{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-02_4_StR_226_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-02","aktenzeichen":"4 StR 226/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"N\n\n2128 017\n\nGG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrunäfreiheiten Art. 6 Abs. 1; GVe §§ 171 a, 172\n\nDer (erwachsene) Angeklagte hat keinen mit der Revision\ndurchsetzbaren Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit\nder Hauptverhandlung zum Schutze seines Privatbereiches\n(Anschluß an BGH NJW 1952, 153).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nN\n\n2128 017\n\nGG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrunäfreiheiten Art. 6 Abs. 1; GVe §§ 171 a, 172\n\nDer (erwachsene) Angeklagte hat keinen mit der Revision\ndurchsetzbaren Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit\nder Hauptverhandlung zum Schutze seines Privatbereiches\n(Anschluß an BGH NJW 1952, 153).\n\nBGH, Urt.- v. 2. Juli 1969 - 4 StR 226/69 — Schw@G Bochum -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_ 226/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Dieter K OEEEEED zus tem,\ngeboren am EEE 1940 in ci, Kreis Ka,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzendefRichter,\nBundesanwalt GB in der Verhandlung,\nITandgerichtsrat EEE bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Bochum vom 16. Januar 1969\n\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revi=-\nsion, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, weil\ndas Schwurgericht während der Vernehmung eines Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. Die\nRüge geht fehl.\n\na) Ein Anspruch des Angeklagten auf Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutze seines Persönlichkeitsbereichs kann nicht\naus den Art, 1 und 2 GG hergeleitet werden. Zwar ist auch im\nStrafverfahrensrecht, insbesondere im Bereich der §§ 81 ff.\nStPO, im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Verhält=-\nnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerfG NJW 1963, 1597 =\nBVerfGE 16, 194). Aus ihm ergeben sich jedoch keine über die\nvom Gesetz vorgesehenen hinausgehenden Einschränkungen des\nÖffentlichkeitsgrundsatzes. Erlaubt das Gesetz zum Zwecke\nder Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen Eingriffe\nin den Persönlichkeitsbereich, so erlaubt es damit auch die\nVerwertung der Ergebnisse in öffentlicher Verhandlung. Durch\neinen bloß teilweisen Ausschluß der Öffentlichkeit, etwa\nwährend der Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand und Wesenseigenarten des Angeklagten, könnte zudem\nnicht verhindert werden, daß über die Ergebnisse in einem\nanderen, öffentlichen Verfahrensabschnitt gesprochen wird.\n\nEin umfassender Schutz der Persönlichkeitssphäre wäre daher\npraktisch nur dadurch zu erreichen, daß in Strafsachen weithin nicht öffentlich verhandelt wird. Eine so weitgehende\nDurchbrechung des übergeordneten Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung würde aber dem eindeutigen Willen\ndes Gesetzes widersprechen.\n\nb) Der von der Revision unter Hinweis auf den Aufsatz\nvon Herbst in NJW 1969, 546 vorgetragenen Auffassung, das\nLandgericht hätte die Öffentlichkeit während der Vernehmung\ndes Sachverständigen nach Art. 6 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten ausschließen müssen,\nkann nicht zugestimmt werden. Art. 6 MRK stellt ebenso wie\ndas deutsche Verfahrensrecht den Grundsatz auf, daß Gerichtsverhandlungen öffentlich sein müssen. Er läßt aber in bestimnten Fällen den Ausschluß der Öffentlichkeit zu, so u.a., wenn\nder Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangt.\nIn keinem Falle jedoch schreibt Art. 6 MRK den Ausschluß der\nÖffentlichkeit zwingend vor. Ein Anspruch auf Ausschluß der\nÖffentlichkeit ist dem Angeklagten daher auch durch Art. 6 MRK\nnicht eingeräumt worden.\n\nc) Der Senat neigt übrigens, ohne daß er diese Frage\nhier abschließend zu entscheiden braucht, zu der Ansicht, daß\ndie Menschenrechtskonvention die gesetzlichen Ausschlußgründe\ndes deutschen Rechts (§§ 171 a f. GVG) nicht erweitert hat.\nDie Konvention ist ein zwischenstastlicher Vertrag, der die\nVertragsteile nur soweit bindet, als sie sich binden wollten.\nDurch die Konvention wollten die Vertragsstaaten einen gewissen\nvon ihnen allen anerkannten Mindestbestand an Freiheitsrechten\nvölkerrechtlich verankern (vgl. Art. 60 MRK). Zugleich sollte\nder Rahmen für staatliche Eingriffe in diese Freiheitsrechte\nfestgelegt werden (vgl. Jescheck, NJW 1954, 783 f.). Zu den\ngewährleisteten Freiheitsrechten gehört das Recht auf eine\nöffentliche Anhörung vor Gericht (Art. 6 Satz 1 MRK). Dieses\nRecht darf durch die innerstaatliche Gesetzgebung nur im\nRahmen der Ausnahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK eingeschränkt werden. Dem entspricht das deutsche Verfahrensrecht.\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK wollte im Gegensatz zu den in Art. 6\nAbs. 3 aufgeführten prozessualen Mindestrechten eines jeden\nAngeklagten die Vertragsstaaten nicht in dem Sinne binden,\n\ndaß sie in allen genannten Fällen die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorsehen müßten. Er wollte ihnen\nnur einen Spielraum einräumen, innerhalb dessen sie in ihrer\nGesetzgebung von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichts- |\nverhandlungen abweichen dürfen. Daher sind durch das Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953) die Vorschriften\ndes deutschen Rechts über den Ausschluß der Öffentlichkeit\nnicht geändert, insbesondere sind keine erweiterten Ausschlußmöglichkeiten geschaffen worden. Offenbar war dies auch die\nAnsicht der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (vgl. Jescheck aa0 S, 784 Nr. 3). Zu einer anderen Auffassung nötigt\nauch nicht die Tatsache, daß Österreich auf Grund des Art. 64\nMRK einen Vorbehalt zugunsten des in der österreichischen |\nVerfassung festgelegten Öffentlichkeitsgrundsatzes gegen Art. 6\nMRK erklärt hat. Dieser Vorbehalt kann auf einer für das\ndeutsche Recht nicht maßgebenden Österreichischen Auffassung\nberuhen, daß Art. 6 MRK die Ausschlußgründe für alle Vertragsstaaten bindend festlege. Er kann jedoch ebensogut nur\n\nals Verwahrung gegen eine solche Auslegung gemeint sein.\n\nDie Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland trotz gründlicher Prüfung (Jescheck aa0) keinen solchen Vorbehalt gemacht hat, läßt darauf schließen, daß ihre gesetzgebenden\nOrgane eine Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK im Sinne\neiner die Vertrags-Staaten bindenden Regelung nicht für zutreffend gehalten haben, sie also auch nicht durch das Zu-\n\nstimmungsgesetz als für Deutschland verbindlich anerkennen\n\nwollten.\n\nd) Entscheidend ist, daß das Unterbleiben des Ausschlusses der Öffentlichkeit in keinem Falle mit der Revision\ngerügt werden kann. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO soll die unverbrüchliche Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verbürgen. Er dient dem Interesse der\nAllgemeinheit an einem öffentlichen Gerichtsverfahren, nicht\ndem Schutze des Angeklagten gegen Bloßstellung oder sonstige\nBeeinträchtigungen seiner Persönlichkeit durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Er liegt daher nach allgemeiner\nMeinung nur vor, wenn die Öffentlichkeit der Verhandlung\nungesetzlich beschränkt worden ist oder wenn die für den\nAusschluß der Öffentlichkeit vorgeschriebenen Förmlichkeiten\nnicht beobachtet worden sind, nicht dagegen, wenn öffentlich\nverhandelt worden ist, obwohl nach dem Gesetz die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden können oder wenn der Ausschluß nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BGH NJW\n1952, 153). Die Rechtsprechung hat es bisher mit gutem Grund\nabgelehnt, in solchen Fällen § 338 Nr. 6 StPO anzuwenden;\ndenn die Beeinträchtigung der Interessen, zu deren Schutz\ndas Gesetz in bestimmten Fällen den Ausschluß der Öffentlichkeit zuläßt, kann durch eine Wiederholung der Verhandlung\nunter Ausschluß der Öffentlichkeit nicht mehr beseitigt werden. Aus diesem Grunde kann ein mit der Revision durchsetzbarer Anspruch des Angeklagten auf Ausschluß der Öffentlichkeit nicht anerkannt werden.\n\n2. Da auch die sachlichrechtliche Nachprüfung keine\nRechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg\n\nSanders\n\nBörtzler\n\nMayr\nBundesrichter Hürxthal\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-226-69","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171a","ref_norm":"171a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-226-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.424136+00:00"}}