{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-06-25_4_StR_169_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-06-25","aktenzeichen":"4 StR 169/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 01C\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 169/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hauptwerkmeister Wilhelm EEE :«:\nEB \"estt., geboren an EEE 19:1: in co\nbei Sn\n\n2. den Gleiswerker Artur ID zu: vammm-EEE, geboren an EEE 1930 in same,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt eo]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (mm. GEEEEREED\nfür den Angeklagten Ki»\n\nRechtsanwalt En, SEENEEEED,\n\nfür den Angeklagten De,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 3. Oktober 1968 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründez?3\n\nDie Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu je vier\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Die erkannten Strafen\nwurden zur Bewährung ausgesetzt. Beide Revisionen rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ki»\n\n1. Die umfangreichen Ausführungen des Verteidigers\nübersehen, daß die Schuld und damit die Verurteilung eines\nAngeklagten nicht entfällt, wenn die Mitschuld eines oder\nmehrerer Anderer nicht ausgeschlossen werden kann. Daß die\nMitverantwortlichkeit nicht zur Anklage führte, kann daran\nliegen, daß die Mitschuld sich erst in der Hauptverhandlung herausstellte. Der Senat hat aus Anlaß von Eisenbahnunfällen auch wiederholt entschieden, daß sich kein Eisenbahnbediensteter, der durch pflichtwidriges Verhalten zum\nEntstehen eines Unfalls beigetragen hat, damit entschuldigen kann, er habe vertraut, daß andere Verantwortliche\nihre Pflicht sorgsam erfüllen würden und daß dadurch die\nBetriebssicherheit noch ausreichend gewährleistet sei\n(BGH VRS 21, 426; 27, 129; 28, 202).\n\nDie Revision mißachtet vor allem aber, daß gerade bei\nGleisarbeiten der eigentliche Gefahrenort die örtliche Arbeitsstelle ist und daß daher auch dort die Frage der Verantwortlichkeit und der Schuld besonders streng geprüft\nwerden muß. Entgegen der Auffassung der Revision haben die\ndabei zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften und\nsonstigen für die Sicherheit des Betriebes der Bundesbahn\nerlassenen Bestimmungen keineswegs \"Gesetzeskraft\" in dem\n\nFe\n\nvon der Verteidigung verstandenen Sinn (vgl. u.a. 4 StR 1/62\nvom 9. März 1962). Diese Vorschriften geben dem Tatrichter\nzwar in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, welche\nsichernden Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen nach\n\nder allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen. Sie\nbesagen aber nichts darüber, ob nicht unabhängig von ihnen\ndie jeweilige Sachlage besondere Vorkehrungen, so etwa weitere Schutzmaßnahmen an Ort und Stelle erfordert.\n\n2. Das Landgericht hat unter Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof seit je herausgestellten Rechtsgrunäsätze\n(vgl. schon 4 StR 442/52 vom 2.10.1952; 3 StR 852/52 vom\n28.1.1954) den Angeklagten zu Recht verurteilt:\n\na) Der vom Landgericht zutreffend: erhobene -Schüldvorwurf besteht darin, daß der Angeklagte seiner Arbeitskolonne, der er vorstand, die Anweisung gab, mit dem Aufladen der Schwellen zu beginnen, obwohl für ihn erkennbar\ndie notwendigen Sicherungsmaßnahmen noch nicht getroffen\nwaren. Er wußte, daß DD das für den Sichemungsposten\nvorgeschriebene Probesignal (UVV § 203 Nr. 11) noch nicht\ngegeben hatte, er mußte also damit rechnen, daß De» von\nSCHE noch nicht als Sicherungsposten eingeteilt worden\nwar. Wäre sg» vom Angeklagten davon unterrichtet worden, daß De von ihm als zweiter Sicherungsposten nitgebracht worden war, dann wäre dieser ebenso wie vorher\nSCHW oränungsgemäs in seine Aufgabe eingewiesen worden\nund hätte dadurch gewußt, daß in Richtung Mülheim kein\nweiterer Außenposten stand. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß Demke\ndann in erster Linie die Sicherung in Richtung Mülheim\nwahrgenommen und den dafür erforderlichen Platz an der\nSpitze der Kolonne (UVV § 203 Nr. 13) eingenommen hätte.\n\nDann aber hätte er auch den herannahenden Zug rechtzeitig\nerkannt und die Arbeiter der Kolonne gewarnt. Nach den\nFeststellungen unterblieb das nur deswegen, weil Rp unwiderlegt meinte, in Richtung Mülheim stehe ein \"weiterer\"\nSicherungsposten, so daß er in erster Linie in Richtung\nDuisburg blickte.\n\nb) Die Kammer hat zwar aus dem eigenen Verhalten des\nAngeklagten in der Unfallnacht, obgleich es sich aufdrängte,\n\"trotz erheblicher Bedenken\" nicht unmittelbar die Folgerung gezogen, daß KO such seine Verantwortlichkeit\nfür die Sicherheit der ihm zugeteilten Arbeitsrotte kannte.\nSie ist aber zu Recht der Auffassung, daß der Angeklagte\nohne weitere Erkundigungen nicht annehmen durfte, Sie»\nkomme auch die örtliche Aufsicht für die Kolonne zu. Die\nKammer stellt zutreffend darauf ab, der Angeklagte habe\ngewußt, daß es sich in der Unfallnacht um Nacharbeiten\nhandelte und daß zwei Arbeitsgruppen mit zwei völlig verschiedenen Aufgaben unabhängig voneinander tätig waren;\ndas mußte notgedrungen auch dazu führen, daß bei der Art\nder Aufladearbeiten der Rotte Kb die beiden Gruppen\nsich räumlich ständig mehr voneinander entfernten. Daraus\nerklärt sich auch die Besonderheit, daß der Angeklagte -\nanders als in den vorausgegangenen Nächten - aus seiner\nKolonne einen eigenen Sicherungsposten zu stellen hatte.\n\nSchon als Schwalm dem Angeklagten am 1.4.1968 mittags\nerklärte, daß die Bahnmeisterei Mülheim nur einen Sicherungsposten abordne, der in der Gleisgabelung bei km 2,5,\nalso in Richtung Duisburg, stehen werde, \"den zweiten\"\nSicherungsposten müsse KB aus seiner Kolonne bestimmen, mußte KW, der als Ausbilder auch über\nSicherheitsfragen zu unterrichten hatte und der selbst\n\nSicherheitsbeamter des Bauzugs 1001 war (UA S. 4), klären,\nob dieser zweite Posten die Kolonne in Richtung Mülheim\nsichern solle. Als ein gerade in Sicherheitsfragen der\nBundesbahn besonders bewandter Beamte wußte er, daß gemäß\nUVV § 203 Nr. 21 bei Arbeiten in der Dunkelheit grundsätzlich zwei Außenposten aufzustellen sind. Jedenfalls mußte\ner als Vorgesetzter der Kolonne diese Sicherheitsfrage\nspätestens dann klären, als er nachts die Anweisung zum\nBeginn der Arbeiten gab. Er hatte die Aufstellung Sch:\nals Sicherungsposten bei km 2,5 stillschweigend hingenommen\nund damit auch gebilligt. Es war nun aber seine Aufgabe,\nsein ganzes Augenmerk auf die Standortwahl für den mit seiner Rotte angekommenen zweiten Sicherungsposten Demke zu\nrichten (vgl. UVV § 203 Nr. 19).\n\nGegen die Auffassung des Landgerichts, bei den wesentlichen, für EEE onne weiteres erkennbaren Unterschieden zu der Gefahrensituation in den vorangegangenen Tagen\nund Nächten habe er sich nicht einfach darauf verlassen\ndürfen, daß Sg die Sicherung auch seiner Kolonne gegen\nBetriebsgefahren übernehmen werde, bestehen keine Bedenken.\nSchäfers Verhalten hatte zu einer solchen Annahme keinen\nAnlaß gegeben. Da KB vor allem wuste, daß De vor\nBeginn der Arbeit kein Probesignal gegeben hatte, durfte\ner auch nicht blindlings von einer ordnungsgemäßen Einweisung Des üurch Sgiilbausgehen. Ehe er den Befehl zur\nArbeitsaufnahme an seine Kolonne gab, mußte er sich unter\ndiesen Umständen zumindest bei Demke versichern, ob dieser\nüber den Umfang seiner Sicherungsaufgabe eindeutig unterrichtet war. Hätte er das getan, so hätte er dann von sich\naus Dan in Richtung Mülheim aufgestellt und so die spätere Ursache für das Unglück ausgeschaltet.\n\n3. Die aus seiner Dienststellung als Vorgesetzter\nder Arbeitsrotte hervorgehende eigene Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten, wie sie das Landgericht auf UA S. 19\n(Buchst. c) unter Hinweis auf UVV § 201 Nr. 3 rechtlich\neinwandfrei darstellt, wird von der Revision erfolglos\nbestritten:\n\na) Es ist ihr zwar zuzustimmen, wenn sie rügt, daß\ndie Kammer auf UA S. 9 unter Buchst. a) nicht Ziff. 34 der\nOberbauvorschriften für Vollspurbahnen zitiert. Bei dieser\nWiedergabe handelt es sich vielmehr um die Ausführungsbestimmungen zu Ziff. 34, a der Obv, wiedergegeben in der\nBeilage 1 zum DB-Amtsblatt Nr. 1 vom 13.1.1965. Daß das\nfür den Schuldspruch ohne rechtliche Bedeutung war, erkennt auch die Revision an, wenn sie selbst der richtigen\nAnsicht ist, aus der im Urteil verwendeten Ausführungsbestimmung \"geht klar hervor, daß sie den Text der Obv gar\nnicht änderte\".\n\nb) Trotz ihrer Angriffe ist auch der Revision klar,\ndaß das Urteil dort, wo:es von Kb als einem \"örtlich Aufsichtsführenden\" spricht, seine Aufsicht bei den\n\"Arbeiten an der Arbeitsstelle\" i. S. von UVW § 201 Nr. 1\nmeint. Sie selbst räumt ein, daß Kls \"bestimmt war,\ndie Arbeiten an der Arbeitsstelle zu beaufsichtigen und\nim Rahmen dieser Aufgabe auch für die Unfallverhütung zu\nsorgen\". Daß sich diese Unfallverhütung hier bei Arbeiten\nauf dem Gleis nicht nur auf Unfälle bezog, die aus der Arbeit als solcher, etwa aus dem Tragen und Abladen der\nSchwellen entstehen konnten, wie es die Revision offenbar\nannehmen will, bedarf keiner Darstellung. Schon in den auf\nUA S. 9 wiedergegebenen Ausführungsbestimmungen zu Ziff. 34\nder Obv ist klargestellt, daß die Beaufsichtigung auch\n\n[era\n\nBetriebsgefahren abwenden soll. Im übrigen ergibt sich\ndie unabdingbare Notwendigkeit einer Absicherung gerade\ngegen Betriebsgefahren, die bei der Eisenbahn erfahrungsgemäß zu schlimmeren Folgen führen können als die Unfallgefahren bei der eigentlichen Arbeitsleistung, auch aus\nanderen Vorschriften, vgl. etwa UVV § 203 Nr. 1; Obv\nziff. 34 j; BDV § 33. Daß auch das dem Angeklagten als\nerfahrenem Sicherheitsbeamten bekannt war, hat das Landgericht zu Recht angenommen.\n\nc) Was die Revision über die Erkennbarkeit des nur\nnoch aus zwei Lampen bestehenden Spitzensignals des Unglückszuges ausführt, widerspricht den Feststellungen (UA S. 16,\nvgl. fermer S. 21). Danach war auch das unvollständige und\ndadurch schwerer sichtbare Spitzensignal unter den gegebenen Umständen auf mindestens 30 Sekunden von einem aufmerksamen Beobachter zu sehen und als sich bewegendes Lichtsignal zu erkennen, Daß Demke es gleichwohl nicht sah, lag\ndaran, daß er nach seinen eigenen Angaben und nach den\nUrteilsfeststellungen in erster Linie in Richtung Duisburg\nschaute. Als er den Zug dann 50 - 100 m vor der Kolonne bemerkte, geschah dies nur gelegentlich eines \"plötzlichen\nUmblicks\" (UA S. 16).\n\n4. Da auch die Strafzumessungserwägungen, die ausdrücklich \"ein ursächliches Mitverschulden anderer Bediensteter der Bundesbahn\" nicht ausschließen, Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, war die\nRevision insgesamt zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten De»\n\n1. Auch bei diesem Angeklagten enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler:\n\na) Der Angeklagte ist zwar unwiderlegt davon ausgegangen, daß, wie in den Vornächten, in Richtung Mülheim\nein weiterer Sicherungsposten als Außenposten stehe. Diese\nAnnahme war aber nach den Feststellungen durch nichts gerechtfertigt. DlWhatte nicht nur selbst kein Probesignal abgegeben, er hatte insbesondere auch von diesem vermeintlichen Außenposten kein Probesignal gehört. Bei dieser Sachlage mußte er davon ausgehen, daß der Sicherungsposten in Richtung Mülheim entweder nicht oder noch nicht\naufgestellt worden war oder aber, daß er mit diesem nicht\ndie in UVV § 203 Nr. 11 und 21 vorgeschriebene Verbindung\nhatte. Diese Unklarheit mußte er durch Rückfrage beseitigen. Seine Einlassung, er habe sich als Innenposten angesehen, kann ihn nicht entlasten, da er als solcher verpflichtet war, vor Arbeitsbeginn Hörverbindung sowohl mit\ndem Außenposten in Richtung Duisburg wie mit dem Außenposten\nin Richtung Mülheim aufzunehmen. Daß bei Arbeiten in der\nDunkelheit grundsätzlich zwei Außenposten aufzustellen\nwaren (UVV § 203 Nr. 21), war auch ihm als langjährigem\nSicherungsposten bekannt (UA 3). Hätte er die Hörverbindung\ngesucht, wäre ihm die Unrichtigkeit seiner Vorstellung sofort aufgegangen.\n\nb) Die Berufung des Angeklagten darauf, er habe mit\neiner Falschfahrt nicht zu rechnen brauchen, kann ihn nicht\nentlasten. Zu Recht weist bereits die Kammer darauf hin,\ndaß ihm als ausgebildetem Sicherheitsbeamten bekannt war,\ndaß nach UVV § 203 Nr. 4 bei allen Sicherungsmaßnahmen mit\nunvorhergesehenen Fahrten, auch mit sog. Falschfahrten, zu\nrechnen ist. Gerade bei und wegen Bauarbeiten muß eine\nsolche Möglichkeit von jedem Sicherungsposten einbezogen\nwerden, vgl. FV §§ 20, 28.\n\n- 10 -\n\nc) Hinsichtlich der Erkennbarkeit des unvollständigen\nSpitzensignals, die auch von dieser Revision angezweifelt\nwird, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten KW verwiesen. Die Auffassung des Verteidigers des Angeklagten Demke, dieser habe auf Grund der Fahrdienstvorschriften der Bundesbahn einen Zug mit unvollständiger Beleuchtung überhaupt nicht in Rechnung zu stellen\nbrauchen, übersieht, daß eine JLampe des Spitzensignals jederzeit auch unterwegs auf freier Strecke erlöschen kann.\nAuch mit dieser Möglichkeit muß ein Sicherungsposten rechnen.\n\n2. Da auch bei diesem Angeklagten in den Strafzumessungsgründen die mögliche ursächliche Mitschuld anderer\nBediensteter der Bundesbahn berücksichtigt worden ist, war\nauch seine Revision zu verwerfen. u\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-25/4-str-169-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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