{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-06-13_4_StR_193_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-06-13","aktenzeichen":"4 StR 193/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 604\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nU StR 193/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iandschaftsgärtner Erich DEE sus 1,\ngeboren am EW 1945 in \"EEE, Kreis Cm,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\n/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesriehter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\n\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in der Verbandlung,\n\nLandgerichtsrat EEE +ei üer Verkündung des Urteilsi 7\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen von\n17. Januar 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Aufklärungsrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht, vorzutragen,\ndas Gericht sei bestimmten Fragen nicht nachgegangen; es\nmüssen vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu\nderen Benutzung sich das Gericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer\nbehaupten will, daß bestimmte Fragen an den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht gerichtet worden\nseien, greift die Rüge nicht durch. Der Senat ist nicht in der\nLage zu prüfen, ob und welche Fragen gestellt worden sind. Mit\nder Aufklärungsrüge kann daher grundsätzlich nicht geltend\ngemacht werden, daß Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend\ngehört worden seien (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 27, 192).\n\nb) Die weiteren im Rahmen der Verfahrensbeschwerde gemachten Ausführungen der Revision greifen in Wirklichkeit\ndas Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht an. Auf sie ist\ndaher im folgenden bei der Behandlung der Sachrüge einzugehen.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe durch sein Verhalten gegen § 1§ 3 StGB verstoßen, begegnet\nkeinen Bedenken. Die unzüchtige Handlung des Angeklagten\nkonnte nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen von\nunbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden, ohne daß er in der Lage gewesen wäre, das zu\nverhindern (RGSt 73, 90; BGH IM § 1§ 3 StGB Nr. 1). Er hat auch\ntatsächlich durch sein öffentlich vorgenommenes Onanieren\n\nÄrgernis gegeben. Zwar hatten nach den Feststellungen die in\nseiner Nähe spielenden Kinder die Bedeutung der Handlung\nnicht erkannt. Das Gericht konnte aber zu Recht folgern, daß\nder Zeuge Meyer, der den Vorgang aus seinem Wohnungsfenster\nbeobachtet und sich daraufhin sofort auf die Straße begeben\nund dort noch die Sperma-Spuren festgestellt hatte, Ärgernis\ngenommen hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch\n\nzu entnehmen, daß er den Angeklagten deswegen bei der Polizei\nzur Anzeige gebracht hat.\n\nb) Der innere Tatbestand ist ebenfalls ausreichend dargetan. Der Angeklagte wußte, daß andere sein Verhalten bemerkten und daß dadurch die Möglichkeit der Erregung von\nÄrgernis bestand, zumindest nahm er diese Möglichkeit billigend hin (UA S. 6). Sein Schwachsinn hinderte ihn nach den\ngetroffenen Feststellungen nicht, das Unrecht seines Tuns\neinzusehen. Lediglich seine Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, war in einem die Anwendung des § 51\nAbs. 2 StGB rechtfertigenden Umfang vermindert. Daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten nach der Überzeugung\ndes Landgerichts (UA S. 6) nur erheblich vermindert und nicht\nvöllig aufgehoben war, ergibt sich auch aus der im Urteil\ngeäußerten Ansicht, die Strafvollstreckung werde zur \"Pestigung\" seines Hemmungsvermögens beitragen. Die von der Revision aus der ungenauen Wendung auf UA S. 7, der Angeklagte\nkönne sein Triebleben \"nicht steuern\", gezogenen Folgerungen\nhaben daher keine Berechtigung. Die Kammer, die vorher die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als \"mit Sicherheit\"\nnicht vorliegend bezeichnet hat, wollte mit dieser Wendung\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ersichtlich nur\ndarstellen, daß wegen der ungenügenden Steuerungsfähigkeit\neine Wiederholungsgefahr bestehe.\n\n’6\n\nc) Auch die Strafzumessungserwägungen sowie die Gründe\nfür die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht aus der\nfestgestellten Strafempfindlichkeit des Angeklagten den Schluß\ngezogen hat, daß angesichts der Wiederholungsgefahr und vor\nallem angesichts des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten\nhier nur eine Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe deren\nZweck erreichen könne, so ist dies aus Rechtsgründen nicht\n\nangreifbar.\n\nSanders Börtzler Spiegel\nHürxthal Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-13/4-str-193-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-13/4-str-193-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.138448+00:00"}}