{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-21_4_StR_446_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"4 StR 446/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu der Frage, ob und inwieweit ein Psychologe bei der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen\nohne Mitwirkung eines Psychiaters das Vorliegen krankhafter Störungen ausschließen kann (Anschluß an BGH NJW\n1959, 2315).","text_plain":"2119 100\n\nNachschlagewerk: ja nur zu Ziff. 2 der Urteilsgründe\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 244 Abs. 2 und 4\n\nZu der Frage, ob und inwieweit ein Psychologe bei der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen\nohne Mitwirkung eines Psychiaters das Vorliegen krankhafter Störungen ausschließen kann (Anschluß an BGH NJW\n1959, 2315).\n\nBGH, Urt. v. 21. Mai 1969 - 4 StR 446/68 - I& Bielefelä\n\n2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 446/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Psychologen Dr. phil. Wolfhard Franz Adelbert\n\nE EEE, zu: SED, zsporen an\nGE 1923 in vn,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nBe)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsret WW vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Win üer Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EEE vei der Verkündung des\nUrteils\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 10. Mai 1968, soweit er verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten\nwegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen männlichen Personen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nEine Verfahrensrüge greift durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings\ndie Zurückweisung des gegen den Sachverständigen Prof.\nDr. Biehl wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachten\nAblebnungsgesuchs (§§ 74, 24 StPO).\n\nZweifelhbaft ist schon, ob diese Rüge überhaupt ordnungsmäßig erhoben ist. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nmüssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf\nGrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein\nVerfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen\nerwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Vorliegend teilt die\nRevision weder das Schreiben des Sachverständigen an den\nVorsitzenden seines Berufsverbandes noch das im wesentliohen darauf gestützte Ablehnungsgesuch noch den Geriohtsbeschluß vollinhaltlich mit. Sie begnügt sich vielmehr mit der Anführung einiger Gesichtspunkte und nimmt\nim übrigen Bezug, so daß dem Senat eine Entscheidung ohne\nZuhilfenahme der Sitzungsniederschrift und des Akteninhalts kaum möglich ist. Einer abschließenden Beurtei-\n\n6)\n\nlung bedarf es indessen nicht, weil die Rüge jedenfalls\nunbegründet ist.\n\nDie Prüfung der Frage, ob die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten (und glaubhaft gemachten)\nTatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können, ist zwar vom Standpunkt- des\nAngeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht,\ndaß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei, wie\ndie Revision offenbar annimmt. Der Angeklagte muß vielmehr\nvernünftige Gründe für sein Ablebnungsbegehren vorbringen,\ndie jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957,\n68). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb das Ablehnungsgesuch allein daraufhin geprüft, ob der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu\nder — wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte, Prof.\nDr. Biehl werde bei Erstellung des Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. auch BGH Urteile vom 17. April 1952 -\n\n3 StR 1060/51 - und vom 13. Mai 1952 - 1 StR 7/52 - bei\nDallinger MDR 1952, 409; BGHSt 8, 226, 233; 21, 334, 341).\nSie hat diese Frage in dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß mit zutreffenden Erwägungen verneint.\nKein vernünftiger Angeklagter kommt auf den Gedanken,\nan der Unparteiliohkeit eines Sachverständigen deshalb\nzu zweifeln, weil dieser seinem Berufsverband die Gutachtertätigkeit in einem Strafverfahren gegen ein anderes Mitglied angezeigt hat. Die Bedenken der Revision\nberuhen nicht auf einer vernünftigen Würdigung der\nSachlage. |\n\n2. Mit Recht rügt die Revision dagegen die Ablehnung des Beweisamtrags auf Untersuchung des jugendlichen\nZeugen Buchholz durch einen Jugenäpsychiater (§ 244\nAbs. 2 und 4 StPO).\n\n(r}\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen nicht. Wenn auch die Rechtfertigungsschrift Beweisamtrag und Gerichtsbeschluß nicht im Zusammenhang und\nauch nicht in ihrem ganzen Inhalt wiedergibt, so vermittelt sie doch zusammen mit den eingehenden Erörterungen im Urteil hierzu ein ausreichendes Bild über diese\nVerfahrensrüge (vgl. BGH Urteile vom 18. November 1955 -\n5 StR 420/55 - bei Dallinger MDR 1956, 272 und vom\n11. Juni 1963 - 1 StR 169/63).\n\nDie Verurteilung beruht entscheidend auf der Aussage des zur Zeit der Hauptverhandlung 12 Jahre alten\nSchülers Heinz POEEEEEWB. Unterstützenäd hat die Strafkammer die Bekundungen der damals knapp 16 Jahre alten\nSchüler Wolfgang Hl unä Ronald Sp gewertet.\nDie Jungen lebten in dem vom Angeklagten und seiner Frau\ngeführten heilpädagogischen Kinderheim, in das die Jugendämter sie wegen mannigfaltiger Erziehungsschwierigkeiten\neingewiesen hatten. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung den\npsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Biehl, zu\nder von HB außerdem den jugenäpsychiatrischen\nSachverständigen Dr. Kühn gehört. Sie ist in Übereinstimmung mit den Gutachtern zu der Überzeugung gelangt,\ndaß alle Jungen glaubwürdig seien. Das gilt auch für\n\nFED ur: SCHE, wenn auch die Strafkammer nicht\n\n‚ausgeschlossen hat, daß diesen Jungen bei der Bewertung\n\nder von ihnen selbst erduldeten Zärtlicohkeiten unbewußt eine übersteigernde Fehldeutung unterlaufen ist,\nund den Angeklagten insoweit freigesprochen hat.\n\nUm die Unglaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen\nnachzuweisen, hatte der Verteidiger in der Hauptver-\n\nhandlung ihre Untersuchung durch einen Jugendpsychiater\nbeantragt. Zur Begründung hatte er auf ihren Werdegang\nund ihre Fehlhaltungen hingewiesen und die Behauptung\naufgestellt, bei ihnen allen lägen \"krankhafte, nämlich\nneben charakterlichen, intellektuellen, emotionellen\n\nund triebmäßigen Abartigkeiten, zum Teil auch organische\nFehlentwicklungen und Neurosen verschiedener Art und\nAusprägung vor\". Nach seiner Auffassung könnten \"diese\nBesonderheiten durch das rein psychologische Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Biehl nicht erfaßt werden\".\nAngesichts der Abartigkeiten, \"für die auch die zahlreichen Aufenthalte der Kinder in den verschiedenen Erziehungsanstalten und teilweise sogar psychiatrischen\nKliniken Beweis ablegen\", müßte \"ein erfahrener Jugendpsychiater Gelegenheit haben,die Kinder in mehreren\nExplorationen, notfalls auch in Form einer stationären\nUntersuchung beobachten zu können, weil nur dann die von\nder Norm abweichenden Krankheitsbilder der Zeugen und\nderen Einfluß auf ihre Einstellung zum Angeklagten und\nden Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen mit der notwendigen\nSicherheit erforscht und dem Gericht zugänglich gemacht\nwerden Können\". Ein Psychologe sei \"nicht sachkundig geaug, um beurteilen zu können, daß bei den jugendlichen\nZeugen etwa kein pathologisch bedeutsames und dadurch\ndie Glaubwürdigkeit der Aussagen beeinträchtigendes\nKrankheitsbild vorliegt, während dem Jugendpsychiater\n\n‚ hierzu überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen\".\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung aus § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. In dem\nin der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß wird insbesondere ausgeführt: Durch das Gutachten von Prof.\n\nDr. Biehl und die jugendpsychiatrische gutachtliche\n\nHM\n\nÄußerung von Dr. Kühn, deren Sachkunde nicht zweifelhaft\nsei, \"sei bereits erwiesen, daß bei den drei Jugendlichen krankhafte oder krankheitswertige charakterliche,\nintellektuelle, emotionelle oder triebmäßige Abartigkeiten nicht vorliegen\". Daß ein neuer Gutachter über\nüberlegene Forschungsmittel verfüge, sei weder dargetan\nnoch ersichtlich. \"Prof. Dr. Biehl hat weder bei der\nUntersuchung der Persönlichkeitsstruktur der drei Jungen\nnoch bei der psychologischen Sachverhaltsexploration,\nauch in Kenntnis und unter Auswertung der vorliegenden\nund erörterten Heimberichte, irgendwelche Hinweise auf\nneurotische oder psychopathische Besonderheiten festgestellt, und er hat auch keine Auffälligkeiten von\npsychiatrischem Krankheitswert bemerkt. Es besteht weder\nfür die Kammer noch für den Sachverständigen selbst ein\nZweifel daran, daß Prof. Dr. Biehl als diagnostisch geschulter und forensisch erfahrener Psychologe in der lage\nist, das Mitwirken von abnormen oder krankhaften Erlebnis- und Verhaltensweisen und die Notwendigkeit einer\nJugenäpsychiatrischen Spezialbegutachtung zu erkennen\",\nwie dies der Sachverständige auch bereits vor der Hauptverhendlung schriftlich zum Ausdruck gebracht habe, Seine\nAuffassung werde in der fachwissenschaftlichen Literatur\nbestätigt. \"Danach sei der Diplom-Psychologe nach seinen\nbildungsmäßigen Rüstzeug in der lage zu erkennen, wann\ner ohne die Mitwirkung eines Psychiaters nur ein bruchstückhaftes Gutachten erstatten kann oder den Fall ganz\nan den Psychiater abgeben muß. Prof. Dr. Biehl hält einen\nsolchen Fall hier nicht für gegeben und die normalpsychologische Begutachtung für diagnostisch ausreichend\nund erschöpfend\". Der Jugendpsychiater Dr. Kühn habe \"in\nBezug auf den Zeugen EB bereits im Anschluß an\neine jugendpsychiatrische Untersuchung in der Psychiatrischen\n\nund Nervenklinik der Universität Hamburg nach einer Rücksprache mit den untersuchenden Ärzten am 15. Juni 1964\nfestgestellt, \"daß krankhafte oder krankheitswerte Befunde nicht vorliegen\". Er habe diese Auffassung in der\nHauptverhandlung unter Erläuterung des Hamburger Gutachtens dargelegt und auch auf die Tatzeit bezogen, wobei ihm die Heimakte der Jugendbehörde mit den vom Angeklagten verfaßten Heimberichten vorgelegen habe und von\nihm seiner gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegt worden sei.\n\nDie Bedenken der Revision gegen diese Entscheidung\nsind, was den Hauptbelastungszeugen DB anbetrifft,\nbegründet.\n\nOffensichtlich fehl geht allerdings ihre Behauptung,\nale Strafkammer habe sich für die Glaubwürdigkeit von\nHeinz DEE irrigerweise auch auf Dr. Kühn berufen,\nder sich jedoch nur zu Wolfgang Hs geutachtlich geäußert habe. Da der Beweisamtrag sich auf alle drei Jungen\nbezog, ist seine Ablehnung bei der im Beschluß vorangestellten Gesamtbetrachtung auch mit Recht unter Berufung\nauf beide Sachverständigen begründet worden. In der dann\nfolgenden näheren Begründung trennt die Strafkammer zweifelsfrei.\n\nMit Recht beanstandet es die Revision jedoch, daß\ndie Strafkammer sich in diesem schwierigen Begutachtungsfell mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Biehl begnügt und nicht auch einen Jugendpsychiater vor der Entscheidung gehört hat. Ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder nicht, hat zwar\nletztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu\n\ne\n\nentscheiden. Aufgabe eines Sachverständigen kann es deshalb nur sein, in den Fällen, in denen die Beantwortung\nder Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere\nSachkunde voraussetzt, diese dem Tatrichter zu verschaffen, sofern und soweit sie ihm fehlen sollte. In solchen\nbesonders gelagerten Fällen muß der Tatrichter sich dann\naber auch sachverständiger Hilfe bedienen und darf sich\nnicht etwa auf seine möglicherweise nicht ausreichende\neigene Sachkunde verlassen. Das gilt sowohl für die sich\nihm regelmäßig stellende Frage, ob er Überhaupt einen\nSachverständigen zu hören hat (§ 244 Abs. 2 StPO), als\nauch für die seltenere Frage, ob er einen weiteren Sachverständigen zu Rate ziehen mıß, weil ihm selbst die Anhörung eines Sachverständigen die zur Entscheidung des\nFalles erforderliche Sachkunde nicht in ausreichendem\nMaße verschafft hat (§ 244 Abs. 4 StPO). Dabei stellt\nerfahrungsgemäß gerade die Beurteilung des tatsächlichen Wertes der eigenen Sachkunde hohe Anforderungen\nan den Richter. Solange er insoweit auch nur geringe\nZweifel hat, solange er nicht die unbedingte Sicherheit\nbesitzt, daß seine Sachkunde (nunmehr) zur Entscheidung\nausreicht, darf er sich nicht mit ihr begnügen. Nur dann\nwird er seiner Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts, der allein Entscheidungsgrundlage sein darf,\ngerecht. In Grenzfällen wird er daher eher ein Zuviel\nals ein Zuwenig tun müssen. Das gilt auch hier.\n\nDie Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher\nZeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt,\nglaubwürdig ist, erfordert zwar im allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des\nSeelenlebens des Jugendlichen. Sie besitzt der Psychologe ebenso wie der Psychiater. Grundsätzlich kann es\n\n- 10 -\n\ndeshalb der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Fall einen psychologischen\noder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (BGH\nNJW 1959, 2315). Der besonderen Sachkunde gerade eines\nPsychiaters bedarf es aber, wenn die Glaubwürdigkeit eines\nJugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, daß er\nan einer geistigen Erkrankung leidet (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1960 -\n\n5 StR 156/60 -, vom 16. Oktober 1963 - 2 StR 338/63 -\n\nund vom 21. Oktober 1966 - 4 StR 366/66). Denn die Beurteilung solcher krankhafter Zustände setzt besondere medizinische Fachkenntnisse voraus, die der (Nur-)Psychologe\nnicht besitzen kann. —\n\nDamit ist freilich nicht bereits gesagt, daß ausschließlich ein Psychiater beurteilen könne und müsse,\nob denn überhaupt die im Einzelfall vorhandenen Fehlhaltungen auf geistiger Erkrankung beruhen können. Denkbar\nwäre durchaus, daß auch ein erfahrener Psychologe dazu in\nder lage sein könnte, jedenfalls in der Weise, daß er bei\nsolchen Fehlhaltungen, die er nicht mit Sicherheit ausschließlich auf eine seelische Ursache zurückführen kann,\nseine Unzuständigkeit zu einem abschließenden alleinigen\nUrteil anerkennt und einen Psychiater zur Mitbegutachtung heranzieht. Das ist ersichtlich die Auffassung sowohl von Müller-Iuckmann (Gerichtliche Psychologie 1962\nS. 133), die ausführt, durch seine Ausbildung werde der\nPsychologe \"konkret in die lage versetzt zu erkennen,\nwann er ohne die Mitwirkung des Psychiaters nur ein\ntorsohaftes Gutachten erstatten könnte oder gar den\nFall ganz an ihn abgeben muß\", als: auch von Bresser\n(NJW 1958, 248), der darauf verweist, daß ein \"umsichtig urteilender und der psychiatrischen Erfahrung aufge-\n\n- 11 -\n\nschlossener Psychologe\" im allgemeinen \"Krankhaftes als\nsolches erkennt und aus seinem Erfahrungsbereich ausklammert\". Demgegenüber meint Geller (NJW 1966, 1851),\nnur der erfahrene Jugendpsychiater dürfte imstande sein,\n\"die Spreu des Krankhaften vom Weizen des Gesunden zu\ntrennen\" (so wohl auch Bach, Kindliche Zeugnisse im Sittlichkeitsprozeß, Psychologische Praxis 1957 S. 65, 66;\nRedelberger NJW 1965, 1990).\n\nZur Klärung dieser nicht in sein Fachwissen fallenden Frage hat der Senat namhaften Vertretern beider Fachrichtungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die\nProfessoren Dr. Harbauer, Direktor der Klinik für Kinderund Jugendpsychiatrie der Universität Frankfurt, und\nDr. Thomae, Direktor des Psychologischen Instituts der\nUniversität Bonn, als Sachverständige gehört. Wenn auch\nbeide Gutachter von der grundsätzlichen Zuständigkeit\ndes Psychologen für die Beurteilung nicht kranker und\ndes Psychiaters für die Beurteilung kranker Persönlichkeiten ausgehen, so sehen sie doch die Psychologie und\ndie Psychiatrie als einander ergänzende Wissenschaften\nund die Zusammenarbeit des Kinder- und Jugenäpsychiaters\nmit dem Psychologen heute als unabdingbar an. Übereinstimmend halten sie es deshalb für wünschenswert, daß\nim Grenzbereich, d.h. bei solchen auffällig entwicklungs- und verhaltensgestörten Kindern, deren Fehlhaltungen sowohl (nur) seelischer Natur sein als auch auf\n(geistiger) Erkrankung beruhen können, ein in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrener Psychologe und ein\nKinder- und Jugendpsychiater herangezogen werden, um\njeden möglichen Zweifel vor der Entscheidung auszuschließen. Andererseits sind sie sich aber auch darin\neinig, daß dieser Grenzbereich, bei dem neben der Unter-\n\n- 12 -\n\nsuchung durch einen Psychologen die durch einen Psychiater\nerforderlich ist, nicht nur von einem Psychiater, sondern\n(unter Umständen) auch von einem erfahrenen Psychologen\nerkannt werden kann, daß also auch ein Psychologe in der\nLage sein kann zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten mit\nSicherheit nur psychi@kmmischer oder möglicherweise (auch)\nkrankhafter Natur sei. Nur in den Anforderungen an die\nfachlichen Voraussetzungen dieses Psychologen weichen\ndie beiden Wissenschaftler. voneinander ab. Prof.\n\nDr. Thomae hält jeden in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Psychologen auf Grund der in der Zusanmenarbeit von Psychologie und Psychiatrie erarbeiteten\nund wissenschaftlich erprobten diagnostischen Hilfsmittel (Profil des Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Testg\nRohrschach-Test, Verhaltensbeobachtung u.a.m.) dazu für\ngeeignet. Dagegen glaubt Prof. Dr. Harbauer diese Eignung nur bei einem Psychologen voraussetzen zu Können,\nder längere Zeit in einer Klinik oder in einer Erziehungsberatungsstelle unter hauptamtlicher Mitarbeit\neines erfahrenen Psychiaters gearbeitet hat. Es ist\nweder die Aufgabe des Senats, noch liegt es in seinem\nVermögen, diese Streitfrage zu entscheiden. Er muß sich\nals Revisionsgericht darauf beschränken, die rechtlichen\nFolgerungen aus den jedenfalls in diesem Punkt bestehenbleibenden tatsächlichen Zweifeln zu ziehen. Danach ist\nim Grenzbereich die (zusätzliche) Untersuchung durch\neinen Psychiater nur dann nicht geboten und der Pflicht\nzur Wahrheitserforschung genügt, wenn ein in dem obigen\nSinne \"klinisch erfahrener\" Psychologe -— und dies auch\nnur nach Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden\ndiagnostischen Hilfsmittel - das Vorliegen krankhafter\nErlebnis- und Verhaltensformen ausschließt.\n\n- 13 -\n\nInwieweit der hier von der Strafkammer zugezogene\npsychologische Sachverständige diese besonderen Voraussetzungen erfüllt, läßt sich weder den Urteilsgründen\nnoch dem Arteninhalt im übrigen entnehmen. Zugunsten des\nAngeklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß er\nsie nicht erfüllt und eine zusätzliche Untersuchung durch\neinen Jugendpsychiater zu dem Angeklagten günstigeren\nErkenntnissen geführt haben könnte. Daß es sich bei\nHeinz Buchholz um einen Begutachtungsfall aus dem Grenzbereich handelt, steht nach den Urteilsfeststellungen\naußer Frage. Nicht nur der außergewöhnliche Umfang, die\nbesondere Schwere und die auffallende Häufung der bei\nBuchholz im laufe der Jahre festgestellten Entwicklungsstörungen und neurotischen Fehlhaltungen (hochgradig\ngehemmt, unehrlich, verschlagen, affektiv leicht erregbar, überhöht ängstlich, Bettnässer - UA 9, 10 - vgl.\nauch Ponsold/Gerchow, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin\n3. Aufl. S. 101), sondern auch die Hartnäckigkeit dieser\nStörungen können auf eine Mitwirkung krankhafter Zustände\nhindeuten. Auch Prof. Dr. Thomae hält wegen der besonderen lage des Falles die Zuziehung eines Psychiaters\nfür empfehlenswert.\n\nDer Verfahrensmangel führt somit zur Aufhebung der\nVerurteilung des Angeklagten und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt:\n\nFalls das Handeln des Angeklagten bereits während der\nPfingstferien 1967 von dem für die Sommerferien festgestellten Gesamtvorsatz bestimmt gewesen sein sollte, bedarf es zu einer Verurteilung auch insoweit keiner Nach-\n\n- 14 -\n\ntragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO. Dann würde sich nur\nein größerer Umfang der fortgesetzten Handlung herausstellen, die in dem Eröffnungsbeschluß bezeichnet und\ndaher von vornherein als die \"Tat\" i. S. des § 264 StPO\nihrer ganzen Ausdehnung nach \"Gegenstand der Urteilsfindung\" war (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Mai\n1959 - 4 StR 94/59; KMR Müller/Sax 6. Aufl. Anm. 3;\nGeier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 2, jeweils zu\n\n§ 266 StPO).\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-446-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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