{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-06-25_4_StR_54_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-06-25","aktenzeichen":"4 StR 54/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/CL. ‘q\n\n2128 021\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_54/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Peter Johannes EEEEN au ver\n\nGEB, zevoren an GEB 1942 in Du zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >. u\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und\ndie Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen sowie seinen Personenkraftwagen eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat, nachdem es im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt die Öffentlichkeit ausgeschlossen und\nwiederhergestellt hatte, am sechsten Verhandlungstag, dem\n19. Januar 1968, an dem auch gegen den Angeklagten Ein\nverhandelt wurde, die Öffentlichkeit \"bei der Vernehmung der\nZeugin HOEEEEED wegen Gefährdung der Sittlichkeit und\nder öffentlichen Ordnung ausgeschlossen\". Nach der Vernehmung dieser Zeugin hat es weiterverhandelt, ohne die Öffentlichkeit herzustellen, oder einen neuen Beschluß über den\nAusschluß der Öffentlichkeit zu erlassen. Dieses Verfahren\nverletzte die Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens,\n\nDas Landgericht hat die Öffentlichkeit nur für die\nDauer der Vernehmung der Zeuein HD ausgeschlossen.\nEine andere Auslegung des Beschlusses ist nach seinem Wortlaut und nach dem aus der Niederschrift ersichtlichen Gang\nder Verhandlung nicht möglich. Hätte die Öffentlichkeit\n\n56\n\nnicht nur während der Vernehmung der Zeugin, sondern \"bis\n\nauf weiteres\" ausgeschlossen werden sollen, so wäre der\n\nZusatz \"bei der Vernehmung ...\" unverständlich. Da somit die\nÖffentlichkeit nur für einen bestimmt abgegrenzten Verfahrensabschnitt ausgeschlossen war, mußte sie nach Beendigung\ndieses Abschnitts wiederhergestellt werden oder es mußte\n\nein neuer Beschluß unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften und Angabe der Ausschließungsgründe gefaßt werden\n(BGHSt 7, 218). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf\n‚hingewiesen, daß die Wichtigkeit der Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens ihre peinlich genaue Beabhtuäkhg\nerheischt (BGHSt 2, 56; 7, 218). Die in der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer niedergelegte Auffassung,mit dem Beschluß sei ein früherer Beschluß über\nzeitlich unbeschränkten Ausschluß der Öffentlichkeit \"wieder\nin Kraft gesetzt worden\", verkennt, daß frühere Ausschließungsbeschlüsse mit der Herstellung der Öffentlichkeit der Verhandlung gegenstandslos geworden waren und ein erneuter Ausschluß nur durch einen neuen Beschluß unter Beachtung aller\nvorgeschriebenen Förmlichkeiten angeordnet werden konnte.\n\nDa somit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6\nStPO vorliegt, ist das Urteil aufzuheben.\n\nAuch die Rüge, daß zeitweilig ohne vom Gesetz zugelassenen Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden\nsei, würde zur Aufhebung führen. Aus dem Protokoll ist nicht\nzu ersehen, ob das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO geprüft und festgestellt hat.\nErst im Urteil finden sich dazu Ausführungen. Die Niederschrift ergibt auch nicht, daß der Teil der Verhandlung, der\nin Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, in seiner,\nGegenwart wiederholt worden ist.\n\nIm übrigen sind Erörterungen nicht veranlaßt. Bemerkt\nsei nur, daß das Urteil zu sachliohrechtlichen Beanstandungen\nkeinen Anlaß bieten würde.\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal\n\nOd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-25/4-str-54-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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