{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-07-02_4_StR_175_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-07-02","aktenzeichen":"4 StR 175/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB Vorbem. zu § 73 .\n\nHat der Täter von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer\nfortgesetzten Tat geplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz\nbis zur Beendigung der letzten dieser Handlungen auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese in die - eine -\nfortgesetzte Tat einbeziehen (Anschluß an BGHSt 19, 323).","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: ja\n\nStGB Vorbem. zu § 73 .\n\nHat der Täter von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer\nfortgesetzten Tat geplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz\nbis zur Beendigung der letzten dieser Handlungen auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese in die - eine -\nfortgesetzte Tat einbeziehen (Anschluß an BGHSt 19, 323).\n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 1969 - 4 StR 175/69 — I& Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 175/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallschleifer Horst-Udo KR ÜEEEEEED zu: DEEEEEEEED-\n@EEED, geboren au EEE 1935 in SEHE, Kreis\n\nHE, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nLandgerichtsret ED vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltergn .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n3. Januar 1969 aufgehoben. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht\nerhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat unter der Vorspiegelung, er sammle\nfür das Müttergenesungswerk, am 7. oder 8. Mai 1968 in\nBochum von fünf Personen insgesamt 25,- DM sowie am 9. und\n10. Mai 1968 im Raum Kamen/Bergkamen von 22 Personen insgesamt 154,- DM erschwindelt und für seinen Unterhalt verbraucht,\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges\nim Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung zweier anderweit erkannter Gefängnisstrafen zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen\nverurteilt sowie angeordnet, daß ihm die Verwaltungsbehörde\nauf die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie gegen die Verurteilung wegen Betruges selbst vorgebrachten Bedenken gehen allerdings fehl. Insbesondere\nkommt Notbetrug nach § 264 a StGB auch im Fall Bochum nicht\nin Betracht. Es kann dahinstehen, ob der vom Angeklagten\ndort erzielte Gesamterlös von 25,- DM, der bei der Beurteilung der nach den bisher getroffenen Feststellungen zu\nRecht angenommenen fortgesetzten Tat zu Grunde zu legen ist\n(vgl. RGSt 63, 273, 274; OLG Stuttgart NIW 1963, 1415;\nSchönke/Schröder 14. Aufl. § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB Rn. 19),\nnoch als \"geringwertig\" i. S. dieser Vorschrift angesehen\nwerden kann. Jedenfalls hat der Angeklagte nicht \"aus Not\"\ngehandelt. Davon kann nicht schon dann gesprochen werden,\nwenn der Täter keine Mittel zur Fristung seines Lebens mehr\n\nzur Verfügung hat, sondern erst, wenn er sie sich auch\nnicht auf redliche Weise, z.B. durch Arbeit oder durch\nHilfe von Dritten, verschaffen kann (RGSt 69, 313; BGHSt 5,\n263, 264). Solche Voraussetzungen lagen beim Angeklagten\nnicht vor. Nach den Feststellungen hätte er seiner wirtschaftlichen Bedrängnis vielmehr selbst dadurch abhelfen\nkönnen, daß er sich ernsthaft um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bemüht und seine Arbeitssuche nicht\nausschließlich auf eine Stelle als Hilfskoch oder Metallschleifer beschränkt hätte (UA 8). Er hat es vorgezogen,\nsich das zu seinem Lebensunterhalt Erforderliche statt\ndurch Arbeit auf bequemere Weise durch strafbare Handlungen\nzu verschaffen. Das ist kein Grund für eine mildere Bestrafung nach § 264 a StGB.\n\nBedenken bestehen indessen gegen die Begründung, mit\nder die Strafkammer zwei selbständige (fortgesetzte) Betrugstaten angenommen und die Zusammenfassung aller in Bochum\nund Kamen/Bergkamen begangenen Handlungen zu einer einzigen\nfortgesetzten Tat abgelehnt hat. Sie führt im Urteil hierzu\naus: Sie habe nicht feststellen können, daß der Angeklagte\nauch bezüglich der in Kamen/Bergkamen begangenen Handlungen\n\"bereits bei Beginn seiner Tätigkeit in Bochum\" mit dem\nerforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt habe. Er selbst habe\nerklärt, er habe sein Vorhaben nach den fünf erfolgreichen\nVersuchen in Bochum aufgegeben, der Gedanke, in Kamen und\nBergkamen erneut mit der Sammlertätigkeit zu beginnen, sei\nihm erst nach seiner Ankunft in Kamen gekommen. Zwar klinge\ndiese Darstellung wenig wahrscheinlich. Gleichwohl vermöge\n„ie, &: > Strafkammer, nicht festzustellen, daß der Angeklagte \"schon vor Beginn seiner Tätigkeit in Bochum oder\nzumindest vor Abschluß des ersten betrügerischen Einzelaktes\n\nin Bochum\" daran gedacht habe, sein Tätigkeitsfeld nach Kamen\nund Bergkamen zu verlegen. Es bleibe immer noch die Möglichkeit, daß er \"erst nach Abschluß des ersten Einzelaktes,\nwährend oder gegen Ende der weiteren Tätigkeit in Bochum\n\noder erst nach Abschluß dieser Tätigkeit\" sich entschlossen\nhabe, in Kamen weiterzumachen (UA 13, 14).\n\nDie Strafkammer ist also der Auffassung, der zur Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz,\nder Entschluß, die betrügerische Tätigkeit später im Raum\nKamen/Bergkamen fortzusetzen, habe spätestens vor Abschluß\nder ersten der fünf betrügerischen Einzelhandlungen in\nBochum gefaßt werden müssen. Dem kann der Senat nicht beipflichten. Wörtlich heißt es zwar in den einschlägigen\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs, der für die Annahme\neiner fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz könne\n\"bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der für die\nBeurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe\" gefaßt\nwerden (BGHSt 19, 323; vgl. auch Urteile vom 23. November\n1965 - 5 StR 457/65 - bei Dallinger MDR 1966, 198 und vom\n17. Mai 1966 - 5 StR 214/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13).\nDiese Formulierung versteht sich jedoch aus der Sachlage,\nnach der jeweils zunächst nur eine Einzeltat geplant war.\nHat der Täter dagegen, wie hier der Angeklagte, von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat\ngeplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung\nder letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlungen\nauf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in\ndie - eine - fortgesetzte Tat einbeziehen (vgl. Schröder JR\n1965, 106; Dallinger MDR 1966, 198). Bei der Entscheidung,\nob zwei (fortgesetzte) Handlungen vorliegen oder ob mur\neine einzige fortgesetzte Tat anzunehmen ist, ist also nicht\n\nauf den Zeitpunkt der Beendigung der ersten der fünf in\nBochum begangenen betrügerischen Einzelhandlungen, sondern\nauf den der Beendigung der letzten dieser Handlungen abzustellen.\n\nDie fehlerhafte Rechtsauffassung der Strafkammer kann\nsich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Zwar\nspricht das Urteil auch von der Möglichkeit, daß der Angeklagte sich erst nach Beendigung seiner Tätigkeit in Bochum\nzum Weitermachen in Kamen entschlossen habe. Eine solche\nMöglichkeit durfte die Strafkammer an sich auch bei der\nEntscheidung verwerten, obwohl sie auf dievon ihr für\n\"wenig wahrscheinlich\" angesehene Einlassung des Angeklagten\nzurückzuführen war. Denn der Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" gilt in diesem Zusammenhang nicht. Die Annahme\nvon Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist vielmehr die Regel. Konnte\n\ndie Strafkammer also nicht zu der vollen Überzeugung gelangen,\ndaß der Angeklagte sich noch vor der Beendigung seiner\nTätigkeit in Bochum zur Fortsetzung in Kamen entschlossen\nhatte, mußte sie ihn wegen zweier (fortgesetzter) Taten\nverurteilen (vgl. BGH Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR\n507/55 - bei Herlan MDR 1955, 16/144). Nach Lage der Sache\nist jedoch nicht auszuschließen, daß die Möglichkeit einer\nEntschließung des Angeklagten erst nach Abschluß seiner\nTätigkeit in Bochum für die Strafkammer in Wahrheit keine\nechte Alternative gewesen ist. Es kann vielmehr auch so\ngewesen sein, daß die Strafkammer, nachdem sie sich nun\neinmal nicht von einer Entschließung des Angeklagten bis\n\nzur Beendigung der ersten Einzelhandlung in Bochum hatte\nÜberzeugen können, einen anderweiten Zeitpunkt der Entschließung, auf den es nach ihrer - irrigen - Rechtsauffassung\ndann nicht mehr ankam, überhaupt nicht geprüft, sondern\n\ndie verschiedenen in Betracht kommenden Möglichkeiten (\"nach\nAbschluß des ersten Einzelaktes\", \"während oder gegen Ende\nder weiteren Tätigkeit in Bochum\", \"erst nach Abschluß dieser\nTätigkeit\" - UA 13) nur einfach aufgezählt hat. Möglicherweise wäre sie bei richtiger Rechtsauffassung zu einer für\nden Angeklagten günstigeren Beurteilung der Sachlage gelangt.\n\nDieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache. Da er indessen nur die innere\nTatseite berührt und die Nachprüfung des Urteils im übrigen\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt, können die Feststellungen\n\nsum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben (vgl. auch BGHSt 14,\n30, 38).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-175-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/4-str-175-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.370483+00:00"}}