{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-14_4_StR_160_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-14","aktenzeichen":"4 StR 160/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"CE\n\n2119 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_160/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Bernd Dieter 5 EEE s.u:\nED, geboren ar EEE 1957 in VER Oranienburg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Erpressung und Betruges\n\nEl\nF\n\nL/\n\nMi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee EEE, a1: Verteiäiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 24. Ok-\n\ntober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nErpressung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Jahren und ärei\n\nMonaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon drei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfabrensrüge ist entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.\n\n2. Die Strafkammer hat der Verurteilung des Angeklagten\ninsgesamt 56 Einzelfälle zugrunde gelegt, von denen 39 den\nTatbestand der vollendeten oder versuchten Erpressung in\nTateinheit mit vollendetem oder versuchtem Betrug (6 Versuchsfälle) und 17 Fälle den des vollendeten oder versuchten Betruges (5 Versuchsfälle) erfüllen sollen. Aus der\nSacehverhaltsschilderung ergeben sich jedoch nur 55 Einzelfälle; der Fall 52 fehlt. Das berührt indes weder den Schuldsprüch noch das Strafmaß - ob es sich um 55 oder 56 Einzelfälle handelt, ist für die Bemessung der Strafe auf zwei\nJahre und drei Monaten Gefängnis erkennbar ohne Bedeutung\ngewesen.\n\nIn der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer weäer,\nwelche Einzelfälle sie als vollendete und welche sie als\nversuchte Handlungen beurteilt, noch, welche Fälle sie als\n- vollendete oder versuchte - Erpressung in Tateinheit mit\n- vollendetem oder versuchten -— Betrug und welche sie nur\nals - vollendeten oder versuchten - Betrug ansieht. Aus den\ntatsächlichen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die\n\nFälle 3, 13, 21, 22, 30 und 51 die 6 Fälle sind, in denen\n\ndie Strafkammer nur eine versuchte Erpressung in Tateinheit\nmit versuchtem Betrug als gegeben annimmt, während Sie die\nFälle 1, 23, 28, 39 und wahrscheinlich 11 nur als versuchten\nBetruges ansieht. Dagegen ist nicht mit Bestimmtheit zu = -\nerkennen, welches die 12 Handlungen sein sollen, in denen\n\nsie nur einen vollendeten Betrug feststellt. In den Fällen\n\n2, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16, 18, 19, 20, 24, 25, 27, 29, 31,\n\n34, 35, 36, 38, 40, 41, 42, 453, 46, 48, 49, 50 und 53 liegt\neinwandfrei Erpressung in Tateinheit mit Betrug vor. In den\n10 Fällen 7, 10, 17, 32, 33, 37, 44, 47, 55 und 56 handelt es\nsich ebenso eindeutig nur um Betrug. Jedoch ist nicht klar,\nin welchen weiteren 2 Fällen vollendeter Betrug vorliegen\nsoll; es könnte sich dabei um zwei der Fälle 12, 14, 26, 45\nund 54 handeln, die sich aber auch den Fällen der Erpressung\nin Tateinbeit mit Betrug zurechnen lassen, wie e8 die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 12 und 54 tut. Auch diese\nUnklarheit berührt jedoch weder den Schulädspruch noch den\nStrafausspruch.\n\nIm übrigen entspricht die Annahme von Tateinheit zwischen Erpressung und Betrug der Rechtsprechung (BGHSt 9,\n245, 246). Der Angeklagte hat sowohl durch Drohungen als\nauch durch selbständig neben diesen stehende Täuschungen\n\n“. auf die Entschließungen seiner Opfer eingewirkt oder einzu-\n\nwirken versucht. Aılerdings steht die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den Erpressungen zum Nachteil\nverschiedener Personen in Gegensatz zur Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH JR 1954, 189); das beschwert den\nAngeklagten aber nicht.\n\n3. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von drei Jahren begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Die Strafkammer geht erkennbar und zutreffend\ndavon aus, daß die Taten des Angeklagten im Zusammenhang\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen sind (reisender Betrüger).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-14/4-str-160-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-14/4-str-160-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.491823+00:00"}}