{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-23_4_StR_585_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-23","aktenzeichen":"4 StR 585/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Begriff \"Gefahr im Verzug\" in § 98 Abs. 1 StPO ist,\nsoweit es sich um die Beschlagnahme des Führerscheins\ndurch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten handelt, nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne\ndie Beschlagnahme der Verlust des Führerscheins als Beweismittel oder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist die Beschlagnahme\ndes Führerscheins eines bei einer Trunkenheitsfahrt betroffenen Kraftfahrers auch dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, er werde ohne die Abnahme des Führerscheins\nweitere Trunkenheitsfahrten unternehmen oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzen.\n\nII.OlG Hamm\n\nrY","text_plain":"a\n\nNachschlagewerk: ja ) 1 7% si £\nBGHSt: Ja\nStPo § 94\n\nDer Begriff \"Gefahr im Verzug\" in § 98 Abs. 1 StPO ist,\nsoweit es sich um die Beschlagnahme des Führerscheins\ndurch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten handelt, nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne\ndie Beschlagnahme der Verlust des Führerscheins als Beweismittel oder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist die Beschlagnahme\ndes Führerscheins eines bei einer Trunkenheitsfahrt betroffenen Kraftfahrers auch dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, er werde ohne die Abnahme des Führerscheins\nweitere Trunkenheitsfahrten unternehmen oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzen.\n\nII.OlG Hamm\n\nrY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nU StR 585/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Dieter DÜEEEB zus zw sort\ngeboren an EEE 1935,\n\nwegen Fahrens ohne Führerschein\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Mai\n1969 durch Senatspräsident Dr. Rotberg, die Bundesrichter\nBörtzler, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nDer Begriff \"Gefahr im Verzug\" in § 98\nAbs. 1 StPO ist, soweit es sich um die\nBeschlagnahme des Führerscheins durch die\nStaatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeanten\nhandelt, nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne die Beschlagnahme der\nVerlust des Führerscheins als Beweismittel\noder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist\ndie Beschlagnahme des Führerscheins eines\nbei einer Trunkenheitsfahrt betroffenen\nKraftfahrers auch dann zulässig, wenn die\nGefahr besteht, er werde ohne die Abnahme\ndes Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unternehmen oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzen.\n\nGründe?!\n\nI.\n\nAls der Angeklagte am 20. Oktober 1967 von einer Polizeistreife beim Führen eines Kraftwagens in angetrunkenem\nZustand betroffen wurde, wurde sein Führerschein von den\nStreifenbeamten polizeilich sichergestellt. Gleichwohl führte\n\nder Angeklagte in der Folgezeit, bis Dezember 1967, weitere\nFahrten mit dem Kraftwagen aus.\n\nDas Amtsgericht hat ihn deswegen eines Vergehens nach\n§ 24 Abs. 2 Nr. 2 a.F. StVG schuldig befunden und zu einer\nStrafe verurteilt. Über seine Revision, mit der Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, hat das Oberlandesgericht\nHamm zu entscheiden. Es hält die Revision jedenfalls zum\nSchuldspruch für unbegründet und möchte sie insoweit verwerfen. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch durch\ndas in NJW 1968, 666 = VRS 34, 380 abgeädruckte Urteil des\nOberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1968 gehindert. Es\nhat deswegen die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121\nAbs. 2 GVG vorgelegt.\n\nII.\nDie Vorlegung ist zulässig.\n1. Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus,\n\na) der Führerschein des Angeklagten sei am 20. Oktober\n1967 nicht nur schlechthin \"in Verwahrung genommen\" oder\n\"in anderer Weise sichergestellt\" worden (§ 94 Abs. 1 StPO),\nsondern dies sei im Wege der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2\nStPO) geschehen;\n\nb) mindestens der Führer des Streifenwagens, der die\nBeschlagnahme angeordnet habe, sei Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 98 Abs. 1 StPO, § 152 GVG) gewesen.\n\nei\n\nDiese beiden Annahmen beruhen vorwiegend auf tatsächlichen Erwägungen. Sie sind jedenfalls vertretbar und vom\nSenat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht\nnachzuprüfen (BGHSt 19, 242).\n\n2. Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nKöln beruht auf der Rechtsmeinung, ein Hilfsbeamter der\nStaatsanwaltschaft, der einem der Trunkenheit am Steuer\nVerdächtigen den Führerschein abnehme oder ihn gegen dessen\nWiderspruch einbehalte, weil bei dem Täter die Gefahr des\nerneuten Mißbrauchs zu befürchten sei, nehme keine wirksame\n\"Beschlagnahme!\" nach § 94, § 98 Abs. 1 StPO vor. Die in\n§ 98 Abs. 1 StPO vorausgesetzte \"Gefahr im Verzug\" müsse\nsich \"auf einen der beiden in § 94 Abs. 1 StPO genannten\ngesetzlichen Zwecke, also den Beweismittelverlust oder die\nEinziehungsvereitelung, beziehen\". Vom Standpunkt dieser\nRechtsmeinung und seiner Auffassung, daß in der vorliegenden Sache der Führerschein beschlagnahmt worden sei, könnte\ndas vorlegende Oberlandesgericht den Schuldspruch gemäß\n§ 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 26. November\n1964 - BGBl I 921, 925 - (= § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG i.d.F.\ndes Art. 3 Nr. 4 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503,\n513 -) mangels wirksamer Beschlagnahme des Führerscheins\nnicht bestätigen. Das vorlegende Oberlandesgericht ist\njedoch der Auffassung, daß von der Staatsanwaltschaft und\nihren Hilfsbeamten eine Gefahr im Verzug, die sie zur Beschlagnahme eines Führerscheins nach § 94 Abs. 2 StPO berechtigt, \"auch in der Gefahr erblickt werden darf, der\nTäter werde voraussichtlich, wenn er seinen Führerschein\nbehalten werde, sein Fahrzeug, wenn auch erst nach\nNüchternwerden, alsbald wieder zu einer Fahrt im Zustand\n\nder Fahruntüchtigkeit mißbrauchen\". So zu entscheiden und\ndemgemäß die Revision zum Schuldspruch zu verwerfen, ist\ndas Oberlandesgericht Hamm durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 121 Abs. 2 GVG gehindert.\n\nIII,\n\nZur Vorlegungsfrage hat der Generalbundesanwalt wie\nfolgt Stellung genommen:\n\n\"In der Sache trete ich der von dem vorlegenden\nGericht vertretenen Auffassung bei. Für sie\nsprechen die Entstehungsgeschichte des § 111 a\nStPO und der Zusammenhang dieser Vorschrift mit\nden §§ 94, 98 StPO.\n\n§ 111 a StPO wurde durch das 1. Straßenverkehrssicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I\n832) in die Strafprozeßordnung eingeführt.\n\nIn der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (teilweise wiedergegeben\nbei Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 17.\nAufl. S. 1892) wurde zu der Vorschrift u.a.\nausgeführt:\n\n\"Nach § 42 m Abs. 3 ist bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein durch\nUrteil einzuziehen. Ein von einer deutschen\nBehörde ausgestellter Führerschein des Beschuldigten, der mit der gerichtlichen Entziehung der\nFahrerlaubnis zu rechnen hat, kann demnach, weil\ner zu den Gegenständen gehört, die der Einziehung unterliegen, nach 94 StPO beschlagnahmt\n\nwerden. Bei Gefahr im Verzug können die Beschlagnahme außer dem Richter auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten anordnen (§ 98 StPO).\nDas gilt auch für internationale Führerscheine,\ndie eine deutsche Behörde ausgestellt hat. Darüber hinaus wird durch die als § 111 a in die\nStrafprozeßordnung einzustellende Vorschrift in\ndringenden Fällen, wenn mit der Entziehung der\nFahrerlaubnis durch Urteil zu rechnen ist, eine\nvorläufige Entziehung schon im Vorverfahren oder\nwährend des Hauptverfahrens zugelassen. Das wird\ninsbesondere bedeutsam, wenn über die Fahrerlaubnis ein internationaler Führerschein oder ein anderer Fahrausweis durch eine ausländische Behörde ausgestellt worden ist. Solche Fahrausweise\nunterliegen nach § 42 m des Entwurfs der Einziehung nicht. Sie können daher auch nicht aufgrund des § 94 StPO beschlagnahmt werden. Auch\ngegenüber den Inhabern solcher Fahrausweise\n\nmuß aber die Möglichkeit bestehen, in dringenden Fällen die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.\"\n\nDer schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses\nfür Verkehrswesen (bei Floegel/Hartung aa0) bemerkte hiermit übereinstimmend zu § 111 a StPO u.a.:\n\n\"Es erscheint besonders wichtig, daß nach einer\nStraftat, als deren Folge die Entziehung der\nFahrerlaubnis in Betracht kommt, in jedem Fall\nein schneller Zugriff auf die Fahrerlaubnis möglich ist. In der Regel kann der Führerschein\nschon nach § 94 StPO als der Einziehung unterliegender Gegenstand beschlagnahmt werden. Es\nbleiben aber Fälle übrig, insbesondere wenn\nder Täter Inhaber eines internationalen Führerscheins ist, in denen eine Einziehung und damit\nauch eine Beschlagnahme nicht zulässig sind.\nFür diesen Fall wird das in § 111 a geregelte\nVerfahren der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutsam.\"\n\nNach den Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren\nbeteiligten Organe sollte also § 111 a StPO im wesentlichen nur eine Lücke in den Fällen ausfüllen, in denen die Möglichkeit der Beschlagnahme des Führerscheins nicht besteht (vgl. auch Lackner in NJW 1953,\n1172). Die Vorschrift sollte hauptsächlich dann Anwendung finden, wenn der Täter Inhaber eines nicht\nvon einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins sei. In den übrigen Fällen sollte dagegen\nder mit der Einführung des § 111 a StPO verfolgte\nZweck in erster Linie durch die Beschlagnahme des\nFührerscheins erreicht werden. Dabei kann mit Beschlagnahme außer der richterlichen die von der\nStaatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten vorgenonmene Beschlagnahme nicht nur in den seltenen Fällen gemeint gewesen sein, in denen ohne die Beschlagnahme die Gefahr des Beweismittelverlustes\n\noder der Vereitelung der späteren Einziehung des\nFührerscheins bestehen würde. Der schnelle Zugriff\nauf die Fahrerlaubnis, der nach den in seinem schriftlichen Bericht zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen\ndes Bundestagsausschusses für Verkehrswesen in der\nRegel durch die Beschlagnahme des Führerscheins erfolgen sollte, wäre sonst in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle in Frage gestellt worden.\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus\n\ndem eben genannten Bericht ergibt und in § 111 a\n\nAbs. 2 StPO aF seinen Niederschlag fand, sollten\nvielmehr die Beschlagnahme, auch die polizeiliche\nBeschlagnahme des Führerscheins, und die vorläufi-\n\nge Entziehung der Fahrerlaubnis verschieden geartete Mittel zur Erreichung desselben Zieles sein, wo-\n\nTf\n\nbei in der Mehrzahl der Fälle, nämlich gegenüber den\nInhabern eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins, die Beschlagnahme im Vordergrund stehen sollte.\n\nDas 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs\n\nvom 26. November 1964 (BGBl I 921), durch das u.a.\n\n§ 111 a StPO neu gefaßt wurde, hat an dem eben unschriebenen Verhältnis zwischen der Beschlagnahme\n\ndes Führerscheins und der vorläufigen Entziehung\n\nder Fahrerlaubnis im Grundsatz nichts geändert,\nvielmehr gewisse Spannungen in diesem Verhältnis\nbeseitigt und die beiden vorläufigen Maßnahmen\neinander noch mehr angenähert. So wurde der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in § 111 a\n\nAbs. 3 nF StPO die Wirkung beigelegt, daß mit ihr zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet\noder eine bereits vorher durch die Staatsanwaltschaft\noder Polizei erfolgte Beschlagnahme bestätigt werde.\nIn § 111 a Abs. 4 nF StPO wurde folgerichtig bestimmt,\ndaß die Entscheidung über die vorläufige Entziehung\nder Fahrerlaubnis an die Stelle einer - etwa wegen\ndes Widerspruchs des Beschuldigten nach § 98 Abs. 2\nStPO notwendig werdenden - richterlichen Entscheidung\nüber die Beschlagnahme treten solle. An dieser Koppelung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und\nder Beschlagnahme des Führerscheins hält § 111 a Abs. 5\nnF StPO auch für den Fall fest, daß es nicht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt .......\nSchließlich wurde in § 42 n Abs. 4 und 6 nF StGB\n\ndie Möglichkeit vorgesehen, die Zeit einer Verwahrung,\nSicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\n\nbei der Festsetzung der Sperre und bei ihrer Berechnung\ngenauso zu berücksichtigen wie die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Andererseits wurde\ndie in Abs. 1 des § 111 a aF StPO für die vorläufige\nEntziehung geforderte Voraussetzung, daß die Entziehung zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich sei, gestrichen, da diese Voraussetzung für eine die Einziehung sichernde Beschlagnahme des Führerscheins nicht gelten könne und die\nvorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Rücksicht\nauf § 111 a Abs. 3 nF StPO an keine engeren Voraussetzungen gebunden werden dürfe als die Beschlagnahme\n(Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des\n\n2. Straßenverkehrssicherungsgesetzes - Art. 2 zu Nr. 1).\nDurch die angeführten Änderungen des bisherigen Rechts\nwurden die Verwahrung, Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins als Einziehungsgegenstand\n\nnach § 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB in Voraussetzungen\n\nund Wirkungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in noch stärkerem Maße gleichgestellt, als\nes bisher der Fall war (vgl. Hartung in NJW 1965, 86,\n88; Floegel/Hartung aa0 S. 1893; Warda in MDR 1965, 1,\n6). Dem vom Gesetzgeber mit dieser Gleichstellung verfolgten Ziel, das reibungslose Ineinandergreifen der\n88 94, 111 a StPO in der praktischen Anwendung sicherzustellen, würde es zuwiderlaufen, wollte man die\nZulässigkeit der polizeilichen Beschlagnahme des\nFührerscheins auf die seltenen Fälle beschränken, in\ndenen ohne sie sein Verlust als Beweismittel oder die\nVereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten\nwäre. Denn das von dem Beschuldigten nach § 98 Abs. 2\nStPO angerufene Gericht müßte beim Vorliegen der\n\nanne\n\nft\n- 10 -\n\nVoraussetzungen für die vorläufige Entziehung der\nFahrerlaubnis diese auch dann anordnen und damit\ngemäß § 111 a Abs. 3 StPO die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins auch dann als rechtmäßig bestätigen, wenn sie wegen der Gefahr der Begehung\nweiterer Verkehrsstraftaten durch den Beschuldigten\nerfolgte und deshalb vom Boden der hier abgelehnten\nAuffassung als rechtswidrig angesehen werden müßte.\nAbgesehen davon, daß das Gericht schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht verpflichtet sein könnte,\neine rechtswidrige Maßnahme der Staatsanwaltschaft\noder der Polizei auf einen zulässigen Rechtsbehelf\ndes von ihr Betroffenen zu bestätigen, wäre eine\nsolche Annahme nicht mit dem Willen des Gesetzgebers\nzu vereinen, durch die Neufassung des § 111 a StPO\ndas Verhältnis der beiden vorläufigen Maßnahmen\n\nder §§ 94, 111 a StPO zueinander \"weitgehend zu\nklären\" (vgl. die amtliche Begründung aa0).\n\nDem Gesetzgeber waren, wie sich aus der amtlichen\n\nBegründung aaO ergibt, die in der Rechtsprechung entstandenen Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Verhältnis die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zur vorläufigen Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO stehe, nicht\nunbekannt. Die amtliche Begründung verweist bei der\nErörterung dieser Meinungsverschiedenheiten u.a. auf\ndie Handhabung einiger Strafverfolgungsbehörden, nach\nder Beschlagnahme eines Führerscheins am Tatort eine\ngerichtliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung nur herbeizuführen, wenn sich der Beschuldigte\n\n- 11 -\n\nmit der Beschlagnahme nicht abfinde, und auf die\nÜbung der Gerichte, in diesen Fällen bei Bejahung\n\nder Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung\n\ndie Beschlagnahnme zu bestätigen. Damit sind ersichtlich nicht nur die seltenen Fälle gemeint, in denen\nder Führerschein wegen der Gefahr des Beweismittelverlustes oder der Vereitelung der späteren Einziehung beschlagnahmt wurde, sondern vor allem die weit\nhäufigeren Fälle, in denen dies geschah, um die Begehung weiterer Verkehrsstraftaten durch den Beschuldigten zu verhindern, Dies ergibt sich auch aus der\nim nächsten Absatz der amtlichen Begründung angeführten Erwägung, der Entwurf habe bewußt davon abgesehen,\nzu einer besonderen richterlichen Entscheidung in\nFällen zu zwingen, in denen kein gesetzlicher Grund\nfür die Nachprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO bestehe; das würde nur zu einer zusätzlichen und wegen\nder großen Zahl der einschlägigen Verfahren auch\nschwerwiegenden Belastung der Gerichte führen. Denn\ndie seltenen Fälle der polizeilichen Beschlagnahnme\ndes Führerscheins wegen der Gefahr des Beweismittelverlustes oder der Einziehungsvereitelung würden kaum\neine schwerwiegende Belastung der Gerichte mit einer\ngroßen Zahl einschlägiger Verfahren zur Folge haben.\nHätte aber der Gesetzgeber die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins zur Verhinderung weiterer\nStraftaten für rechtswidrig erachtet, dann hätte\nnichts näher gelegen, als daß er dies im Zusammenhang mit der \"weitgehenden Klärung\" des Verhältnisses der vorläufigen Entziehung zu den vorläufigen\nMaßnahmen nach § 94 StPO, der die Neufassung des\n\nri\n\n§ 111 a StPO diente, klar zum Ausdruck gebracht hätte. Wenn er stattdessen dem neuen § 111 a Abs. 3\nStPO im wesentlichen die eben erwähnte Übung mancher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zugrunde\nlegte, so ist hieraus zu schließen, daß er die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins wegen der\nGefahr seines Mißbrauchs zur Begehung weiterer Verkehrsstraftaten für zulässig hielt. Es kann schwerlich angenommen werden, der Gesetzgeber habe zwar\ndie unter einem solchen Gesichtspunkt erfolgende polizeiliche Beschlagnahme als rechtswidrig mißbilligt,\ngleichwohl aber die Gerichte verpflichtet, eine von\nihm als rechtswidrig angesehene Beschlagnahme auf\nden Widerspruch des Beschuldigten beim Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 StPO zu bestätigen.\n\nNach allem kann der Begriff \"Gefahr im Verzug\" in\n\n§ 98 Abs. 1 StPO, soweit es sich um die Beschlagnahme des Führerscheins handelt, nicht auf die Fälle\nbeschränkt werden, in denen ohne die Beschlagnahme\nder Verlust des Führerscheins als Beweismittel oder\ndie Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist in dem hier zu erörternden Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 StPO unter\n\"Gefahr im Verzug\" in Anpassung der in § 81 c Abs. 3\nStPO verwendeten Umschreibung des Gefahrbegriffs\n(\"Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung\") an die Besonderheiten des Verfahrens nach\n\n§ 111 a StPO die Gefährdung des mit der gerichtlichen\nBeschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO)\nbezweckten Erfolgs durch Verzögerung zu verstehen.\n\n- 13 -\n\nDie Beschlagnahme des Führerscheins, als deren Anordnung oder Bestätigung die vorläufige Entziehung\nder Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 3 StPO wirkt,\nsoll verhindern, daß ein verkehrsuntüchtiger Kraftfahrer, dem im Strafverfahren voraussichtlich die\nEignung zur Führung von Kraftfahrzeugen abgesprochen werden wird, weiterhin am Verkehr teilnimmt\n\nund zum Nachweis seiner Berechtigung hierzu den Führerschein vorzeigt. Diese mit der Beschlagnahme des\nFührerscheins aufgrund des 8 111 a Abs. 3 StPO erstrebte Wirkung könnte durch Verzögerung gefährdet\nwerden, wenn der von der Polizei bei einer Trunkenheitsfahrt betroffene Kraftfahrer nach deren Beendigung im Besitz des Führerscheins verbleiben müßte\nund bis zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO durch seine weitere, durch den\nBesitz des Führerscheins legitimierte Teilnahme am\nVerkehr die Allgemeinheit gefährden könnte. Gegen\ndie von Dahs (NJW 1968, 632) befürchtete Gefahr von\nFehlentscheidungen der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ist der Kraftfahrer durch die Möglichkeit,\ngegen die Beschlagnahme Widerspruch zu erheben und\njederzeit die richterliche Entscheidung nachzusuchen\n(§ 98 Abs. 2 StPO), an deren Stelle die Entscheidung\nüber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis tritt\n(§ 111 a Abs. 4 StPO), ausreichend geschützt.\"\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Ihnen kann noch\nhinzugefügt werden, daß es in der Amtl. Begründung zum Zweiten Verkehrs-Sicherungsgesetz (BT-Drucks. IV/651; die Amtl.\nBegründung zum ersten Verkehrs-Sicherungsgesetz ist übrigens\nin der BT-Drucks. 1/3774 abgedruckt) auf S. 31 heißt:\n\nA\n- 14 -\n\n\"Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das\nVerhältnis der vorläufigen Entziehung der\nFahrerlaubnis zu den vorläufigen Maßnahmen\nnach § 94 StPO, soweit sie die Einziehung\ndes Führerscheins vorbereiten sollen, weitgehend geklärt. Aus der Tatsache, daß diese\nMaßnahmen durch die richterliche Entscheidung\nüber die vorläufige Entziehung bestätigt wurden oder ihre Rechtsgrundlage verlieren, wird\nZu folgern: sein, daß sie auch nur unter den\nVoraussetzungen des § 111 a Abs. 1 StPO _getroffen werden dürfen. Das ist schon für das geltende Recht ohne ausreichende Rechtsgrundlage\nim Gesetz vereinzelt angenommen worden, dürfte\naber für den Entwurf nicht mehr bezweifelt werden können.\"\n\nDaraus und aus dem Umstand, daß der mit dieser Begründung\nversehene Entwurf in den hier maßgebenden Punkten ohne\nÄnderung zum Gesetz erhoben worden ist, geht eindeutig\nhervor, daß die oben niedergelegte Auslegung des Gesetzes\nvollkommen der Auffassung des Gesetzgebers entspricht.\n\nDer Senat kann aus diesen Gründen die Auffassung, wie\nsie im Schrifttum von Dahs d. Jüng. (NJW 1968, 632),\nDünnebier (in Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. Ergänzungsband\n§ 111 a Anm. V 2 und 3) und Fritz (MDR 1967, 723) vertreten\nworden ist, nicht teilen. In den angeführten Stellen des\nSchrifttums ist übrigens nicht ausreichend berücksichtigt,\ndaß zur Anordnung der Beschlagnahme eines Führerscheins in\ndem hier allein interessierenden strafverfahrensrechtlichen\nSinn nicht schlechthin \"die Polizei\" und damit jeder beliebige Polizeibeamte befugt ist. Darauf, ob ein nicht selbst\n\n- 15 -\n\nzu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörender Polizeibeamter auf Grund eigener Entschließung überhaupt den\nFührerschein eines angetrunken oder sonst bei verkehrswidrigem Verhalten betroffenen Kraftfahrers kraft Polizeirechts\neinbehalten darf sowie unter welchen Voraussetzungen und wie\nlange dies ggf. geschehen kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls darf die Beschlagnahme —- außer\nvom Richter -— im Falle der im dargelegten Sinn verstandenen\n\"Gefahr im Verzug\" nur von der Staatsanwaltschaft und ihren\nHilfsbeanten (§ 98 Abs. 1 StPO, § 152 GVG) angeordnet werden.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-23/4-str-585-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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