{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-09_4_StR_139_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"4 StR 139/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 139/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Wolfgang K ED\naus EB (westf.), geboren am EEE 1943 in\n2\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nGEB in der Verhandlung,\nGEB >ei aer Verkünaung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGE :eu: WED an ücr ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts Münster vom\n26. September 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon zwei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\ngreift die Verurteilung des Angeklagten an, soweit er\n\"wegen realkonkurrierender Verkehrsunfallflucht verurteilt\nworden ist\". Darin liegt jedoch keine Beschränkung der\nRevision, weil diese auch damit begründet wird, daß die\nVerkehrsunfallflucht zu der fahrlässigen Tötung in Tateinheit stehe.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine\nbesonderen Angriffe. Sie hat aber auch im übrigen keinen\nErfolg.\n\n1. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Das Schwurgericht\nhatte keine Veranlassung, einen weiteren Kraftfahrzeugsachverständigen hinzuzuziehen, Darauf, ob die Schlüsse\ndes Sachverständigen und des Gerichts, das sich ihm in\n\"eingehender und kritischer Würdigung\" (UA 10) angeschlossen hat, zwingend sind, kommt es nicht an. Die Revision\nkönnte nur mit dem begründeten Vorbringen Erfolg haben,\ndie Schlußfolgerungen seien unmöglich (BGH NJW 1951, 325).\n\n2. Das Schwurgericht stellt sowohl bei der Sachverhaltsschilderung (UA 6) als auch im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 10) fest, der Angeklagte habe jedenfalls erkanntf \"daß er einen Gegenstand angefahren und überfahren\nhatte und daß er dadurch zumindest einen erheblichen\nSachschaden verursacht hatte\" (UA 6; mit \"erheblichem\nSachschaden\" ist ebenso wie mit \"mehr als geringfügig\nbeschädigt\" - vgl. UA 10 - eindeutig ausgesprochen, daß\nder Angeklagte mehr als einen völlig belanglosen Sachschaden angerichtet hat). Damit ist die Kenntnis des Angeklagten davon, daß er einen Verkehrsunfall i.S. des § 142 StGB\nverursacht hatte, genügend dargetan (BGHSt 12, 253, 255;\nBGH NIW 1955, 1078). Die dem Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts bekannten Umstände waren solche,\ndie einem verantwortungsbewußten Fahrer nach allgemeiner\nLebenserfahrung die Annahme aufdrängten, daß ein Verkehrsunfall stattgefunden hat (BGH NJW 1954, 728; BGH GA 1957,\n243; BGH VRS 30, 45, 48),\n\nDas Schwurgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu der\nEinlassung des Angeklagten Stellung genommen, er habe geglaubt, nur einen Begrenzungspfahl angefahren zu haben.\n\nDie Urteilsausfühbrungen lassen aber eindeutig erkennen, daß\nes diese Schutzbehauptung für widerlegt bält.\n\n3. Unbedenklich ist auch die \"in kritischer Würdigung\" (UA 12) des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Raether getroffene Feststellung, bei der\nVerkehrsunfallflucht hätten die Voraussetzungen weder des\n§ 51 Abs. 1 noch des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen. Das\nSchwurgericht ist im Anschluß an die Ausführungen des\nSachverständigen rechtlich unangreifbar zu der Überzeugung\n\ngekommen, ein seelischer Ausnahmezustand, der zu einer\nsolchen Kopflosigkeit geführt haben könnte, daß sie die\nZurechnungsfähigkeit ausschloß oder erheblich einschränkte, babe nicht vorgelegen (vgl. BGH VRS 20, 47 und Urteil\ndes Senats vom 2, Februar 1962 - 4 StR 420/61). Zu dieser\nÜberzeugung konnte das Schwurgericht um so eher kommen,\nals der Angeklagte einem Sportfahrer-Club angehört, selbst\nGeschwindigkeitsfahrten auf dem Nürburgring durchgeführt\nund eine große Fahrpraxis erlangt hat (UA 2). Selbst aber\nwenn er sich unmittelbar nach dem Unfall in einem so starken Zustand der Verwirrung, Bestürzung oder Furcht befunden haben sollte, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nStGB vorlagen, wenn er sich also entschuldigt vom Tatort\nentfernt hätte, so war doch dieser Zustand nach den Feststellungen des Urteils über sein völlig georänetes Verhalten nach dem Erreichen seiner nur 1 km vom Unfallort entfernten Wohnung (UA 6) alsbald abgeklungen. Dann aber bestand angesichts des - hier sogar besonders engen - zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen\ndie Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, deren Verletzung\nden Tatbestand des § 142 StGB begründet (vgl. zuletzt\nBGHSt 20, 258).\n\n4. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsunfallflucht entspricht der\nständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 21, 203).\n\n5. Auch im übrigen läßt das Urteil einschließlich\nder Frage der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere läßt sich\nausschließen, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung\n\nerschwerend berücksichtigt haben könnte, der Angeklagte\nhabe damit gerechnet, möglicherweise einen Menschen angefahren zu haben, Zwar sagt das Schwurgericht am Ende\n\nder Erörterungen, die sich mit der Anwendbarkeit des § 51\nAbs. 1 und 2 StGB befassen (UA 12 unten), es sei davon\nüberzeugt, \"daß der Angeklagte ... bemerkt hat, daß er zumindest einen Gegenstand erheblich beschädigt hatte, des\nweiteren auch, daß er damit gerechnet hatte, daß es sich\nbei dem Gegenstand um einen Menschen handeln konnte, der\nverletzt worden war, oder um eine Sache, die mehr als geringfügig beschädigt voorden war\". Diese Möglichkeit habe\ner \"bei seiner Weiterfahrt auch bewußt in Kauf genommen\".\nEs besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß das Schwurgericht sich hier in Widerspruch zu den an früheren Stellen des Urteils (UA 6 und 10) getroffenen Feststellungen\nsetzen will, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, daß er auch mit der Möglichkeit gerechnet habe,\neinen Menschen angefahren oder überfahren zu haben. Es\nwill bier erkennbar nur noch einmal zum Ausdruck bringen,\nwelche Möglichkeiten an und für sich gegeben waren, nänlich die, daß der Angeklagte damit gerechnet hat, es könne\nsich bei dem von ihm angefahrenen Gegenstand um einen\n\nMenschen handeln, der verletzt worden war, oder die, daß\ner damit gerechnet hat, er babe eine Sache angefahren, die\nmehr als geringfügig beschädigt worden war. Es will sich\naber nicht noch einmal, wie es das UA 6 und 10 getan hat,\nabschließend damit auseinandersetzen, welche dieser beiden\nMöglichkeiten es als vorliegend ansieht. Auch in den Strafzumessungsgründen geht das Schwurgericht ersichtlich davon\naus, daß der Angeklagte nach seiner Vorstellung nur eine\nSache angefahren und mehr als geringfügig beschädigt hatte.\n\nAndernfalls hätte es mit Sicherheit die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles der Verkehrsunfallflucht erörtert, der in der Regel anzunehmen ist,\nwenn der Täter damit rechnet, daß er einen Menschen getötet oder erheblich verletzt hat (BGH VRS 22, 271 und\n276; 28, 359, 361).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-139-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-139-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.628597+00:00"}}