{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-21_4_StR_27_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"4 StR 27/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur strafrechtlichen Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers einer GmbH zur Sicherung\noder Befriedigung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft.\n\n' BGH, Urt. v. 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69 - LG Detmold\n\nId\n\nrd","text_plain":"Nachschlagewerk: ja c\nBGHSt: nein 7178 GOr\n\nGmbHG §§ 81 a, 83; KO §§ 239, 241; StGB § 50 a Abs. 1\n\nZur strafrechtlichen Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers einer GmbH zur Sicherung\noder Befriedigung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft.\n\n' BGH, Urt. v. 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69 - LG Detmold\n\nId\n\nrd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_27/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Heinrich DEE aus DEE,\n\ngeboren am EEE 1950 in vuzmuuuumm,\n\nwegen Konkursverbrechen u.a.\n\nfd,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsraet >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 14. November 1968\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe\nwegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid und mit\nGläubigerbegünstigung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch in diesem Fall und in\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts in zwei Fällen, wegen unterlassener rechtzeitiger\nKonkursanmeldung, wegen fortgesetzten Betruges sowie \"wegen\nfortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit\nGlEäubigerbegünstigung in vier Einzelfällen, davon in zwei\nEinzelfällen in Tateinheit mit einem Meineid\" (Fall II 6\nder Urteilsgründe) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu 2000 DM Geldstrafe verurteilt. Sie hat ihm\naußerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt und auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt.\n\nDie auf die Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe\nbeschränkte Revision des Angeklagten rügt ohne nähere\nBegründung die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer ein Bauunternehmen betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unwiderlegt hatte er der\nGesellschaft über seine Stammeinlage hinaus bereits 60 000\nbis 90 000 DM aus seinem Privatvermögen zugeführt, ehe sie\ngleichwohl Mitte 1966 zahlungsunfähig wurde. Um sich und\nseine Ehefrau wegen Forderungen gegen die Gesellschaft\nvor anderen Gläubigern zu sichern oder zu befriedigen, hat\ner als Geschäftsführer der GmbH in vier Verträgen nach dem\n1. Oktober 1966 Vermögensgegenstände der GmbH an sich\nund/oder seine Frau übereignet, nämlich Anfang Oktober und\nim Dezember 1966 zur Sicherung \"seines Darlehens in Höhe\nvon 50 000 DM\" bzw. \"aller gegenwärtiger und zukünftiger\nAnsprüche\" gegen die GmbH an sich und seine Frau Maschinen\nund Betriebsmittel, teilweise doppelt, am 21. November 1966\nals Gegenleistung für die Einlösung eines fälligen, von\nihm früher persönlich akzeptierten Wechsels an sich einen\ngleichwertigen VW-Bully sowie am 23. November 1966 als\nAusgleich für Mietforderungen seiner Frau an diese eine\nRechenmaschine und einen Schreibtisch im gleichen Wert.\nAußerdem hat er in einem Offenbarungseidverfahren am\n22. Februar 1967 in Bezug auf die am 23. November und im\nDezember 1966 getätigten Übereignungen unzutreffende Angaben gemacht und beschworen, um diese Vermögensverschiebungen aufrecht zu erhalten.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe\nsich nach § 83 GmbHG als Geschäftsführer der GmbH, und\nzwar fortgesetzt handelnd, durch jeden der vier Übereignungsverträge sowohl eines Verbrechens des betrügerischen\nBankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO als auch (tateinheit-\n\nFl\n\nlich) eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO\nschuldig gemacht. Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen in mehrfacher Hinsicht Bedenken.\n\n§ 83 GmbHG ist am 1. Oktober 1968 außer Kraft getreten\n(Art. 150 Abs. 2 Nr. 7, Art. 167 EG zum OWiG vom 24. Mai\n1968). Inwieweit auf den Geschäftsführer einer GmbH die\nStrafvorschriften der Konkursoränung Anwendung finden, richtet sich jetzt nach dem neu eingefügten § 50 a Abs. 1 StGB\n(Art. 1 Nr. 7 EG zum OWiG - vgl. auch BGH Urteil vom 19. November 1968 - 1 StR 308/68 - bei Dallinger MDR 1969, 193),\nder bei \"Handeln für einen anderen\" u.a. aus Gründen der\nRechtsvereinheitlichung als allgemeine Vorschrift an die\nStelle zahlreicher Einzelregelungen getreten ist (vgl.\nMaterialien zum OWiG Bd. I 1965 Begründung des vorläufigen\nReferentenentwurfs S. 35 ff, Bundesrat-Drucksache 450/66).\nDiese Änderung ist allerdings hier für die strafrechtliche\nBeurteilung bedeutungslos. Da der Angeklagte in allen\nFällen als Geschäftsführer der GmbH, also \"als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person\" gehandelt\nhat, sind auf ihn die Strafvorschriften der §§ 239 Abs. 1\nNr. 1 und 241 KO grundsätzlich anwendbar (vgl. § 50 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n§ 83 GmbHG setzte ausdrücklich voraus, daß der Geschäftsführer der GmbH \"in dieser Eigenschaft\" handelte.\nIn der Rechtsprechung des Reichsgerichts (R6St 42, 278,\n282 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314, 316;\nUrteile vom 11. Oktober 1960 - 5 StR 155/60 -, vom 16. Mai\n1962 - 2 StR 76/62 - und vom 13. Oktober 1967 - 4 StR\n191/67) ist deshalb anerkannt, daß nur solche Handlungen\n\ndes Geschäftsführers den Tatbestand des betrügerischen\nBankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllen können, die\ndieser für die Gesellschaft in deren Interesse vornimmt.\nBei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, kommen dagegen die\nsonstigen Strafvorschriften, vor allem § 81 a GmbHG zur\nAnwendung. Maßgebend für die Abgrenzung im Einzelfall ist\neine wirtschaftliche Betrachtung der in Rede stehenden, auf\ndas Vermögen der Gesellschaft einwirkenden eigennützigen\nHandlungen des Geschäftsführers (vgl. auch BGH Urteil vom\n11. Februar 1955 - 1 StR 409/54 - bei Herlan GA 1955, 263).\nWortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 50 a Abs. 1\nNr. 1 StGB ergeben, daß sich an dieser Beurteilung nichts\nändern sollte. Danach bestehen auch aus dieser Richtung\ngegen die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Bedenken. Wirtschaftlich betrachtet ist der Gesellschaft ein\nNachteil nicht zugefügt worden. In keinem Fall war der\nWert der durch Übereignung beiseite geschafften Vermögensstücke größer als der der gesicherten Forderungen. Das hat\ndie Strafkammer in Bezug auf die Übereignungsverträge vom\n21. und 23. November 1966 ausdrücklich festgestellt. Für\nden (Gesamt-) Wert der Anfang Oktober und im Dezember 1966\nsicherungsübereigneten, zum Teil doppelt aufgeführten und\nmehr oder weniger gebrauchten Maschinen und sonstigen\nBetriebsmittel ergibt sich das angesichts einer zugunsten\ndes Angeklagten zu unterstellenden Darlehensforderung von\n90 000 DM aus dem Urteilszusammenhang.\n\nZum inneren Tatbestand des betrügerischen Bankrotts\ngehört nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO die \"Absicht (der Schuld-\n\nNL\n\nner), ihre Gläubiger zu benachteiligen\". Eine solche Absicht, d.h. der bestimmte auf diesen Erfolg gerichtete\nWille (vgl. RG JW 1938, 2005; BGH Urteile vom 8. Dezember\n1953 - 1 StR 477/53 - und vom 1. Oktober 1957 - 5 StR\n254/57) liegt nur vor, wenn der Täter die Konkursgläubiger\nin ihrer Gesamtheit schädigen will, nämlich durch Schmälerung der Masse, die dazu dienen soll, alle Beteiligten\ngemeinschaftlich zu befriedigen. Ein Schuldner dagegen,\nder nur einige Gläubiger befriedigen oder sichern will, um\nsie vor den übrigen zu begünstigen, hintertreibt nicht die\nVerwertung der Konkursmasse zugunsten der Gläubigerschaft,\nsondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Er macht sich, sofern er nicht etwa die Konkursmasse über die Bevorzugung einzelner Gläubiger hinaus\nschädigen will, nur nach der milderen Sondervorschrift des\n§ 241 KO wegen Gläubigerbegünstigung strafbar (vgl. BGHSt 8,\n55 ff mit Nachweisen; BGH GA 1962, 146).\n\nHiernach hat der - als Geschäftsführer der GmbH an\nStelle des Schuläners handelnde - Angeklagte den Tatbestand\ndes § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aus den im übrigen zutreffenden\nGründen des angefochtenen Urteils nur in den drei Fällen\nverletzt, in denen er sich selbst wegen seiner Ansprüche\ngegen die Gesellschaft - sei es durch Übereignung von Vermögensstücken an sich allein, sei es durch Übereignung an\nsich und seine Ehefrau gemeinschaftlich — sichern oder\nbefriedigen, also sich selbst auf Kosten der Konkursmasse\nbesondere Vorteile verschaffen wollte. Insoweit ist für\neine Anwendung des § 241 KO kein Raum. Diese Vorschrift\nbestimmt, daß ein Schuldner, der in einer an sich den\nTatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllenden Weise die\n\nIh\n\nKonkursmasse mindert, dann milder bestraft werden soll,\nwenn er sich von der Absicht leiten ließ, einem einzelnen\nGläubiger oder einzelnen Gläubigern durch Befriedigung\noder Sicherung eine besondere Bevorzugung zu gewähren. Bei\nder Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO handelt es sich\nalso um einen, mit Rücksicht auf das Verschulden des Täters\ngeringer zu bestrafenden Sonderfall des betrügerischen\nBankrotts. Wenn der Schuldner dagegen, wie hier der Angeklagte, nicht (nur) einen Gläubiger begünstigen, sondern\nsich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen\nwill, ist eine solche Schuldminderung nicht gegeben; die\nAnwendung des § 241 KO muß deshalb entfallen (vgl. auch\nRGSt 68, 368 ff; BGH Urteil vom 25. November 1954 - 3 StR\n844/53 - in BGHSt 7, 146 nicht mit abgedruckt - bei Erbs/\nKohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Bd. II § 241 KO\n\nBen. 3).\n\nIn dem vierten Fall hat sich der Angeklagte aus den\nim übrigen ebenfalls zutreffenden Gründen des Urteils dagegen nur einer Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht,\nindem er seine Ehefrau wegen einer zwar fälligen, aber\nnicht auf die übereigneten Vermögensstücke gerichteten\nGeldforderung aus Miete vor den anderen Gläubigern zu\nbefriedigen suchte (vgl. auch das bereits erwähnte Urteil\ndes BGH vom 25. November 1954). Eine tateinheitliche Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts wäre nur in\nBetracht gekommen, wenn der Angeklagte seine Frau im\nÜbermaß begünstigt, d.h. ihr größere Vermögenswerte zugewendet hätte, als ihrer Forderung entsprach (vgl. BGH\nUrteil vom 10. Juli 1951 - 1 StR 8/51 -; BGHSt 8, 55 ff;\nBGH GA 1962, 146). Das hat die Strafkammer ausdrücklich\nverneint.\n\nDer Angeklagte hat sich also nur in drei (Einzel-)\nFällen eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts\nund in dem vierten (Einzel-) Fall nur eines Vergehens der\nGläubigerbegünstigung schuldig gemacht.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß alle vier Einzelhandlungen in Fortsetzungszusammenhang und der zu Recht\nbestrafte Meineid damit in Tateinheit begangen worden seien.\nDadurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen.\nDer Strafausspruch in diesem -— nur angefochtenen — Fall\nkann jedoch wegen des geringeren Schuldgehalts nicht bestehen bleiben. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeorädneten Nebenentscheidungen aus\n§ 158 StGB (§ 76 StGB).\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-27-69","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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