{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-06-13_4_StR_189_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-06-13","aktenzeichen":"4 StR 189/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"218 002 Terff\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 189/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Karl Heinz GC EEE aus\n\nCOS. zsboren sr EEE '940 in ca\n\nwegen räuberischer Erpressung u.2a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ME in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ED vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. Okto-\n\nber 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch überdie Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung (§ 255 in Verbindung mit § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nrt\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Dem Rechtsmittel\nkann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nGegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) besteht auf Grund der Urteilsfeststellungen kein rechtliches Bedenken. Jedoch ist die Anwendung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nnach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.\n\n1. Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, daß beim Raub oder bei der räuberischen Erpressung\nder Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann\ngegeben ist, wenn der Täter - beim Raub - die Wegnahme der\nSache erst außerhalb des öffentlichen Straßenraums durchgeführt oder - bei der räuberischen Erpressung - sein Opfer\nzu der erzwungenen Handlung, Duldung oder Unterlassung\nerst außerhalb der Straßen, Wege usw. veranlaßt hat, sofern er mit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße,\ndem Öffentlichen Weg usw. begonnen hat (BGHSt 3, 297; IM\nNrn. 4 und 10 zu § 250 StGB; NJW 1960, 1728). In all diesen Fällen war aber vorausgesetzt, daß die der Begehung\ndes Raubes oder der räuberischen Erpressung dienende Anwendung von Gewalt oder Drohungen schon auf der Straße usw.\nvorgenommen worden ist.\n\nIn der vorliegenden Sache hat zwar der Angeklagte\nmit der Gewaltanwendung bereits auf der Straße begonnen,\nindem er den Hals der überfallenen Frau Spies unklanmerte und sein Opfer von der Straße weg in das Waldstück\nzerrte. Das Landgericht hält es aber für möglich, daß der\nAngeklagte mit dieser Gewaltanwendung zunächst einen ganz\nanderen Zweck verfolgte, als Frau Sp zu berauben oder\n\nBee} BEL U}\n\nzu erpressen. Erst als sich Frau STE bereits in\ndem Waldstück befand, fragte sie der Angeklagte nach\nihrem Geld. Erst von jetzt ab diente sowohl die bisher\nangewendete als auch die weiter ausgeübte Gewalt den\nZweck, das Opfer zur Preisgabe des Geldes zu nötigen.\n\nGehörte die Stelle des Waldstücks, an der diese\nletzteren Vorgänge geschahen, nicht zum Bereich der öffentlichen Wege usw., so hat sich folglich der Angeklagte\nnicht unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nder schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.\n\n2. Der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung kann jedoch gleichwohl erfüllt sein. Der Senat hat\nentschieden, daß in einem offenen Stadtgarten oder Park\nauch das an den Weg unmittelbar angrenzende Gelände zu\nden öffentlichen Wegen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngehört (Urteil vom 20. September 1956 - 4 StR 351/56 -\n= IM Nr. 14 zu § 250 StGB = - nur Leitsatz - NJW 1956,\n1807). Bei einem frei zugänglichen \"Waldstück\" kann dies\nnicht grundsätzlich anders sein. Nur sind hier bei der Beurteilung dessen, was noch unmittelbar an den Weg angrenzt,\nbesonders enge Grenzen gezogen. Sollte der Angeklagte Frau\nSp an eine Stelle gezerrt haben, die nur wenige Meter von der Straße entfernt war, von dieser leicht einzusehen war und auch sonst begangen zu werden pflegte, so\nkönnte er mit der weiteren Gewaltanwendung an dieser Stelle das Tatbestandsmerkmal auch des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nerfüllt haben. Das angefochtene Urteil gibt jedoch darüber\nkeinen Aufschluß.\n\nDas Urteil muß daher im vollen Umfang aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die\nVorinstanz zurückverwiesen werden.\n\ntr\n\n3. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, bei\nder Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände erneut zu prüfen, ob es gerechtfertigt\nist, davon zu sprechen, die Vorstrafen des Angeklagten\nseien -— im Verhältnis zu dem hier erstmals erhobenen Vorwurf eines besonders schweren Verbrechens - \"nicht unerheblich\". Zwar ist es richtig, daß der Angeklagte erst\ngerade einen Monat vor der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist;\ndie Strafe betrug aber nur - offenbar unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 und des § 44 StGB - zwei Monate und\nzwei Wochen Gefängnis. Die übrigen Vorstrafen waren, von\neiner einmonatigen Gefängnisstrafe abgesehen, alle Geldstrafen und betrafen ganz andersartige Straftaten als\nEigentums- und Vermögensdelikte.\n\nSanders Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-13/4-str-189-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-13/4-str-189-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:01.121587+00:00"}}