{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-21_4_StR_18_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"4 StR 18/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bent: Ja 2128 007\n\nSt@B § 315 db Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5\n\nEinen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" in die\nSicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann vor, wenn sein\nVerhalten eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum\nInhalt hat, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeutet. Darum wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB durch ihn fahrlässig (§ 315 b Abs. 5 StGB) kaum je -\nwenn überhaupt — erfüllt werden können.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBent: Ja 2128 007\n\nSt@B § 315 db Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5\n\nEinen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" in die\nSicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann vor, wenn sein\nVerhalten eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum\nInhalt hat, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeutet. Darum wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB durch ihn fahrlässig (§ 315 b Abs. 5 StGB) kaum je -\nwenn überhaupt — erfüllt werden können.\n\nBGH, Urt. v. 21. Mai 1969 — 4 StR 18/69 - LG Lüneburg\n\nnu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 18/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Martin R WED au: uuuu-GEB, zevoren am EEE 1942 in SU / Pr - ,\n\nwegen fahrl. gefährl. Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\n{\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EEE bei der Verkündung des\nUrteils\nals Urkundsbeamte, der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n30. August 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n(§ 315 b Abs. 5 StGB) und wegen Führens\neines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs\n(§ 23 StVG a.F.) fortfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchöffengericht Winsen / Luhe zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in denj;Straßenverkehr (§ 315 b\nAbs. 5 StGB) in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis und Führen eines; nicht zugelassenen und\nnieht versicherten Kraftfahrzeugs zu einem Jahr Gefängnis\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die\nVerwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei\nJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen\nUmfange an. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nIn der Nacht vom 17. zum 18. Dezember 1966 war der\nAngeklagte, der nicht im Besitz eines Führerscheins ist,\nmit einem, wie ihm bekannt war, weder versicherten noch\nzugelassenen Personenkraftwagen, einem älteren Opel-Rekord,\n\nrs\n\nder einem Kraftfahrer Hip gehörte, zu mehreren Gaststätten in Ashausen gefahren. Er feierte dort mit verschiedenen Bekannten, nahm aber selbst nur wenig Alkohol\nzu sich. Während er sich mit seinen Bekannten in dem Gasthaus \"Rosenhof\" aufhielt, fiel einer Polizeistreife der\nnicht mehr zugelassene vor der Gaststätte abgestellte\nWagen auf. Sie stellte deshalb etwa 400 m vom \"Rosenhof\"\nentfernt einen Verkehrskontrollposten auf, um den Wagen\ndes Angeklagten bei der Rückfahrt von der Gaststätte zu\nstellen.\n\nGegen 5.35 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Wagen, in\ndem sich außer ihm noch einer seiner Bekannten befand, aus\nder Einfahrt des \"Rosenhofs\" heraus und näherte sich dem\nKontrollposten, der zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Polizeihauptwachtmeister Deepe besetzt war.\n\nDer Angeklagte fuhr zunächst mit Standlicht, schaltete dann aber sein Fernlicht ein. Er benutzte die Straßenmitte. Als er sich dem Kontrollposten auf etwa 200 m genähert hatte, stellte sich De, der zu seiner Uniform\neine weiße Mütze trug, ungefähr auf die Fahrbahnnmitte der\ndort 3,60 m breiten Straße und schwenkte eine rot beleuchtete Polizeikelle. Ob der Angeklagte daraufhin abblendete,\nwie er sich eingelassen hat, oder nicht, hat die Strafkammer nicht feststellen können, auch nicht, ob er, wie\ner angegeben hat, seinen Wagen zunächst abbremste oder,\nwie Tg bemerkt haben will, seine Geschwindigkeit\nsogleich erhöhte. Jedenfalls beschleunigte er seine Fahrt\nkurz vor dem Beamten, fuhr auf die linke Fahrbahnseite\nund dort hart am seitlichen Grünstreifen entlang weiter.\nEr hatte die Absicht, neben dem Beamten vorbeizufahren,\nund hielt das unwiderlegt auch ohne dessen Gefährdung,\n\ndie er keineswegs herbeiführen wollte, für möglich. De»\nbefürchtete, von dem herankommenden Wagen erfaßt zu werden, und sprang darum etwa gleichzeitig mit dem Ausweichmanöver des Angeklagten — aus dessen Fahrtrichtung gesehen - nach links von der Fahrbahn herunter auf den Grünstreifen. Fast im gleichen Augenblick fuhr der Angeklagte\nan ihm vorbei.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten,\nDB habe die Fahrbahn - in seiner, des Angeklagten,\nFahrtrichtung gesehen - nach rechts verlassen, zwar als\nwiderlegt angesehen, aber angesichts der Dunkelheit und\nder Schnelligkeit, mit der sich das Geschehen abspielte,\neine Sinnestäuschung des Angeklagten über die Bewegung des\nPolizeibeamten nicht ausschließen können. Sie hat es für\nmöglich gehalten, daß der Angeklagte schon - in seiner\nFahrtrichtung gesehen — links oder nach links fuhr, als\n\nDEEP zur Seite sprang.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen Führens eines\nnicht versicherten Kraftfahrzeugs verurteilt worden ist,\nläßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch muß\nnach der ersatzlosen Streichung des § 23 StVG a.F. durch\nArt. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 513) die Verurteilung wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs in Fortfall kommen. Der Verkehr mit einem nicht\nzugelassenen Kraftfahrzeug wird nur noch nach § 24 StVG\ni.d.F. des Art. 3 EGOWiG i.V.m. §§ 18 ff, 31 StVZO als\nOrädnungswidrigkeit geahndet. Trifft - wie hier - eine\nOrdnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, so wird\nnur das Strafgesetz angewandt (§ 17 Abs. 1 OWiG vom\n24. Mai 1968 (BGBl I 486). Vor allem aber tragen die\n\nFeststellungen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen\ngefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 5 StGB nicht.\n\nEingriffe, die ein Kraftfahrzeugführer im fließenden\nVerkehr vornimmt, werden grundsätzlich nicht von § 315 db,\nsondern von § 315 c St&B erfaßt. Wer mit seinem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wenn auch\nnoch so schwerwiegend, gefährdet, ist nach der Neufassung\nder §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung\ndes Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921)\ngrundsätzlich nicht nach § 315 b, sondern nach § 315 e StGB\nzu bestrafen. Es sind nämlich \"dem § 315 c alle Handlungen\nzugeordnet, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während der\n§ 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit\nvon außen abwehren und im fließenden Verkehr begangene nur\ninsoweit erfassen soll, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme sind\" (Amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, wiedergegeben bei\nFloegel/Hartung 17. Aufl. 1968, § 315 b Rn. 7).\n\nDarum ist zwar der Führer eines im fließenden Verkehr\n\nbefindlichen Fahrzeugs wegen Hindernisbereitens nach\n\n8 315 dB Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen, wenn er mit seinem\nFahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu\nmachen, insbesondere auch, wenn er einen Polizeibeamten,\nder ihn wegen eines vorangegangenen Verkehrsverstoßes\nstellen will, um dies zu vereiteln, am Überholen hindert\n(BGHSt 21, 301 = VRS 33, 434). Und es ist als ein \"ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff\" in die Sicherheit\n\nr{\n\ndes Straßenverkehrs i. S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nanzusehen, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs, um sich\nder Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen\nPolizeibeamten, der ihm den Weg versperrt, in der Absicht\nzufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines\nFahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6 und 67 = VRS 34, 120\n\nund 362; ferner BGH VRS 36, 267). In diesen Fällen handelt es sich um ein nicht nur verkehrswidriges, sondern\n\num ein verkehrsfeindliches Verhalten im fließenden Verkebr; unter dem Schein eines Verkehrsverhaltens verbirgt\nsich in Wirklichkeit ein verkehrsfremdes Verhalten (Schwarz/\nDreher 30. Aufl. 1968, § 315 b StGB Anm. 4 B). Entscheidend\nist die bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs, das absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung oder zu einem\nähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff benutzt wird\n(Sehönke/Schröder, 14. Aufl. 1969, § 315 b StGB Rn. 11\n\nund 12; ähnlich Martin IM Anm. zu § 315 b St@B Nr. 1 und 2).\n\nAnders liegt es jedoch hier. Der Angeklagte hat im\nRahmen seiner Verkehrsteilnahme vorsätzlich gegen § 2\nAbs. 1 Halbsatz 1 StVO verstoßen und fahrlässig den Polizeibeamten Deepe gefährdet (§ 1 StVO). Sein Verhalten\nunterscheidet sich nicht wesentlich von dem eines Verkehrsteilnehmers, der vorsätzlich ein Rotlicht überfährt,\nin eine gesperrte Straße oder in falscher Richtung in eine\nEinbahnstraße einfährt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein Fehlverhalten im Rahmen der Verkehrsteilnahme ist aber nur unter den besonderen hier nicht\ngegebenen Voraussetzungen aus § 315 ce StGB, nicht aber aus\n§ 315 b StGB strafbar. Liegen die Voraussetzungen des\n§§ 315 ce St6B nicht vor, so bleibt nur der Verstoß gegen\ndie Straßenverkehrsordnung. Wollte man der Ansicht der\nStrafkammer folgen, so würde das, wie das Urteil der Straf-\n\nkammer zeigt, dazu führen, daß ein leichter wiegendes\n\nund darum nicht in den Katalog des § 315 c Abs. 1 Nr. 2\nStGB aufgenommenes verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers auf dem Umwege über § 315 b StGB doch\nschwerer bestraft würde, daß also der Katalog des § 315 c\nAbs. 1 Nr. 2 StGB seine bewußt einschränkende Bedeutung\nweitgehend verlieren würde.\n\nKann somit der Führer eines im fließenden Verkehr\nbefindlichen Fahrzeugs nur durch \"bewußte Zweckentfremdung\" des Fahrzeugs, die einer verkehrsfeindlichen Einstellung entspringt, einen den Begehungsformen des\n§§ 315 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB \"ähnlichen ... Eingriff\"\nvornehmen, so wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB fahrlässig (§ 315 b Abs. 5 StGB) durch ein\nVerhalten im fließenden Verkehr kaum je — wenn überhaupt - erfüllt werden können (anders mag es sich,\nworüber hier nicht zu entscheiden ist, für den Tatbestand des § 315 b Abs. 4 StGB verhalten). Das läßt jedoch dem § 315 b Abs. 5 StGB seine volle Bedeutung, weil\ndie Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\nohne weiteres auch fahrlässig erfüllt werden können und\nein \"ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff\" auch\ndurch einen Nichtteilnehmer am fließenden Verkehr vorgenommen werden kann.\n\nAuch die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b\nAbs. 5 StGB muß darum in Fortfall kommen. Der in dem\nVerhalten des Angeklagten liegende Verstoß gegen die\nStraßenverkehrsordnung war schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt.\n\nDer Fortfall der Verurteilung wegen Führens eines\nnicht zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 23 StVG a.F. und\nwegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 5 StGB) führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, da dieser erkennbar insbesondere von\nder rechtlich fehlerhaften Verurteilung aus § 315 b\nAbs. 5 StGB beeinflußt worden ist.\n\nDie Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht\nauf § 354 Abs. 3 StPO.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Börtzler Sanders\nist beurlaubt und ortsabwe-\n\nsend. Er ist darum verhin-\n\ndert, seine Unterschrift bei-\n\nzufügen.\n\nSanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-18-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":18},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315e","ref_norm":"315e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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