{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-09_4_StR_132_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"4 StR 132/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 132/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer illy RB .=u: \"EEE,\ngeboren an ED 192: in Ta,\n\n- Nebenkläger: Landwirt Adolf WEB unä Eneleute Paul und\n\nBerta EEE, alle aus Hp, Kreis Rp -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Hayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nBundesanwaltdi dei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. mp. AUEEEEED\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, gegen den der Vorwurf der fahrlässigen\nTötung erhoben war, ist nur wegen einer Übertretung nach\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 36 Abs. 2 StVZO i. V. m. § 21 StVG\nzu einer Geldstrafe von 120,- DM verurteilt worden. Die\nRevision der Nebenkläger beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\nAuf die beiden Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten\nkönne nicht als Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden,\ndaß er die unterschiedliche Bremswirkung des Sattelschleppers\nnicht gekannt hat, begegnet keinen Bedenken. Das Fahrzeug\nwar am Tage vor dem Unfall durch den zuständigen Beamten\nbeim Bundesbahnbetriebswerk der sog. Zwischenuntersuchung\nunterzogen worden. Bei dieser amtlich veranlaßten Untersuchung wird auch eine eingehende Bremsprüfung vorgenommen.\nDa der als Zeuge vernommene verantwortliche Werkmeister bei\nder Prüfung und der Rückgabe des Sattelschleppers die\nBremsen nicht beanstandete, durfte sie auch der Angeklagte\nohne zusätzliche eigene Prüfung für einwandfrei und verkehrssicher halten, als er tags darauf das Fahrzeug bestieg.\nDie Ansicht der Revision, der Angeklagte sei gehalten gewesen, vor Antritt der Fahrt auch von sich aus noch einmal\n\neine Bremsprobe vorzunehmen, stellt bei dieser Sachlage eine\nÜberspannung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht\ndar. Anders wäre es, wenn die Untersuchung mehrere Tage\nzurückgelegen hätte und der Sattelschlepper in dieser Zeit\nstark beansprucht worden wäre.\n\n2. Der Zustand der Reifen des Sattelschleppers war dem\nAngeklagten dagegen bekannt. Er wußte, daß die Reifen zum\nTeil kein Profil mehr aufwiesen, daß bei einem von ihnen\nsogar die Leinwand schon teilweise sichtbar war. Er selbst\nhatte den Werkmeister auf den Reifenzustand aufmerksam\ngemacht und dieser hatte ihn wegen des Reifenwechsels auf\nden Beginn der folgenden Woche vertröstet. Da das dienstliche Verhältnis des Angeklagten zu dem Werkmeister aus\ndem Sachverhalt des Urteils nicht hervorgeht, soll dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte etwa die Möglichkeit\nhatte, sich wegen neuer Reifen an einen Vorgesetzten zu\nwenden. Jedenfalls ist der Ausgangspunkt der Strafkammer\nverfehlt, wenn sie meint, der Angeklagte könne wegen fahrlässiger Tötung deshalb nicht verurteilt werden, weil nach\ndem Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß \"der Unfall sich bei einer Abbremsung des\nSattelschleppers aus einer Geschwindigkeit von 60 km/h\nauch dann ereignet hätte, wenn sämtliche Reifen in einwandfreiem Zustand gewesen wären\",\n\nBei dem Sattelschlepper des Angeklagten handelt es\nsich, da die Kontrolleuchte eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 60 km/h anzeigte, so daß der Angeklagte\njeweils auch sofort abbrenste, offensichtlich um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to, für\ndas gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 d StVO auf Straßen die Höchst-\n\ngeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist. Da bei dem Angeklagten als Berufskraftfahrer das Wissen vorauszusetzen\nist, daß abgefahrene Reifen bei Nässe nicht die gleiche\nHaftfähigkeit besitzen wie gut profilierte und daß bei\nnasser Straße daher die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs\nin höchstem Maße gefährdet ist, mußte der Angeklagte, wenn\ner die ihm dienstlich obliegende Fahrt schon überhaupt\ndurchführte, spätestens mit dem Beginn des Nieselregens\nseine Geschwindigkeit so herabmindern, daß er bei jeder\nGefahr ohne die Schwierigkeiten, die ein nicht mehr griffiger Reifen verursacht, anhalten konnte. Bei dem festgestellten \"katastrorchalen Reifenzustand\" durfte er also\n\nauf keinen Fall die vom Gesetzgeber zugelassene Höchstgeschwindigkeit ausnutzen. Er durfte dann vielmehr nur eine\nganz niedrige Geschwindigkeit fahren. Vor ailem durfte er\nnicht so nahe an den Vorausf..hrenden heranfahren, daß er\ndann, wie es geschah, nur noch durch eine Vollbremsung den\nAnprall vermeiden konnte,\n\nDie Strafkammer hat die richtige Antwort auf die\n\nFrage nach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten\n\nverfehlt, weil sie nicht von dieser selbstverständlichen\nPflicht des Angeklagten ausgegangen ist. Sie hätte zunächst\nprüfen und klären müssen, welche Geschwindigkeit für den\n\nAngeklagten - wenn er schon das Gebot des § 36 Abs. 2 Satz 2\n\nStVZO übertrat - unter den festgestellten Straßen- und\nWitterungsverhältnissen noch angemessen war. Nur wenn sich\nhierbei herausstellen würde, daß ss zu dem Unfall — etwa\nwegen der unterschiedlichen Bremswirkung — auch bei einer\nmit Rücksicht auf den schlechten Zustand der Reifen angemessen verminderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde\ndie Ursächlichkeit des verbotswidrigen Reifenzustandes für\n\nden Unfall und damit der Vorwurf gegen den Angeklagten, den\nUnfall verschuldet zu haben, entfallen. Ein verkehrswidriges\nVerhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht\nursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechts Verhalten zu dem\ngleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205;\nvgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH VRS 32, 37).\n\nDer Tatrichter wird daher die Frage der Ursächlichkeit\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen erneut zu prüfen\nhaben, wobei zu beachten ist, daß sich nach den bisherigen\nFeststellungen bei einer dem Keifenzustand und den Witterungsbedingungen angemessenen Geschwindigkeit und geringerer\nAnnäherung an den Vordermann eine Vollbremsung vermutlich\nerübrigt hätte.\n\n3. Soweit der Angeklagte wegen einer Übertretung verurteilt worden war, wird die neue Strafkammer nun die\nBestimmungen des Art. 158 EGOWiG sowie des § 17 OWiG zu\nbeachten und gegebenenfalls die Frage der Verjährung zu\nprüfen haben,\n\n4. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom\n24.10.1968 gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist\nmit dessen Aufhebung gegenstandslos geworden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-132-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/4-str-132-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.609084+00:00"}}