{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-02_4_StR_560_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-02","aktenzeichen":"4 StR 560/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 560/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich PDC zus SCEB-CE, ‘ort geboren an EEE 1933,\n\n- Nebenkläger Siegfried und Margret TED,\n\nSED -\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Nebenkläger\n\nSiegfried und Margret He»\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nGöttingen vom 23. April 1968, soweit es den Angeklagten Heinrich\n\nDEE vetrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage\nder vierfachen fahrlässigen Tötung begangen in Tateinheit\nmit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Nebenkläger hat Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist Eigentümer eines kleinen Hofes\nin Sp; sen er zusammen mit seiner in dieser\nSache rechtskräftig wegen vierfacher fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Ehefrau bewirtschaftet. Er besaß einen\nTrecker mit einem einachsigen und einem zweiachsigen Anhänger. Bei dem einachsigen Anhänger handelt es sich um\neinen von einem Schmied mit Hilfe einer alten Lastkraftwagen-Achse angefertigten Eigenbau, der nur mit einer\nvöllig ungepflegten und verrosteten und darum wirkungslosen Stockhandbrenmse versehen war; die Strafkammer geht\naber davon aus, daß er - jedenfalls bei richtiger Koppelung - nach § 41 Abs. 11 Satz 1 StVZO keine eigene Bremse\nnötig hatte. Der zweiachsige Anhänger war mit einer Stockhandbremse und einer Auflaufbrenmse ausgerüstet; beide\nBremsen waren an sich wirksam. Der Angeklagte koppelte\nstets zunächst den einachsigen und hinter diesem den zweiachsigen Anhänger an den Trecker.\n\nAm 23. August 1967 hatte der Angeklagte auf seinem\n\nin SC hinter dem Osterberg gelegenen Feld\nmit einem Mähdrescher Gerste gemäht und ausgedroschen.\n\nVon dieser Gerste hatte er 14 Sack als Saatgut abgefüllt\nund auf den einachsigen Hänger verladen, während er den\nzweiachsigen Hänger mit 40 Zentnern loser Gerste beladen hatte.\n\nDer Angeklagte hängte die beiden Anhänger in der\n\nbei ihm üblichen Weise an die Zugmaschine. Mit dem so zusammengekoppelten Zug sollte seine Ehefrau, die mit dessen Führung vertraut war, am Nachmittag des 27. August\n\nzu einem Feld seines Schwiegervaters fahren. Dabei mußte\nsie ihren Weg durch das Dorf SC nehmen, in\ndem sich vor dem Spargeschäft IWW der den Gegenstand\ndes Verfahrens bildende schwere Unfall ereignete.\n\nDie Entfernung vom Feld des Angeklagten bis zu dem\nSpargeschäft IP beträgt etwa 600 m. Bei zunächst geradlinigem Verlauf steigt die Straße auf 112 m leicht\nen und fällt sodann zuerst leichter, später etwas stärker in Richtung S EEE ab. Im weiteren Verlauf\nder Strecke beschreibt sie bei einem allmählich von 5 %\nbis auf 7 % ansteigendem Gefälle zunächst eine weite\nRechtskurve und geht schließlich mit 9 %-igem Gefälle in\neine scharfe Linkskurve über. Kurz hinter dem Scheitelpunkt dieser Linkskurve liegt das Spargeschäft I:\n\nAls Frau DD - in üritten Gang fahrend - nach\n112 m die Anhöhe überwunden hatte, sprang der Gang heraus.\nWeil damit die Motorenbremsung aufhörte, begann der zug\nunter dem Einfluß des Gefälles zu beschleunigen. Frau\nDO wuräe kopflos und bremste nicht sofort; bei\nalsbaldigem Bremsen hätte sie den Zug zum Stehen bringen\nkönnen. Verspätete Bremsversuche, insbesondere eine Notbremsung in der Linkskurve blieben ohne Erfolg. Die An-\n\nhänger, insbesondere der Zweiachser, brachen abwechselnd\nnach links und rechts aus. Durch das starke Bremsen in\nder Linkskurve geriet der Zweiachser, dessen Auflaufbremse infolge seiner Querstellung nicht mehr ansprach,\nvollends aus der Spur, drückte die Zugmaschine und den\neinachsigen Anhänger zunächst auf die Hauswand und den\nrechten Teil des Schaufensters des Spargeschäfts und\nfuhr sodann, als die Zugmaschine und der Einachser wieder freikamen, selbst leicht schräg auf das Schaufenster\ndes Spargeschäfts zu. Ein abbrechendes Seitenstück seiner Holzaufbauten drang durch das zersplitternde Schaufenster in das Geschäft Lg ein; der Zweiachser selbst\nverfing sich im Schaufenster und an der Seitenwand,\nwährend der Trecker und der Einachser sich losrissen und\nnach etwa 6 m umstürzten.\n\nDer Zug, vor allem der zweiachsige Anhänger, erfaßter: vor dem Schaufenster des Spargeschäfts die dort\nstehende Frau HB sowie ihre Töchter Elke und\nMarion und deren Freundinnen Christa und Ilona I. Die\nvier Mädchen wurden tödlich, Frau HB und zwei\nin dem Geschäft befindlichen Personen erheblich verletzt.\nAuch Frau Bin trug schwerere Verletzungen davon.\nDie Zugmaschine und der zweiachsige Anhänger wurden total\nbeschädigt.\n\nII. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die von dem Angeklagten vorgenommene Koppelung des Zuges - Koppelung des nur mit einer wirkungslosen Stockhandbremse versehenen einachsigen Hängers vor\ndem mit funktionsfähigen Bremsen (Stockhandbrense und\nAuflaufbremse) versehenen Zweiachshänger an die Zugmaschine - fehlerhaft und daß diese fehlerhafte Koppelung\n\nfür den Unfall mitursächlich war. Sie nimmt jedoch an,\ndaß der durch die fehlerhafte Koppelung verursachte Erfolg dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Sie\nmeint, der Angeklagte habe, da seine Ehefrau mit dem\nZuge vertraut gewesen und die Unfallstrecke auch mit\n\ndem vollbeladenen - ebenso gekoppelten - Zuge des Öfteren gefahren sei, nicht damit zu rechnen brauchen, daß\nsie die abschüssige Abfahrt nicht gefahrlos werde bewältigen können. Insbesondere sei für ihn nicht vorauszusehen gewesen, daß seine Ehefrau bei einen so harmlosen\nVorgang, wie es das Herausspringen eines Ganges sei, die\nNerven verlieren und nicht mehr in der Lage sein würde,\nsofort die Bremsen der Zugmaschine zu betätigen, so daß\nkeine Gefahrenlage entstanden wäre.\n\nDiese Erwägungen werden dem Sachverhalt nicht gerecht.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß die falsche Koppelung des Zuges eine besondere Gefahrenlage geschaffen\nhatte. Sie war geeignet, die Bremswirkung des Zuges zu\nmindern und unter Umständen sogar erheblich herabzusetzen. Weil der mit einer Auflaufbremse versehene Zweiachshänger hinter dem ohne Bremsmöglichkeit fahrenden\nEinachser lief, war die Übertragung der Bremsung der Zugmaschine auf die Bremse des Zweiachsers nicht nur stark\nverzögert, sondern unter Umständen sogar gänzlich ausgeschlossen. Das letztere war der Fall, wenn bei der Bremsung des Zuges der Zweiachser vor Bremsbeginn leicht aus\nder Spur geraten war, auch den Einachser abdrängte und\ndadurch selbst dem Rückdruck der Zugmaschine, der auf\nseine Auflaufbremse wirken sollte, gänzlich oder mindestens zu einem beträchtlichen Teil auswich.\n\nAls Halter des Zuges war der Angeklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherungseinrichtungen gebraucht\n(vgl. auch BGHSt 15, 386), insbesondere, daß alle Brensanlagen des Zuges einwandfrei wirksam werden konnten\n(BGH VRS 22, 211). Er mußte mit der Möglichkeit rechnen,\ndaß jederzeit, sei es infolge Fehlverhaltens seiner die\nZugmaschine fahrenden Ehefrau oder eines anderen Verkehrsteilnehmers, sei es infolge irgendeines zufälligen\nEreignisses eine Verkehrslage eintreten konnte, bei der\nein Unfall nur dann zu vermeiden war, wenn die Einrichtungen des Zuges, insbesondere seine Bremsvorrichtungen,\neinwandfrei wirkten (BGH VRS 17, 43). Der Erfolg brauchte\nfür den Angeklagten grundsätzlich nur im Endergebnis,\nnicht auch im Geschehensablauf, wie er sich im einzelnen\nzugetragen hat, voraussehbar zu sein (BGHSt 12, 75, 77).\nAuf die Voraussehbarkeit besonderer Umstände, die erst\nzu einem bestimmten Erfolg führen, kommt es nicht an, sofern ein solcher Erfolg ohnehin im Rahmen einer möglichen\nwirkung der Handlung liegt (so schon RGSt 35, 131). Voraussehbar im strafrechtlichen Sinn ist nicht nur das, was\ndie Regel bildet, sondern auch das, was nach der Lebenserfahrung möglich ist, also alles, was nicht so sehr\naußerhalb des Bereichs des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, daß niemand vernünftigerweise damit zu\nrechnen braucht.\n\nZwar gilt auch im Straßenverkehrsrecht die Einschränkung, daß bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit nitberücksichtigt werden muß, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist; denn nicht die Gefährdung allein, sondern\nerst ihre Verwirklichung durch den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs begründet bei fahrlässigen Verletzungs-\n\ntaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters.\nDiese entfällt daher jedenfalls für solche Ereignisse,\n\ndie so sehr außerhalb der Erfahrung, des gewöhnlichen Ver-\n\nlaufs der Dinge liegen, daß sie der Täter auch bei der\nnach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (BG6HSt\n12, 75, 78):\n\nEine solche Lage war hier jedoch nicht gegeben. Daß\nein Gang herausspringt oder schwer einzulegen ist, kommt\nimmer einmal vor. Daß ein Kraftfahrer dann zunächst versucht, den Gang doch hineinzubekommen und erst zu spät\ndie Bremsen betätigt, daß er sich also in einer bestimnten Verkehrslage nicht sachgemäß verhält, sondern durch\neine falsche Maßnahme den Unfall erst verursacht, ist\nnichts so Außerordentliches, daß es nicht mehr innerhalb\ndes Bereichs der gewöhnlichen Erfahrung läge.\n\nBei der erhöhten Gefahr, die das Führen eines Kraftfahrzeugs mit nicht ordnungsmäßig arbeitenden Bremsen\n\nbedeutet, muß die Verantwortlichkeit eines Fahrzeughalters\n\nfür einen mit dem schlechten Arbeiten der Bremsen in Zusaumenhang stehenden Unfall grundsätzlich bejaht werden\n(BGH VRS 17, 43). Es liegt ähnlich wie bei der Voraussehbarkeit des Schadenseintritts infolge der Verletzung\neiner Unfallverhütungsvorschrift, auch wenn das schuldhafte Verhalten eines anderen zu dem Erfolg beigetragen\nhat.\n\nDer dargelegte Mangel führt zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-560-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-560-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.449500+00:00"}}