren am EEE 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEED>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünster (Westf,) vom 19. November 1968 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur=-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von 12 Jahren und\neinem Monat Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 12 Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nsus sachlich-rechtlichen Gründen.\n\nI. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n1. Bezüglich des Diebstahls sind Erörterungen hierüber nicht veranlaßt.\n\n2. Die Einwendungen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat, sind verfehlt.\n\na) Daß die Handlungen des Angeklagten für den Tod des\nGastwirts SCHW ursächlich waren, liegt auf der Hand\nund wird auch won der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\nb) Der wirkliche Geschehensablauf entspricht nach\nden Urteilsfeststellungen in allen Einzelheiten den Vorstellungen, die sich der Angeklagte bei der Ausführung der\nSchläge gemacht hat. Dem Angeklagten war, als er mehrmals\n\nmit dem Messingrohr wuchtig auf den Kopf Sudhoffs einschlug,\n\"hewußt, daß durch solche Schläge tödliche Verletzungen\nherbeigeführt werden konnten oder daß das Opfer infolge\ndieser Schläge umfallen und sich dabei\" - durch den Aufprall\ndes Kopfes auf einen der im Durchgang stehenden harten Gegenstände, auf das abgebrochene Ende der Bierleitung oder auf\nden Zementfußboden - \"tödlich verletzen konnte\" (UA S. 37/38\nund 50/51). Die letztere dieser beiden Möglichkeiten ist\neingetreten. Da aber die Schläge auf den Kopf nach der Vorstellung des Angeklagten tödlich wirken konnten, kommt es\nnicht darauf an, daß sie diese Wirkung nicht unmittelbar,\nsondern - in naheliegender und vom Angeklagten sogar ebenfalls vorausgesehener Weise - mittelbar hatten, Nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung können selbst Abweichungen\ndes wirklichen von dem vorgestellten Geschehensablauf regelmäßig dann den Vorsatz nicht ausschließen, wenn sie sich\nnoch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung\n\nder Tat rechtfertigen (BGHSt 7, 326, 329; vgl. auch RGSt 70,\n257, 258/259; BGHSt 1, 278, 279; 14, 193/194). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nc) Da somit der Angeklagte bei der Ausführung der Schläge\nvorausgesehen hat, daß ED infolge dieser Schläge den\nTod erleiden könne, hängt die Bejahung seines Vorsatzes nur\nnoch davon ab, daß er bei seiner Tathandlung entweder den\nTod seines Opfers gewollt hat (bestimmter Vorsatz) oder für\nden Fall, daß das Opfer in der vorausgesehenen Weise den Tod\nerleiden werde, diesen Erfolg gebilligt hat (bedingter Vorsatz). Davon, daß der Angeklagte mit diesem bedingten\nPötungsvorsatz gehandelt hat, hat sich das Schwurgericht\n\nrechtlich einwandfrei überzeugt. Auf Grund der Urteilsfeststellungen können dagegen keine Bedenken erhoben werden. Mit\nRecht hat das Schwurgericht ausgeführt (UA S. 51), daß die\nBejahung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht notwendig daran\nscheitern muß, daß dem Angeklagten der Tod seines Opfers\n\"möglicherweise unerwünscht\" war. Bedingter Vorsatz kann\n\nauch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges an sich unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369). Zwar wird\ndie Billigung eines dem Täter an sich unerwünschten Erfolgs\nmeist (so auch im Falle der angeführten Entscheidung) in\nsolchen Fällen anzunehmen sein, in denen der Täter bei seiner\nTathandlung ein bestimmtes anderes Ziel erstrebt und, sofern\ner dieses Ziel anders nicht erreichen kann, sich bei seiner\nTathandlung mit dem Eintritt des ihm an sich unerwünschten\nErfolges abfindet, Notwendige Voraussetzung dafür, daß der\nTäter bei seiner Tathandlung einen ihm an sich unerwünschten\nErfolg billigt, ist aber ein solches Erstreben eines bestimmten anderen Zieles nicht. Im vorliegenden Fall wußte der\nAngeklagte, als er mehrmals so wuchtig auf EB Kopf einschlug, daß diese Schläge tödlich wirken konnten, ohne daß\n\ner selbst oder sein Opfer oder ein (gar nicht anwesender)\nDritter noch irgendetwas zur Abwendung dieses Erfolgs unternehmen konnte; er überließ es dem reinen Zufall, ob Sin\ngetötet würde. Er kann daher, wenn er gleichwohl zuschlug,\nnicht darauf vertraut haben, daß es nicht zum Tod kommen\n\n_ werde. Da er sich durch die Vorstellung des Eintritts dieses\n\nErfolgs von der Ausführung der Tathandlung nicht abhalten\nließ, sondern diese trotzdem gewollt und ausgeführt hat,\nhat er unter den gegebenen Umständen den Eintritt des tödlichen Erfolgs \"hingenommen\", ihn \"billigend in Kauf genoumen\" (BGH NJW 1968, 660, 661; RGSt 67, 424, 425).\n\nII. Der Strafausspruch bezüglich des Totschlags kann\njedoch nicht bestehenbleiben.\n\n1. Das Schwurgericht hat sowohl bei der Entscheidung über\ndie Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände als auch\nbei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten\nbewertet, daß der Angeklagte \"bereits dreimal wegen Betrugs\nvorbestraft\" ist und daß \"auch die Lebensführung\" des Angeklagten, der \"in den Tag hinein gelebt, sich zeitweilig wenig\num seine Familie gekümmert und hohe Schulden gemacht\" hat,\n\n\"in den letzten Jahren ungünstig\" war (UA S. 56).\n\nEin außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten\neines Täters, insbesondere seine allgemeine Lebensführung,\ndarf zwar bei der Bemessung der Strafe für die jetzt zur\nAburteilung stehende Tat zum Nachteil des Täters berücksichtigt\nwerden, wenn es mit dieser Tat zusammenhängt, wenn es z.B.\nSchlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zuläßt oder Einblick ja\ndie innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt.\nSoweit aber ein solcher Zusammenhang nicht gegeben st, ver-\n.stößt die strafschärfende Verwertung eines solcher Verhaltens gegen die Grundsätze schuldangemessenen., rechtsstaatlichen Strafens (BGHSt 5, 124, 132; BGH N5W 1954, 1416;\nUrteil vom 25. Oktober 1967 - 2 StR 462/67 -:; Jagusch in\nIK 8. Aufl. Anm. B IV 1 c und d vor § 13).\n\nEs ist nicht einzusehen, inwiefern die schon eine Reihe\nvon Jahren zurückliegenden Betrugstaten des Angeklagten\n(UA S. 8 bis 10), die Übrigens nur einmal zu einer verhältnismäßig geringfügigen Gefängnisstrafe und zweimal zu Geldstrafen geführt haben, in irgendeinem Zusammenhang mit dem\n\njetzt zur Aburteilung stehenden, nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts nicht auf Bereicherungsabsicht beruhenden\nschweren Verbrechen des Totschlags stehen könnten. Auch\nzwischen der \"ungünstigen Gestaltung der Freizeit\" des Angeklagten in den letzten Jahren, wobei er \"in den Tag hinein\ngelebt, sich zeitweilig wenig um seine Familie gekümmert\n\nund hohe Schulden gemacht\" hat, und dem jetzt - nicht des\nErwerbs wegen -— begangenen Totschlag ist ein Zusammenhang\nnicht ohne weiteres erkennbar. Es hätte jedenfalls einer\nnäheren Darlegung bedurft, ob und inwiefern es der Angeklagte,\nder immerhin in den letzten Jahren stets, sofern er nicht\nkrank war, feste Arbeitsstellen bekleidet hat (UA S. 4 bis 7),\ndurch die Art seiner Lebensführung schuldhaft dazu gebracht\n\nhat, daß ihm die Vernichtung eines Menschenlebens gleichgültig\nwar.\n\nDas Schwurgericht wird hiernach Über die Zubilligung\noder Versagung mildernder Umstände und Über die Bemessung\nder schuldangemessenen Strafe selbständig neu zu befinden\nhaben.\n\n2. Die Höhe der Strafe für den Diebstahl kann von der\nBemessung der Strafe für den Totschlag beeinflußt sein. Der\nStrafausspruch muß daher insgesamt aufgehoben werden. Mit\nder Gesamtstrafe kommt auch die Entscheidung Über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Wegfall. Auch darüber\nhat das Schwurgericht neu zu entscheiden. Es ist zu berück-\n\nsichtigen, daß gemäß § 32 Abs. 2 StGB die Dauer des Verlustes\nder bürgerlichen Ehrenrechte neben zeitiger Zuchthausstrafe\nhöchstens zehn Jahre betragen kann.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-232-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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