{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-06-25_4_StR_181_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-06-25","aktenzeichen":"4 StR 181/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 00%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 181/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechanikerlehrling Heinz-Jürgen TEE\n\neu EEE, Kreis ZUM, geboren am GEREEEEEED 195\"\nin I: zur Zeit im Iandeserziehungshein Du.\n\n- gesetzlich vertreten durch seine Mutter Lina FEED aus\n\nEEE -,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ze»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (m, EEE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezenmber 1968, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Detmold — Jugendkammer -— zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einfachen\nDiebstahls in 10 Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe\nvon unbestimmter Dauer verurteilt.\n\nDie dagegen gerichtete Revision der Mutter des Angeklagten als seiner gesetzlichen Vertreterin, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\nDie auf Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des § 258 StPO gestützte\nVerfahrensrüge greift durch.\n\nGegen diese Vorschriften hat die Jugendkammer zwar\nnicht deshalb verstoßen, weil sie, wie die Revision behauptet, die Mutter des Angeklagten von dem weitaus größten Teil der Hauptverhandlung unzulässig ausgeschlossen\nhätte. Ein solcher Verfahrensverstoß ist nicht bewiesen.\nWie die Sitzungsniederschrift ausweist (vgl. Bd. II Bl.\n338, 340, 340 R, 341 d.A.), war die Mutter vielmehr während der gesamten Dauer der Verhandlung gegen den Angeklagten anwesend. Die Niederschrift könnte insoweit nur\ndurch den Nachweis einer Fälschung widerlegt werden (§ 274\nStPO). Er ist nicht geführt.\n\nMit Recht rügt die Revision jedoch, daß ausweislich\ndieser Niederschrift nach den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers nur dem Angeklagten selbst,\nnicht aber auch seiner Mutter das letzte Wort erteilt\nworden ist.\n\nfü\n\nNach § 67 Abs. 1 JCG steht dem gesetzlichen Vertreter\neines jugendlichen Angeklagten das Recht, gehört zu werden\nund Fragen und Anträge zu stellen, in dem selben Umfang\nwie seinem Mündel zu. Dazu gehört auch das letzte Wort\n(§ 258 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers neben\ndem Angeklagten auch dessen gesetzlicher Vertreter zu befragen, ob er noch etwas zur Verteidigung seines Mündels\nanzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das bedeutet, daß ihm\ndas letzte Wort stets von Amts wegen und nicht etwa nur\nauf Verlangen zu erteilen ist (vgl. BGHSt 21, 288 ff mit\nweit. Nachw.).\n\nDa der Vorsitzende der Jugendkammer der gesetzlichen\nVertreterin des Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt\nhat, hat er somit gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Auf\ndiesem Fehler, den die Beschwerdeführerin rügen kann, obwohl sie gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden\ndie Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht\nbeantragt hat (BGHSt 21, 288, 290), kann die Verurteilung\ndes Angeklagten auch beruhen. Zwar konnte die Mutter zu\nden einzelnen strafbaren Handlungen des im übrigen auch\ngeständigen Angeklagten selbst nichts aussagen. Möglicherweise konnte sie dem Gericht jedoch wesentliche neue Erkenntnisse über das Allgemeinverhalten des bei ihr lebenden Angeklagten und seinen körperlichen, geistigen und\nseelischen Zustand zur Tatzeit vermitteln, die seine Verantwortungsreife nach § 3 JGG und seine Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 StGB über die im Urteil hierzu ohnehin\ngetroffenen Feststellungen hinaus in Frage gestellt hätten.\nVielleicht hätte sich die Jugendkammer dann nicht mehr mit\nder Erörterung früherer und in anderem Zusammenfang abgegebener gutachtlicher Äußerungen von Psychiatern und Psycho-\n\nlogen an Hand von Beiakten begnügt, sondern zur Beantwortung gerade der hier anstehenden sehr schwierigen Fragen\nselbst einen medizinischen Sachverständigen gehört. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil nach\nAnhörung der Mutter des Angeklagten, d.h. also ohne den\nVerfahrensverstoß, anders gelautet hätte (vgl. BGH NJW\n1969, 473).\n\nBereits dieser Verfahrensmangel führt mithin zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang\nund zur Zurückverweisung der Sache. Deshalb bedarf es der\nErörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im einzelnen nicht. Für die neue Hauptverhandlung sei nur folgendes bemerkt:\n\n1. Sollte die Jugendkammer insbesondere mit Rücksicht\nauf die gutachtlichen Äußerungen in den Beiakten wiederum\nzu der Überzeugung gelangen, daß von der Anhörung eines\nneuen Sachverständigen in der Hauptverhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien, wird sie den Inhalt\nder früheren Gutachten in zulässiger Weise in die Verhandlung einführen müssen (§ 261 StPO). Eine bloße \"Erörterung mit den Beteiligten\", wie bisher (vgl. Bd. II Bl. 340\nd.A.), würde dazu nicht genügen; denn weder der Angeklagte\nnoch etwa der anwesende Vertreter des Jugendamts könnten\n\"auf Vorhalt\" (aus den Beiakten) die zahlreichen und eine\nbesondere Sachkunde voraussetzenden Feststellungen der\nSachverständigen \"bestätigen\" und auf diese Weise als Beweismittel dienen (vgl. auch BGHSt 11, 159, 160). Die betreffenden Teile der Akten müßten vielmehr förmlich im\nWege des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesen werden\n(vgl. BGHSt 6, 141, 143). Einer solchen Verlesung würde\nder Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht\n\nentgegenstehen. § 250 StPO verbietet die Verlesung nur\nsolcher schriftlicher Erklärungen von Auskunftspersonen\nals Ersatz für deren Vernehmung, die gegenüber einer mit\neinem Strafverfahren befaßten Behörde zu Beweiszwecken\nabgegeben worden sind (vgl. BGHSt 6, 141, 143; 6, 209;\nUrteil des Senats vom 3. Februar 1967 - 4 StR 468/66).\nDas ist bei den in Rede stehenden gutachtlichen Äußerungen nach den bishefigen Feststellungen nicht der Fall.\nOb sich das Gericht mit der Verlesung begnügen darf oder\nden Hersteller der verlesenen Urkunde vernehmen muß, ist\ndann nur eine Frage der richterlichen Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Tatsache, daß nach § 31 Abs. 1 J6GG mur auf\neine einheitliche Strafe erkannt werden kann, entbindet\nden Richter nicht von der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs mehrerer abzuurteilender Straftaten (vgl. auch Dallinger/lackner 1965 § 31 JGG Rn. 3). Er kann für das Strafmaß, aber auch für die Beurteilung von Verfahrensfragen\n(Rechtsmittel, Rechtskraft u.a.m.) bedeutsam sein. Die\nJugendkammer wird deshalb die hier naheliegende Frage\neines Fortsetzungszusammenhangs der Taten B 1 - 11 der\nUrteilsgründe prüfen und erörtern müssen.\n\n3. Die Frage, ob es sich um Gegenstände \"von unbedeutendem Wert\" i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB Nandelt,\nist zwar in erster Linie tatsächlicher Natur und unterliegt daher der Würdigung des Tatrichters. Dieser Würdigung ist jedoch ein sachlicher Maßstab zugrunde zu legen.\nEs ist deshalb zunächst zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrssitte als \"geringwertig\" angesehen wird. Daneben sind die Verhältnisse der Beteiligten,\ninsbesondere die des Verletzfen zu werten. Wird dieser\n\ndurch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so\nscheidet im allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1\nNr. 5 StGB aus, selbst wenn die Wertung nach objektiven\nMaßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Andererseits muß aber auch zugunsten des Täters eine den Geschädigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur unwesentlich berührende Entwendung als \"geringwertig\" angesehen werden, wenn der Geldwert im Rahmen dessen liegt,\nwas durch § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfaßt und milder bestraft werden soll (vgl. BGH GA 1957, 17, 19; BGH NIW\n1964, 117). Die Jugendkammer hat Gelegenheit, unter die-\n‚sen Gesichtspunkten die Frage eines Mundraubs oder eines\nversuchten Diebstahls in Tateinheit mit Mundraub (vgl.\nBGHSt 21, 244) vor allem in den Fällen B 1, 4, 6 und 8\nder Urteilsgründe erneut zu prüfen und zu würdigen. Auf\ndie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 21, 244\nund bei Dallinger MDR 1954, 336 sowie auf die von den\nOberlandesgerichten Schleswig (SchlesHA 1967, 186) und\nCelle (JZ 1968, 72) und von Schwarz/Dreher (30. Aufl.\n\n§ 370 StGB Bem. 5 C c) zusammengestellte Rechtsprechung\nwird hingewiesen. Maßgebend für die Beurteilung ist allerdings immer der Gesamtwert der Diebesbeute (BGH NJW 1964,\n117), im Falle einer fortgesetzten Tat also der Gesanmtwert aller dazu gehörender Entwendungen (RGSt 63, 273,\n274; OLG Stuttgart NJW 1963, 1415; Schönke/Schröder\n\n13. Aufl. § 370 StGB Rn. 19).\n\n4. Im Falle erneuter Verurteilung wird das Urteil\ndes Jugendgerichts Lübbeckevom 20. Oktober 1967\n\n(4 Ds 242/67 jug), durch das auf Fürsorgeerziehung erkannt\nworden ist, gemäß § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen sein oder\neine Entscheidung nach § 31 Abs. 3 JGG getroffen werden\nmüssen. § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG ist zu beachten.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-25/4-str-181-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-25/4-str-181-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.126305+00:00"}}