{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-02_4_StR_190_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-02","aktenzeichen":"4 StR 190/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 190/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Architekten Karl-Heinz T ED\n\naus VB, geboren an EEE 1933 in 1,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nN}\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nDr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n2. Dezember 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten sowie wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall,\nletzterer in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4) Fall An\n\nIl. Die Verfahrensrügen\n\n1. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige Prof.\nDr. Schomburg hatte dargelegt, daß die Unterschrift \"R. A»-\na auf der von dem Angeklagten vorgelegten Quittung nicht\nvon der Hand der Frau AD nerrühre. In äem von der\nVerteidigung gestellten Beweisamtrag war die Einholung eines\n\"Obergutachtens\" zum Beweis dafür begehrt worden, daß die\nfragliche Unterschrift doch von Frau AED, dagegen\nnicht vom Angeklagten stamme. Diesen Beweisamtrag hat das\nLandgericht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Ablehnung\ndas Beweisbegehren nicht voll erschöpft wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. Schomburg hatte nur dargetan, daß die\nUnterschrift nicht von Frau AD stanne. Insoweit\nerhebt auch die Revision gegen die Ablehnung des Beweisamtrags keine Bedenken. Prof, Dr. Schomburg war aber nicht\ndarauf eingegangen, ob gerade der Angeklagte der Fälscher\n\nder Unterschrift sei. Den Beweisamtrag bezüglich seines\nzweiten Teiles hätte daher das Landgericht nicht gemäß\n\n8 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen dürfen. In Wirklichkeit war insoweit nicht die Einholung eines Obergutachtens, sondern eines ersten Gutachtens beantragt worden.\n\nAuf der unrichtigen, nicht mit erschöpfender Begründung versehenen Ablehnung des Beweisamtrags kann aber das\nangefochtene Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat\nsich davon überzeugt, daß die Unterschrift \"R. Asp\"\nvon dem Fälscher nicht freihändig nachgezeichnet, sondern\nauf der auf durchsichtiges Durchschlagspapier gesetzten\nQuittung von einer darunter gelegten echten Unterschrift\ndurchgezeichnet worden ist. Bei dieser Art der Fälschung\nkann der Täter nicht die für seine eigenen Schriftzüge\nkennzeichnenden Eigentümlichkeiten an den Tag gelegt haben,\nauch nicht unbewußt, wie es im Falle der freihändigen Nachzeichnung bei Verstellung der eigenen Schrift der Fall ist.\nEin Schriftsachverständiger kann nicht bekunden, daß eine\nauf solche Weise durchgezeichnete Unterschrift gerade von\nder Hand einer bestimmten Person herrührt; er ist hierfür\nein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO).\n\nDurch die mit unrichtiger, nicht erschöpfender Begründung versehene Ablehnung des Beweisamtrags ist der Angeklagte\nkeiner bei zutreffender Begründung bestehenden Beweismöglichkeit beraubt worden. Es war ihm und seinem Verteidiger\nbekannt, daß der Sachverständige Prof. Dr. Schomburg darüber, ob gerade der Angeklagte die Unterschrift auf der\nhier in Rede stehenden Quittung angebracht habe, überhaupt\n\nkeine Ausführungen gemacht hatte.\n\nei\n\n2. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Ansicht,\ndas Landgericht hätte, um den wahren Sachverhalt aufzuklären,\nvon Amts wegen ein weiteres Gutachten eines Schriftsachverständigen einholen müssen, auf die Entscheidung BGHSt 10,\n116. Dort hatte der Bruder des Angeklagten, dessen Unter-\n\n‘ schrift der Angeklagte nachgeahmt haben sollte, in der Hauptverhandlung seine Aussage verweigert; die Bekundungen der\nweiteren Zeugen hatten einander widersprochen; zudem hatte\nsich der Tatrichter nur eines privaten Sachverständigen\nbedient. In der vorliegenden Sache dagegen hat Frau AgB-WEB::: Zeugin nach der Überzeugung des Landgerichts glaubhaft bekundet, daß die Unterschrift auf der Quittung nicht\nvon ihr herrührt. Einander widersprechende Zeugenaussagen\nzu diesem Punkte sind nicht vorhanden. Der als Sachverständiger vernommene Prof. Dr. Schomburg ist, wie sich aus dem\nKopf seines schriftlichen Gutachtens vom 10. Mai 1968 (Bl. 54\nd.A.) ergibt, ein von der Industrie - und Handelskammer\nöffentlich bestellter und vereidigter Schriftsachverständiger\nund außerdem Mitglied des Fachverbandes der Sachverständigen\nfür gerichtliche Schriftuntersuchung. Unter diesen Umständen\nbrauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, einen\nweiteren Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die\nUnterschrift etwa doch von Frau Aschenbach stamme. Die von\nder Revision weiter angeführte, in NJW 1953, 477 abgedruckte\nEntscheidung ist nicht vom Bundesgerichtshof, sondern von\neinem Landgericht erlassen; sie betrifft den Sonderfall,\ndaß zwischen den Auffassungen der bereits gehörten fünf\nSchriftsachverständigen in zahlreichen Einzelheiten tiefgreifende Unterschiede bestanden.\n\nIl. Die Sachrüge\n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts, daß der Angeklagte sich der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig gemacht hat, sind frei von Rechtsirrtum. Insbesondere liegen auch die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze\nnicht vor.\n\na) Das Landgericht hat (UA S. 13) dargelegt, daß es\nsich \"unabhängig von den bereits erörterten Gesichtspunkten\",\nd.h. von den auf den vorhergehenden Seiten des Urteils gemach\nten Ausführungen, davon überzeugt hat, daß der Angeklagte\ndie ihm vorgeworfene Urkundenfälschung wirklich begangen\nhat. Das gründet sich darauf, daß \"die Kammer von der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin AB überzeust\" ist,\nsowie - \"weiter entscheidend\" - darauf, \"daß die Einlassung\nder Zeugin, die von Anfang an die Quittung als Fälschung\nbezeichnet hat, durch den Sachverständigen voll und ganz\nbestätigt worden ist\". Hinzugenommen muß hier nur noch\nwerden, daß nach der weiteren Feststellung des Landgerichts,\ngegen die auch die Revision nichts einwendet, \"ein dritter\nFälscher ausscheidet\" (UA S. 10). Diese Überlegungen und\ndie darauf gegründete Überzeugung des Landgerichts halten\nsich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens\nund sind rechtsfehlerfrei.\n\nb) Unter diesen Umständen haben die im Urteil vorausgehend \"bereits erörterten Gesichtspunkte\" nur die Bedeutung\nvon Hilfserwägungen. Sie können den Bestand des Urteils\nnicht gefährden.\n\n- 1 -\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst\nnicht behauptet, daß zugleich mit der Erstschrift der\nQuittung ein Durchschlag hergestellt worden sei und. daß\ner irrtümlich diesen erhalten habe, während Frau Ab -\na iie Erstschrift an sich genommen habe; er hat vielmehr nur von einer auf gewöhnlichem Schreibpapier und\nnicht auf Durchschlagpapier angefertigen Quittung gesprochen, welche ihm Frau A erteilt und später\n- im Austausch gegen ein nunmehr auf Durchschlagpapier\ngesetztes Schriftstück - entwendet habe (UA S. 7/8, 11).\nDie Ausführungen \"zu c\" unter B 1 der Revisionsbegründungsschrift gehen daher ins Leere.\n\nUnter diesen Umständen ist gegen die Überzeugung des\nLandgerichts nichts einzuwenden, der Angeklagte, für den\ndie Anfertigung einer Quittung auf Durchschlagpapier \"unüblich\" war (UA S. 8), hätte \"gerade wegen des Streites\nüber die Rückzahlung des Geldes gar nicht umhin können,\nbei Einreichung der Urkunde den Unterschied (zwischen der\nüblicherweise auf Normalpapier, hier aber auf Durchschlagpapier angefertigten Quittung) zu merken\" (UA S. 11). Deswegen hätte auch Frau AB entzesen dem Vorbringen\nder Revision bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten gerade nicht annehmen können, dieser werde die von\n\nihr \"eingeschmuggelte\" Quittung für die ursprüngliche Quit-\n\ntung halten und arglos in dem Zivilprozeß vorlegen.\n\nEs braucht daher hier nicht auf die nach der Einlassung\n\ndes Angeklagten notwendige \"komplizierke Planung bei der\nZeugin\" (UA S. 11) und auf das, was die Revision zu den\nAusführungen des Landgerichts darüber in offensichtlich\nunbegründeter Weise vorträgt, im einzelnen eingegangen\nzu werden.\n\nc) Bei der Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte\nhätte im Falle der Zurückzahlung des Geldes von Frau AB-I] den Darlehensvertrag mit Sicherheit zurückgefordert,\nhandelt es sich nur um eine weitere zusätzliche Hilfserwägung, der keine entscheidende Bedeutung zukommt,\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte,\nein \"versierter Kaufmann\", habe über hinreichende prozeßrechtliche Erfahrung verfügt, um die Einrichtung des Armenrechts und seine Voraussetzungen zu kennen, ist mit dem\nHinweis auf seine zahlreichen Verfahren (UA S. 12) ausreichend begründet. Der in diesem Zusammenhang von der Revisi\n(Revisionsbegründungsschrift S. 8 oben) behauptete Widerspruch\nbesteht nicht, Als von dem Angeklagten in dem Zivilprozeß\nein Gebührenvorschuß verlangt worden war, mußte er nach\nder denkmöglichen Überzeugung des Landgerichts damit rechnen, daß er sich durch die Einzahlung oder durch die Inanspruchnahme des Armenrechts und die auf diese Weise ermöglichte Erstattung eines Sachverständigengutachtens alsbald\nselbst der Fälschung der Quittung überführen werde. Damit\nist durchaus vereinbar, daß er bei seinem Betrugsversuch\nursprünglich nicht damit gerechnet haben mag, das Gericht\nwerde die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen in Erwägung ziehen, und daß er, als der Betrugsversuch gescheitert war, den Dingen, die er nun doch nicht\nmehr ändern konnte, ihren Lauf ließ.\n\nFrau Aw Hatte sich auf äie von der Revision\nbehauptete Verfallklausel in dem Darlehensvertrag bis zu\ndem angeblichen Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens\n(24. Mai 1967) trotz der verspäteten Ratenzahlungen vom\n31. März und 19. April 1967 und der Nichtzahlung der am\n15. Mai 1967 fälligen Rate nicht berufen. Am 24, Mai 1967\n\n- 9 -\n\nwar also die Darlehensforaerung der Frau As noch\nnicht so drängend wie die übrigen im Urteil (UA S. 7) angeführten Forderungen, derentwegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen im Gange waren.\n\ndä) Es trifft zu, daß das Landgericht die Frage des\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Betruges nicht\nerschöpfend und mit der gebotenen Klarheit behandelt hat.\nDen Urteilsfeststellungen kann nicht zweifelsfrei entnommen\nwerden, ob ein nicht beendigter (§ 46 Nr. 1 StGB) oder ein\nbeendigter (aa0 Nr. 2) Versuch gegeben war. Im Ergebnis\nist aber die Auffassung des Landgerichts, daß dem Angeklagten der § 46 StGB nicht zugute kommen kann, rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nAuf Grund der Urteilsfeststellungen liegt die Annahme\nnahe, daß sich der Angeklagte bei der Einreichung der gefälschten Quittung im Zivilprozeß vorgestellt hat, er habe\nnunmehr alles zur Täuschung des Richters und damit zur Herbeiführung des Erfolgs ihm Mögliche und Erforderliche getan.\nHiernach wäre die Frage des Rücktritts nach Nr. 2 des § 46\nStGB zu beantworten. Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet\naber aus, weil der Angeklagte den Eintritt des Erfolgs nicht\n\"durch eigene Tätigkeit abgewendet\" hat. Sein rein untätiges\nVerhalten nach dem Erlaß des Beweisbeschlusses reicht hierfür. nicht aus.\n\nNimmt man dagegen, wie es die Strafkammer offenbar getan\nhat, einen nicht beendigten Versuch an, dann fehlt es an dem\nin § 46 Nr. 1 StGB aufgestellten Erfordernis der Freiwilligkeit des Rücktritts. Denn der Angeklagte hat von der im Beweisbeschluß in Aussicht genommenen Einholung eines Gutachtens\n\"die alsbaldige Aufdeckung seines Täuschungsmanövers befürchtet\";\n\n\"einzig und allein\" deswegen war er nunmehr bestrebt,\ndas Sachverständigengutachten zu verhindern (UA S. 16/\n17). Aus dieser Feststellung folgt, daß der Angeklagte\nvon dem Augenblick an, in dem der Zivilrichter die FPrüfung der Echtheit der Unterschrift durch einen Sachverständigen beschlossen hatte, die weitere Durchführung\nseines Betrugsversuchs nicht mehr für möglich hielt.\n\n2. Gegen die Strafzumessungserwägungen im Fall\nAschenbach bestehen entgegen der Meinung der Revision\nebenfalls keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Voraussetzungen des Rückfalls hinsichtlich\ndes versuchten Betruges sind einwandfrei festgestellt.\n\nNichts ist insbesondere auch gegen die Erwägung\neinzuwenden, durch die Begehung des versuchten Betruges\nhabe Frau AED 'nicht nur finanziell geschädigt,\nsondern auch in ihrem Ruf erheblich beeinträchtigt werden\" sollen. Frau AED 1.=2tte üen Angeklagten bereits wegen Betrugs angezeigt, weil er sie zur Hergabe\ndes Darlehens von 2 000 DM bewogen habe, darauf aber -\nvon zwei Raten abgesehen - nichts mehr zurückgezahlt habe.\nTraf dies zu - wovon sich das Landgericht überzeugt hat -\nund hatte demgemäß der Angeklagte, nicht aber Frau ı-\nED ii: in Reie stehende Quittung gefälscht, so \"implizierte\" er durch sein Vorbringen, daß sich Frau I —]\n\"ihm gegenüber der bewußten falschen Anschuldigung gegenüber Behörden schuldig gemacht habe\" (UA S. 18). Daß er\ndamit über ihren Betrugsschaden hinaus auch ihren guten\nRuf \"erheblich beeinträchtigen\" wollte, liegt auf der\nHand. Damit ist der Angeklagteerheblich über die ihm vom\nGesetz gestattete Art der Durchsetzung seiner Interessen\n\n- 11 -\n\nhinausgegangen. Was in der Revisionsbegründungsschrift\nauf S. 18 bis 20 hierzu vorgetragen wird, liegt neben der\nSache. Übrigens hätte das Landgericht dieselben Gesichtspunkte jedenfalls in dem Sinne verwerten dürfen, daß der\nAngeklagte durch sein Verhalten tateinheitlich den Tatbestand zweier Straftaten, nämlich des Betrugsversuchs\nund der Urkundenfälschung erfüllt hat.\n\nB) Fall!\n\nl. Die Verfahrensrüge\n\nDas Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der\nAngeklagte bereits bei Ausstellung des Schecks \"genau\nwußte\", daß er diesen Scheck auf sein Konto beim Postscheckemt HW und nicht auf sein Konto beim Postscheckemt DEE ausstellte (UA S. 15). Den Hinweis\nin ihrer Hilfserwägung, \"daß nicht einmal die sonstige\nEinlassung des Angeklagten (über die Verhältnisse auf\nseinem Konto beim Postscheckant DB) stichhaltig\"\nsei, hat die Strafkammer - angesichts ihrer eben wiedergegebenen Überzeugung zu Recht - mit der Bemerkung eingeleitet, daß es \"nicht darauf ankomt\" (aa0).\n\nWeil der Angeklagte, was er selbst nicht in Abrede\nstellt, genau wußte, daß auf dem Konto beim Postscheckemt HF \"kein ausreichender Betrag zur Deckung des\nBarschecks vorhanden und daß im übrigen dies Konto von\neinem anderen Gläubiger bereits gepfändet war\", brauchte\ndas Landgericht nicht von Amts wegen irgendwelche weiteren Einzelheitendurch Vernehmung der in der Aufklärungsrüge bezeichneten Angestellten der Firma ED aufzuklären.\n\n11. Die Sachrüge\n\n1. Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts\ngreift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die behaupteten Verstöße\ngegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung\nliegen nicht vor.\n\na) Die Darlegung des Landgerichts (UA S. 15) trifft\nzu, daß \"die Postscheckformulare den Hinweis auf das jeweilige Postscheckamt an mehreren Stellen, darunter einmal\nin recht großer und deutlicher Schrift\" enthalten und daß\n\"jn unmittelbarer Nähe dieser großen Schrift das Formular\nausgefüllt werden muß, so daß beim Schreiben das Auge zwangsäufig auf dieses Wort fallen muß\". Den anschließenden Satz\n\"Bs (dieses Wort) ist einfach nicht zu übersehen\", hat das\nLandgericht nicht für sich allein genommen. Freilich kann,\ndarin ist der Revision zuzustimmen, ein ungewandter, unaufmerksamer oder zerstreuter Ausfüller des Vordrucks dieses\ngroß und deutlich gedruckte Wort übersehen oder nicht beachten. Der Angeklagte war aber ein \"versierter Kaufmann\" (UA\nS. 12); er hat für den Ausstellungszeitpunkt irgendwelche\nNervosität, Aufregung oder Hetze nicht einmal behauptet\n(UA S. 15). Daß er, der die Pfändung seines Kontos beim\nPostscheckamt HB zsenau kannte, unter diesen Umständen\ndarauf geachtet hat, ob er den Scheck auf das gepfändete\nKonto oder auf ein Konto bei einem anderen Postscheckamt\nausstellte, entspricht sehr wohl der Lebenserfahrung.\n\nb) Daß das DEEEEEEWer Konto des Angeklagten am\n17. Oktober 1967, fünf Tage nach der Scheckhingabe, ein\nGuthaben von 330 DM aufwies, stellt die Hilfserwägung der\nStrafkammer - auf die es ihr im übrigen \"nicht ankommt\" -,\n\nl\nRN\n\\nN\nF\n\nauch auf diesem Konto hätte der Scheck nicht eingelöst\nwerden können, nicht in Frage. Schon am nächsten Tage\nsank jedenfalls das Guthaben auf diesem Konto auf 169 DM\nab, also unter den Scheckbetrag, ohne sich in der Folgezeit wesentlich zu erhöhen. Wer einen Scheck ausstellt\nund einem anderen ohne erklärende Bemerkungen aushändigt,\nbehauptet damit in schlüssiger Weise, daß sein Konto\nnicht nur an irgendeinem einzigen Tag in der Folgezeit\neinen zur Einlösung des Schecks ausreichenden Stand aufweisen werde, sondern daß dies während der gesamten Zeit\nder Fall sein werde, zu der vernünftigerweise mit der Vorlage des Schecks gerechnet werden kann.\n\nMit der Bemerkung, der Angeklagte \"hätte sich alsbald mit der Firma MB in Verbindung setzen müssen,\num den angeblichen Irrtum zu korrigieren\" (UA S. 15), ist\nersichtlich gemeint, er hätte dies nach dem \"Platzen\" des\nSchecks in Hein, also nach Entdeckung der angeblichen\nVerwechslung der Postscheckänter Hm uni ve,\ntun müssen. Das ist richtig.\n\nDa die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, daß\nder Angeklagte den Scheck bewußt auf sein gepfändetes Konto in HE ausgestellt hat, brauchte sie sich nicht\nnäher mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, er habe die Auffüllung des DW r Kontos \"verbummelt!\".\n\nOb das Landgericht verkannt hat, daß es auf die\nDeckung des Schecks im Zeitpunkt seiner Vorlage, nicht im\nZeitpunkt seiner Hingabe ankam, kann dahinstehen. Denn da\nder Scheck zu keinem der beiden Zeitpunkte gedeckt war und\n\nder Angeklagte wußte, daß er für die Deckung des Schecks\nauf dem gepfändeten Konto in Hl nicht werde sorgen\nkönnen, wäre ein etwaiger Irrtum des Landgerichts hierüber\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n2. Unbehelflich sind die Ausführungen, mit denen\nsich die Revision (Revisionsbegründungsschrift S. 16/17)\ngegen die Darlegung des angefochtenen Urteils (UA S. 17)\nwendet, die von dem Angestellten der Firma MÜEW, Tem\n=. vorgenommene Vermögensverfügung (Aushändigung des\nbestellten Geräts gegen Entgegennahme des Schecks) habe\n\"zumindest zu einer Vermögensgefährdung der Firma M>-\n\nww geführt.\n\nDie Firma MW 72: dem Angeklagten an dem Gerät\nBesitz und Eigentum übertragen. Als Gegenleistung erhielt\nsie einen auf ein gepfändetes Konto gezogenen, ungedeckten und damit wertlosen Scheck. Die Aufgabe von Besitz\nund Eigentum an einer Sache ohne Erlangung einer gleichwertigen Gegenleistung stellt aber nicht nur, wie die\nStrafkammer meint, eine Vermögensgefährdung, sondern einen\nVermögensschaden dar. Dieser ist dadurch, daß die Firma\nspäter das Gerät wieder abholen konnte, lediglich - in\neiner für den Schuldspruch bedeutungslosen Weise - wiedergutgemacht worden.\n\n3. Gegen die Bemessung der Einzelstrafe im Fall Minerva hat die Revision im einzelnen nichts vorgetragen.\nRechtliche Bedenken insoweit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daß der Schaden wiedergutgemacht worden ist,\nso daß \"effektiv kein Schaden entstanden\" - d.h. in Wirklichkeit: bestehengeblieben - ist, hat die Strafkammer\nberücksichtigt.\n\n4. Auch die Höhe der Gesamtstrafe hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ausreichend\nbegründet, selbst wenn man sich auf den Standpunkt der\nvon der Revision angeführten Ausführungen von Bruns,\nStrafzumessungsrecht, stellt.\n\nDas Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen\nvon zwei Jahren Gefängnis und einem Jahr Gefängnis eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet, Es spricht nichts dafür, und auch die Revision trägt nichts dafür vor, daß diese Strafe, die\njesienfalls nicht an den oberen Rand des zulässigen Gesamtstrafenrahmens heranreicht, nicht schuldangemessen\nsei. Das Landgericht hat zudem ausgesprochen, daß es\nmindestens diese Gesamtstrafe für notwendig hält, um\n\nendgültig auf diesen Angeklagten, der nach seinem bisherigen Verhalten \"anderenfalls auf dem besten Weg ins\nZuchthaus und möglicherweise später auch in die Sicherungsverwahrung\" sei, in einer Weise einzuwirken, \"daß\ner sich innerlich wandelt, um künftig straffrei leben\nzu Können\". Damit hat das lLandgericht an sich zulässige\n\nStrafzumessungserwägungen als für die Bemessung der\nGesamtstrafe \"bestimmend\" (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)\nerachtet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-190-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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