{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-21_4_StR_605_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"4 StR 605/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 001\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 605/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Udo Friedrich R EEE zus Ei»\ngeboren am REED 1942 in DB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verabredung eines mit Strafe\nbedrohten Verbrechens u.a.\n\n“fr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 8. April 1968 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch in den Fällen 9 (Diebstahl\noder Hehlerei zum Nachteil des Wolfgang\nKi ) und 19 (Diebstahl oder Hehlerei zum\nNachteil des Rainer Kr\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nJedoch werden im Urteilssatz die Worte \"wegen\nVerabredung eines mit Strafe bedrohten Verbrechens (§ 49 a StGB)\" ersetzt durch: \"wegen Verabredung eines Verbrechens des gewinnsüchtigen\nKindesraubes (§§ 239 a, 49 a StGB)\".\n\nVon Rechts wegen\n\n- 53 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\nVerabredung eines mit Strafe bedrohten Verbrechens (§ 8§ 239 a,\n49 a StGB),\n\nschweren Diebstahls,\n\nDiebstahls in 8 Fällen,\n\nDiebstahls oder Hehlerei in 13 Fällen,\n\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 5 Fällen, :\nversuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nUrkundenfälschung in 4 Fällen\n\nzur Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Es\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt\nund der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist weit überwiegend unbegründet.\n\nI. Verabredung eines Verbrechens gemäß $% 239 a, 49 a StGB\n\n1. Die Revision macht geltend, die Urteilsfeststellung,\nder beabsichtigte Kindesraub sei zwischen dem Angeklagten und\nden Zeugen SB una SCHW in Sanre 1966 verabredet worden, sei nicht damit zu vereinbaren, daß der Angeklagte selbst\nseit August 1965 bis zum 10. Mai 1966 in Frankreich in Haft\ngewesen sei, während Schmidt sich seit April 1966 bis zum Januar 1967 in Untersuchungshaft befunden habe, also während des\nganzen Jahres 1966 mit dem Angeklagten überhaupt nicht zusanmengetroffen sein könne.\n\nEs braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob in dieser Hinsicht eine Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben\n\nworden ist. Denn auch wenn davon ausgegangen wird, daß die\nvon der Revision vorgetragenen Haftzeiten des Angeklagten\nund der Zeugen SED und SCHE zutreffen, vestehen gegen die Feststellungen und die übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils keine rechtlichen Bedenken.\n\nNach dem Urteil (UA S. 8) hat der Plan zur Kindesentführung davon seinen Ausgang genommen, daß der Angeklagte\nund Sc SCHNEE bei einem geheimnisvollen Ferngespräch\nbelauscht und dabei einen von SEE zerrissenen Zettel an\nsich genommen haben. Nach dem Vortrag der Revision (Revisionsbegründungsschrift S. 9) soll das bereits im Mai 1965\ngeschehen sein. Nach der Überzeugung des Landgerichts (UA\nS. 5) hat der Angeklagte die \"Idee aufgegriffen und fortentwickelt\". Dabei hat sich dann der Angeklagte zunächst mit\nden Zeugen sc geeinigt, ein fremdes Kind zu entführen (VA S. 43). Bei dieser Verabredung ist SW „ach der\nÜberzeugung des Landgerichts von dem Angeklagten und Schneider \"als Mittäter vorgesehen\" und erst danach von ihnen \"in\nden Plan eingeweiht worden\" (UA S. 10). Das Urteil läßt\ndurchaus die Möglichkeit offen, daß -idieser zunächst nur\nzwischen dem Angeklagten und Sc zetroffenen Vereinbarung entsprechend - SW wit willen des Angeklagten\nvon SC für die Ausführung des Planes gewonnen wor-\n| den ist. Das kann, auch während sich der Angeklagte vom\n10. August 1965 bis zum 10. Mai 1966 in Frankreich in Haft\nbefand und ehe Sg im April 1966 in Haft genommen wurde, geschehen sein. Die zunächst zwischen dem Angeklagten\nund ] getroffene Vereinbarung der Kindesentführung\nkann daher sehr wohl im Jahre 1966 auf SW ausgedehnt\nworden sein, wobei die Ausführung für die Zeit nach Rückkehr\ndes Angeklagten aus seiner Haft in Frankreich und nach Abschluß der noch erforderlichen weiteren Vorbereitungen vorgesehen wurde. Davon, daß - was die Revision behauptet -\n\n\"die Kindesentführung im Sommer 1966 stattfinden sollte\",\nist das Urteil an keiner Stelle ausgegangen.\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht von wesentlicher\nBedeutung, wann genau der Angeklagte seine \"zur Durchführung der Vorbereitungen der Kindesentführung!\" dienenden\n\"Reisen nach Italien, Österreich, der Schweiz und Berlin\"\n(UA S. 7) unternommen hat. Soweit dabei nach der Überzeugung des Landgerichts \"der Zeuge suD zugegen\" war (UA\nS. 7), kann dies nach den übrigen Feststellungen durchaus\nauch schon in der Zeit vom Mai bis zum 10. August 1965 der\nFall gewesen sein, als sich sowohl der Angeklagte als auch\nKB auf freiem Fuße befanden und che SB für die\nAusführung des Planes fest gewonnen war.\n\n2, Auch im übrigen sind die Feststellungen zum Falle 1\ndenkgesetzlich möglich und frei von durchgreifenden Widersprüchen.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß\n§§ 239 a, 49 a StGB.\n\n3. Insbesondere sind auch die Verfahrensrügen unbegründet, das Gericht habe nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte ein Frauenkleider-Fetischist sei. Das Landgericht hat\nsich davon überzeugt, daß der Angeklagte bei der geplanten\nAusführung des Kindesraubes, \"um eine Entdeckung auszuschlie-Ben, ... in Frauenkleidern auftreten\" sollte (UA S. 6). Solche \"Frauenkleidung nebst Frauenmaske mit Haar und Kopftuch\"\nhat sich der Angeklagte auch verschafft (UA S. 7) und in\neinem anderen Falle (Fall 21) bei der Ausführung einer Diebstahlstat \"zur Tarnung\" getragen (UA S. 31/32). Mit ihrer\nBehauptung, es habe sich nur um eine \"Damenunterbekleidung\"\ngehandelt, die gar nicht zur Tarnung hätte dienen können,\n\ngeht die Revision in unzulässiger Weise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Unter diesen\nUmständen spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte sich\ndie Damenbekleidung auch deswegen verschafft und sie auch\ndeswegen getragen hat, weil er Frauenkleider-Fetischist\nist.\n\n4. Der § 49 a StGB ist keine selbständige Strafvorschrift. Er bedroht nur, wie es auch die 88 47 bis 49 StGB\ntun, bestimmte Teilnahmeformen an bestimmten, als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlungen mit Strafe. Der gesetzliche Strafrahmen wird durch die Vorschriften bestimmt,\ndie für den Versuch gerade des vereinbarten Verbrechens gelten, und hängt daher von der Strafdrohung gerade für das\nvereinbarte Verbrechen ab. Das verabredete Verbrechen muß\ndeswegen im Falle des § 49 a StGB in die Urteilsformel mitaufgenommen werden.\n\n5. Die Strafzumessungserwägungen im Falle 1 lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Die übrigen Straftaten\n\n1. Ganz überwiegend ist die Revision unbegründet. Nur\nder Strafausspruch in den Fällen 9 und 19 kann nicht bestehen bleiben; darauf wird nachstehend unter Nr. 4 eingegangen werden.\n\n2. Einer Erörterung bedarf die Verfahrensrüge, das\nLandgericht habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, die es bei der Ablehnung eines die Fälle 16 bis 20,\n22 und 23 betreffenden Beweisamtrags zugesagt habe. In diesen Fällen hat das Landgericht den Angeklagten jeweils\neines, allein oder mit Mittätern begangenen, Diebstahls\n\nBr\n\neines Kraftfahrzeugs oder (Wahlfeststellung) einer Hehlerei schuldig befunden.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung einer Zeugin darüber beantragt, daß er in den\nNächten, in denen die in den Fällen 16 bis 20, 22 und 23\nabgehandelten Kraftfahrzeugdiebstähle begangen wurden,\n\n\"in der Diskothek Black Horse in KÜEEB\" zewesen sei und\ndaß \"mithin\" seine Beteiligung in diesen Fällen ausgeschlossen sei. Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden.\n\nDer Sinn des Beweisamtrags ging dahin, daß sich der\nAngeklagte in den in Rede stehenden Nächten so lange und\nunter solchen Umständen in der Diskothek Black Horse aufgehalten habe, daß er nicht an den eine und mehr Autofahrstunden entfernten Tatorten am Diebstahl eines Kraftfahrzeugs mitgewirkt haben könne. Es war nicht nur behauptet\nworden, daß sich der Angeklagte in den betreffenden Nächten irgendwann einmal in der Diskothek befunden habe, so\ndaß er vorher oder nachher an den Tatorten gewesen sein\nkönne. Bei diesem deutlich erkennbaren Sinn des Beweisan-\n\ntrags hat das Landgericht die zugesagte Wahrunterstellung\n| nicht eingehalten, indem es den Angeklagten in den genannten Fällen, wenn auch nur auf Grund einer Wahlfeststellung,\ndoch eines möglichen Diebstahls für schuldig befunden hat.\n\nDieser Verfahrensfehler gefährdet jedoch den Bestand\ndes Urteils in den Fällen 16 bis 20, 22 und 23 nicht. Das\nLandgericht hat sich in rechtlich einwandfreier Weise davon überzeugt, daß der Angeklagte, wenn er schon nicht der\nDieb (als Allein- oder Mittäter) ist, die Kraftfahrzeuge,\ndie er später im Besitz hatte, in Kenntnis ihrer strafba-\n\nren Herkunft seines Vorteils wegen an sich gebracht hat.\nAn der eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei hat sich\ndas Landgericht in diesen Fällen nur dadurch gehindert\ngesehen, daß es für möglich hielt, daß der Angeklagte\n\ndie Diebstähle eben doch als Täter ausgeführt hat. Die\nbeantragte Beweiserhebung hätte unter diesen Umständen\nnur das Ergebnis haben können, daß der Angeklagte in den\nin Rede stehenden Fällen entweder nur eindeutig der Hehlerei schuldig befunden worden wäre oder daß es — bei\nnicht ganz klaren, eindeutigen und die in Frage kommenden Tatzeiten voll ausschöpfenden Angaben der benannten\nZeugin - doch bei der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei verblieben wäre. Die beantragte Beweiserhebung hätte nicht dazu beitragen können, den nach\nder Überzeugung des Landgerichts nachgewiesenen Hehlereiverdacht zu beseitigen.\n\nEs kann dem Angeklagten unter keinem irgendwie denkbaren Gesichtspunkt zum Nachteil gereichen, daß er nicht\neindeutig wegen Hehlerei, sondern nur wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist. Bei der Strafzumessung ist in den Fällen der Wahlfeststellung der bestehengebliebene Diebstahlsverdacht nicht zum Nachteil des\n| Angeklagten ausgeschlagen (von den Fällen 9 und 19 abgesehen, die nachstehend behandelt werden). Künftig aber könnte nur eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei zur Begründung des Rückfalls wegen Hehlerei (§ 261 StGB) dienen,\nnicht dagegen eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls\noder Hehlerei. Der Angeklagte wäre also insoweit begünstigt.\n\n3. Hinsichtlich der Schuldsprüche in den Fällen 2 bis\n33 scheitern die Aufklärungsrügen der Revision zum Teil daran, daß der Revisionsführer nicht die Beweismittel angegeben hat, deren sich nach seiner Auffassung das Landgericht\n\nnoch hätte bedienen sollen. Zum Teil sind Beweismittel\nbenannt, die das Landgericht ohnehin benutzt hat. Eine\nAufklärungsrüge kann aber nicht damit begründet werden,\ndaßder Tatrichter einen vernommenen Zeugen nicht erschöpfend genug gehört oder ein sonst benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe.\n\nÜberdies kann in keinem Punkte der Meinung der Revision zugestimmt werden, das Landgericht habe sich ohne\nausdrücklichen Beweisamtrag noch zu weiteren Beweiserhebungen genötigt fühlen müssen. In diesem Punkte berührt\nsich das Vorbringen der Revision mit der Sachrüge. Die\nAusführungen der Revision versuchen in Wahrheit, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist aber im Revisionsverfahren unzulässig.\nDie Feststellungen und die sonstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten keine Widersprüche, Denkfehler oder Unklarheiten. In allen Punkten hat sich das\nLandgericht - auch insoweit geht das Vorbringen der Revision fehl - von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten voll überzeugt.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen in allen Fällen den\n\nSchuldspruch.\n\n4. Auch die einzelnen Strafen hat das Landgericht im\nallgemeinen rechtlich einwandfrei festgesetzt und begründet.\n\nNur in den Fällen 9 und 19 müssen die erkannten Einzelstrafen aufgehoben werden. In diesen Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wahlweise wegen Diebstahls oder\nHehlerei verurteilt, weil er entweder das in Rede stehende\nKraftfahrzeug selbst gestohlen oder, nachdem der Diebstahl von\nanderen Tätern ausgeführt worden sei, die in den Kraftfahrzeugen befindlichen Papiere hehlerisch erworben habe.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht diese beiden Fälle ebenso gewertet wie die übrigen Fälle der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei, in denen der Angeklagte entweder ein Kraftfahrzeug gestohlen\noder das Kraftfahrzeug selbst hehlerisch erworben hatte.\nDas 1äßt die Vermutung aufkommen, daß das Landgericht in\nden Fällen 9 und 19 sich über den nachgewiesenen Schuldumfang nicht voll im klaren war. Wenn nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls\nzwar die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur\neinen Teil an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang\nallein dieser Teil maßgebend (BGH NJW 1961, 790).\n\n5. Die Aufhebung zweier Einzelstrafen macht auch die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.\nMit ihr entfallen auch die Nebenentscheidungen (Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte und Festsetzung einer Sperrfrist\nfür die Erteilung einer Pahrerlaubnis). Auch darüber wird\n\ndas Landgericht neu zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-605-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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