{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-21_4_StR_148_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"4 StR 148/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"128 00°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 148/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Jchann MED zus CE, geboren am\nCE 13:9 in CD /CSE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs i.R. u.a.\n\n71\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwa lt in der Verhandlung,\nLandgerichtsratfgn >: i der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGERD ; =15 Verteidiger,\n\nJustizangestellter ‚in der Verhandlung,\n\nJustiahauptsekretär bei der Verkündung des Urteils\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nRechtsanwalt\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom.6. September 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n7. September 1968, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil insoweit aufgehoben, als\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\ngu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in fünf\nFällen, wegen versuchten Betruges im Rückfall in einem\nFalle und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu sechs Gelästrafen\nvon je 100,-—- DM verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf die\nNichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Für die zur Niederschrift des Urkundsbeanten aufgestellte Behauptung des Angeklagten, die Verhandlung habe\n\nE 1\n\nangesichts seines Gesundheitszustandes \"teilweise\" in seiner\n\"Abwesenheit\" stattgefunden, liegen keine ausreichenden\nAnhaltspunkte vor. Dem Tatrichter, der in erster Linie\ndarüber zu befinden hat, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist, lag hier zur Beurteilung dieser Frage die Äußerung\ndes Anstaltsarztes vom 15.8.1968 vor, nach welcher der Angeklagte verhandlungsfähig war. In der Hauptverhandlung stand\nihm weiter die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen\n\nDr. Stein zur Verfügung, der dem Angeklagten nach dessen\nAngaben während der Verhandlung schmerzstillende Mittel verabreichte, mithin von den Gesundheitsstörungen des Angeklagten Kenntnis hatte. Offensichtlich hat Dr. Stein keinen\nZweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\ngeäußert. Auch der Beschwerdeführer und sein Verteidiger\nhaben eine Unterbrechung der Hauptverhandlung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr imstande, ihr\nweiter zu folgen, nicht beantragt.\n\nb) Die Rüge, das Sitzungsprotokoll gebe bestimmte\nErklärungen des Angeklagten nicht wieder, ist als Protokollrüge unzulässig. Soweit über eine bloße Protokollrüge\nhinaus geltend gemacht wird, die angeblich verspätete Bekanntgabe bestimmter Beschuldigungen im Vorverfahren ver-Btoße gegen die \"Ermittlungsvorschriften\", wird nicht beachtet, daß nur Rechtsfehler des Gerichts, nicht Verfahrensverstöße der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die\nRevision begründen.\n\nc) Auf das Vorbringen, an die Zeugin Wi hätten\nnoch weitere Fragen gestellt werden müssen, kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die\nauf sie veranlaßte Überprüfung des gesamten Urteils läßt\njedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die\nStrafsumessung. Das Rechtsmittel des Angeklagten war daher\nzu verwerfen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas zulässigerweise auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Rechtsmittel ist begründet.\nNach Auffassung des landgerichts erscheint eine Minderung\nder Gefährlichkeit des Angeklagten nach seiner Entlassung\naus der Strafhaft aus Krankheits- und Altersgründen \"noch\nals wahrscheinlich\". Dem Urteil ist indessen weder zu entnehmen, welcher Krankheitsbefund die Kammer zu dieser Einschätzung veranlaßt hat, noch nimmt es dazu Stellung, ob\nder derzeitige Gesundheitszustand des Angeklagten nicht\nwährend der langen Strafhaft durch entsprechende ärztliche\nBehandlung wesentlich verbessert werden kann. Die allgemeine\nFeststellung, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei\nbereits im jetzigen Zeitpunkt \"erheblich angegriffen\", ist\nauch deswegen unzureichend, weil diese Gesundheitsstörung\nihn offenbar nicht gehindert hat, seit 1947 bis zu seiner\nVerhaftung im September 1963, unterbrochen jeweils nur\ndurch den Freiheitsentzug, immer wieder straffällig zu\nwerden. Dafür, daß sich der Zustand des Angeklagten erst\nin der Zeit zwischen der Begehung der jetzt abgeurteilten\nStraftaten und der Hauptverhandlung erheblich verschlechtert\nhat, ergibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Im übrigen\n\n4\n\nsetzen Betrügereien keine besonderen körperlichen Anstrengungen und damit nicht notwendig eine einwandfreie\nkörperliche Verfassung des Täters voraus. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft und auch der Generalbundesanwalt weisen\nbeide zutreffend darauf hin, daß gerade für die Begehung\nvon Heiratsbetrügereien, für die der Angeklagte auch nach\nder Meinung der Strafkammer besonders anfällig ist, ein\nangegriffener Gesundheitszustand insofern sogar förderlich\nsein könnte, als er es dem Angeklagten nach Wiedererlangung\nder Freiheit ermöglichen würde, das Mitleid von Frauen zu\nerregen und zur betrügerischen Erlangung von Geläbeträgen\noder sonstigen Vermögensgegenständen zu mißbrauchen. Diese\nnaheliegende Möglichkeit hätte das Landgericht in den Kreis\nseiner Überlegungen einbeziehen müssen, Schließlich bildet\nauch ein Alter von etwa 52 Jahren, wie die Erfahrung lehrt,\nkein wesentliches Hindernis für die Begehung von Heiratsschwindeleien oder sonstigen Betrügereien. Im übrigen stellt\nes -— auch darauf macht der Generalbundesanwalt mit Recht\naufmerksam - einen gewissen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer u.a. in dem Alter, das der Angeklagte nach Verbüßung\nder jetzt erkannten Strafe voraussichtlich aufweisen wird,\neinen Umstand erblickt, der ihn an der Begehung weiterer\nBetrügereien hindern werde, andererseits aber die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung im gegenwärtigen Zeitpunkt für\n\"noch\" nicht erforderlich hält, also offenbar die Msglichkeit weiterer einschlägiger Straftaten doch nicht auszuschließen vermag.\n\nDa mithin die bisherigen Ausführungen nicht genügen,\ndie Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten\nSicherungsverwahrung zu stützen, war das Urteil insoweit\n\naufzuheben.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-148-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/4-str-148-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.723473+00:00"}}