{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-14_4_StR_85_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-14","aktenzeichen":"4 StR 85/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\nverlesenen früheren Erklärungen eines Angeklagten dürfen auch gegen einen Mitangeklagten verwertet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur zu I der Urteilsgründe\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 254 Abs. 1\n\nDie zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\nverlesenen früheren Erklärungen eines Angeklagten dürfen auch gegen einen Mitangeklagten verwertet werden.\n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 1969 — 4 StR 85/69 - 16 Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 85/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Erwin r EEE ==\nRG, zeboren ar EEE 1952 1: var\n\n(Bezirk Koblenz),\n\n2. den Arbeiter Dieter G 0) aus RE :\ngeboren am EEE 1341 in Tu Ostpreusen,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Die Revision des Angeklagten R>-\n@EM zegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 11. Oktober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Gg.\nwird\n\na) der erkennende Teil des Urteils\ndahin ergänzt, daß dieser Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,\n\nb) die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe bei diesem Angeklagten und\nzur Entscheidung über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem (nach Verwerfung seiner Revision)\nbereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten SD\nbegangenen schweren Diebstahls verurteilt, RamgmiB zu\nacht Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung,\nGW: was allerdings nur den Urteilsgründen zu entnehmen\nist, unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhaben bis auf einen Nebenpunkt bei GW keinen Erfolg.\n\nI. R B\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\neine Verletzung der §§ 254 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO, weil\ndas Landgericht die zum Zwecke der Beweisaufnahme über\nein Geständnis in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über richterliche Vernehmungen der Mitange-\n\nklagten SEE una ci in Vorverfahren auch gegen den\nBeschwerdeführer Rettinghaus im Wege des Urkundenbeweises\nverwertet hat. Nach ihrer Meinung, die sich allerdings\nauf Schneidewin (JR 1951, 481, 486) und Schwarz/Kleinknecht (27. Aufl. § 254 StPO Bem. 5) stützen kann, dürfen die Angaben eines Angeklagten bei einer früheren\nrichterlichen Vernehmung nicht gegen einen Mitangeklagten\nverwertet werden, weil die Ausnahmevorschrift des § 254\nAbs. 1 StPO diesen nicht erwähne und die Gründe, die\neinem (geständigen) Angeklagten gegenüber eine Ausnahme\nvom Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit rechtfertigten, auf einen Mitangeklagten nicht zuträfen, zumal\nwenn dieser der ihn belastenden früheren Vernehmung nicht\nbeigewohnt habe. Ohne die verlesenen früheren Erklärungen\nder Mitangeklagten, meint die Revision, hätte Rettinghaus\naber, der sich wie sie in der Hauptverhandlung zur Sache\nnicht eingelassen habe, nicht des gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls überführt werden können. Die Rüge\ngeht fehl.\n\nWie die Revision selbst vorträgt, wird in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 88, 90; JW 1899,\n475; Recht 1917 Nr. 1933) und des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 3, 149) und auch ganz überwiegend im Schrifttum\n(Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 3. Aufl.\nS. 347, 348; Eberhard . Schmidt, Lehrkommentar § 254 StPO\nRz. 9; Löwe/Rosenberg (Geier) 21. Aufl. § 254 StPO Bem. 3\nKMR Müller/Sax 6. Aufl. § 254 StPO Bem. 1 e) die gegenteilige Auffassung vertreten. Sind an einer Straftat mehrere Täter beteiligt, betreffen die Angaben, die einer\nvon ihnen bei einer früheren (richterlichen) Vernehmung\nzum Tatgeschehen gemacht hat, sehr häufig auch die Beteiligung der übrigen Täter. Wollte man in solchen Fällen\n\ndie Verlesung auf die Teile der Niederschrift beschränken,\ndie ausschließlich den vernommenen Angeklagten angehen,\nkönnte der Urkundenbeweis gegen ihn in der Regel nicht\ngeführt werden. § 254 Abs. 1 StPO setzt deshalb seiner\nZweckbestimmung nach eine vollständige Verlesung der Niederschrift voraus. Hat aber einmal das Gericht, wie hier\nin Bezug sowohl auf SED als auch auf GEW, durch die\nzum Zwecke der Beweisaufnahme über das Geständnis dieser\nAngeklagten zulässige (vollständige) Verlesung der Niederschriften über ihre früheren richterlichen Vernehmungen\nKenntnis von den auch einen Mitangeklagten, hier F-GB, Hetreffenien belastenden Angaben erlangt, würde es\ndem in § 261 StPO verankerten Grundsatz der freien, umfassenden Beweiswürdigung widersprechen, wollte man nunmehr vom Gericht fordern, es habe bei der Würdigung des\nBeweisergebnisses in Bezug auf diese Mitangeklagten einen\nTeil des zulässig eingeführten Verfahrensstoffes außer\nBetracht zu lassen. Wegen des engen inneren Zusammenhangs\nder festzustellenden äußeren Vorgänge ist vielmehr nur\neine einheitliche Tatsachenfeststellung hinsichtlich aller\nAngeklagten denkbar.\n\nDie Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen\nAnlaß, von dieser berrschenden Meinung abzuweichen. Weder\ndem § 254 StPO noch einer anderen Vorschrift ist zu entnehmen, daß die Wirkungen der Beweisaufnahme auf die Würdigung der Schuld allein des Angeklagten, dessen Erklärungen (zulässigerweise) verlesen wurden, beschränkt und\nder Grundsatz der freien und umfassenden richterlichen\nBeweiswürdigung entsprechend eingeengt werden sollen. Daß\n§ 254 StPO den \"Mit\"angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt, besagt nichts. Die Vorschrift erlaubt - ganz allgemein — die Verlesung der früheren Erklärungen des Ange-\n\nklagten zum Zwecke der Beweisaufnahme über \"ein\", nicht\netwa nur über \"sein\" Geständnis und macht sie auch sonst\nnicht ausdrücklich davon abhängig, daß allein gegen diesen Angeklagten Beweis erhoben werden dürfe. Auch der\nVergleich mit § 251 Abs. i StPO geht fehl. Dort ist -\nneben dem Zeugen und dem Sachverständigen - die ausdrückliche Erwähnung des \"Mitbeschuldigten\" geboten. Andernfalls könnte zur Wahrheitsermittlung in der Hauptverhandlung die (frühere) Erklärung eines an der Straftat Beteiligten, gegen den aus irgendeinem Grunde in diesem Verfahren keine Anklage erhoben worden ist oder erhoben werden konnte, nicht verlesen werden. In § 254 StPO stellt\nsich eine solche oder ähnliche Frage nicht. Schließlich\nwäre ein Verbot des Urkundenbeweises zu Lasten eines Mitangeklagten auch wenig sinnvoll. Die ihn belastenden Angaben des anderen Angeklagten könnten regelmäßig durch\ndie Vernehmung des Richters über seine früheren Erklärungen zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt und\nauch gegen ihn verwertet werden. Gegenüber diesem nur\nmittelbaren Beweis durch eine Verhörsperson ist aber der\nunmittelbare Beweis durch die aus der Urkunde veriesenen früheren Erklärungen des anderen Mitangeklagten erfahrungsgemäß\ndas verläßlichere Beweismittel. Freilich darf dem nicht\ngeständigen Mitangeklagten nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, Einwendungen gegen die Richtigkeit der\nverlesenen Erklärungen zu erheben. Indessen ist das bei\nRettinghaus auch nicht geschehen. Er hatte in der Haupt-\n' verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.\nWenn er davon keinen Gebrauch gemacht hat, so ist das\nseine Sache. Letztlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, erfahrungsgemäß bezeuge zwar in aller\nRegel niemand wahrheitswidrig etwas Nachteiliges gegen\nsich selbst, dieser Erfahrungssatz gelte aber nicht für\n\ndie Beschuldigung anderer durch einen geständigen Täter.\nDer Tatrichter wird diesem Erfahrungssatz durch vorsichtige Wertung der einen Mitangeklagten belastenden früheren Erklärungen des Geständigen Rechnung zu tragen\nhaben.\n\nWas die Revision im übrigen in diesem Zusammenhang\nund zur Sachbeschwerde vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger eigener Beweiswürdigung. Auf Grund der verlesenen früheren Angaben der Mitangeklagten und der Aussagen insbesondere der Zeugen Elfriede Hoi uni Kıip-GEB in ier Hauptverhanälung konnte das Landgericht\ndurchaus zu der Überzeugung gelangen, REED habe\nnicht nur die Mitangeklagten auf Grund ihrer Beschäftigung bei derselben Firma gut gekannt und sich deshalb\ngemeinsam mit ibnen auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begeben, sondern habe auch \"gemeinschaftlich\"\nmit ihnen, d.h. als Mittäter und nicht nur als ein ihnen\nuntergeorädneter Gehilfe, den Einbruch in die Gastwirtschaft \"Burgschenke\" geplant und durchgeführt. Jedenfalls\nsind diese Folgerungen möglich; zwingend brauchen sie\nnicht zu sein (BGH NJW 1951, 325).\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten Fi auch\nim übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war seine Revi-\n\nsion zu verwerfen.\n\nIT. oe\n\nDie Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist nicht näher\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene\nNachprüfung seiner Verurteilung gibt nur zu folgenden\nBeanstandungen Anlaß:\n\na) Im Widerspruch zu den eindeutigen Feststellungen\nin den Gründen ist im erkennenden Teil des Urteils nicht\nzum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte den (schweren)\nDiebstahl unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend\nergänzt. § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen (RGSt 67,\n236, 238).\n\nb) Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 79 StGB\naußer Acht gelassen. Der Angeklagte ist am 17. Mai 1968\nvom Schöffengericht Neumünster wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu \"2 1/2\"\nJahren Gefängnis verurteilt worden; das Urteil ist seit\ndem 26. Juli 1968 rechtskräftig (UA 7). Da die hier abgeurteilte Tat bereits in der Nacht zum 2. Juni 1967 begangen wurde und die rechtskräftige Strafe nach Lage der\nSache im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht voll verbüßt gewesen sein kann, hätte\ndie Strafkammer mithin nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe\nbilden müssen; das durfte sie nicht etwa dem nachfolgenden Beschlußverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl.\nBGHSt 12, 1).\n\nZur Nachholung dieser Entscheidung muß die Sache\ndaher zurückverwiesen werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-14/4-str-85-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-14/4-str-85-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.510905+00:00"}}