{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-07_4_StR_90_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"4 StR 90/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 90/69 URTEIL\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nON\n.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt CE in Ger Verhandlung,\nLandgerichtsretii dei üer Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit\n\n1. der Angeklagte CE in den Fällen 4\nund 12 wegen schweren Diebstahls,\n\n2. der Angeklagte KfW wegen Hehlerei,\n\n3. der Angeklagte I in Falle 12 wegen\nschweren Diebstahls,\n\n4. der Angeklagte PD wesen schweren\nDiebstahls,\n\n5. der Angeklagte SB in Falle 4 wegen\nschweren Diebstahls verurteilt worden\nsind.\n\nII. Die Aufhebung im Falle 4 wird auf den\n\nAngeklagten Keil erstreckt.\n\nIII. Beim Angeklagten FEED ersreift die\nAufhebung des Urteils den gesamten Strafausspruch, bei den Angeklagten Ca,\n\nKB, CD, SCHE na Vo den\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nV. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n\nCHE wesen schweren Diebstahls in 8 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in 2 Fällen und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis;\n\nKB wegen versuchten Raubes, Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn\nMonaten Gefängnis;\n\nIB essen schweren Diebstahls in 7 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;\n\nTEE wesen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und einer Woche\nGefängnis;\n\nSEHE vesen schweren Diebstahls in 5 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in 2 Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis;\n\nKeil essen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls\nzu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Gefängnis.\n\nDer Angeklagte Kol nat keine Revision eingelegt. Die übrigen Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Die auf sie veranlaßte Nachprüfung des gesamten Urteils deckt nur in den folgenden Fällen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf:\n\n1. Fall 4\n\nDas Urteil 1äß8t offen, aus welchem Grunde das Landgericht die Strafbestimmung des § 17 UnedelMG i.V.nm.\n§ 243 StGB angewendet hat.\n\na) Für die Annahme eines Diebstahls von Maschinenbestandteilen aus unedlen Metall, deren Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebs gefährdet (§ 17 Abs. 2\nUnedelMG), fehlt es an der Feststellung der erheblichen\nGefährdung. Eine solche liegt nicht vor, wenn die alsbal-\n\ndige Wieder- oder Ersatzbeschaffung des entwendeten Maschinenteils innerhalb kurzer Frist möglich ist und dem\nUnternehmen die erforderlichen Mittel dazu zur Verfügung\nstehen (BGH 1 StR 105/53 vom 10. April 1953). Es kann mit\nSicherheit angenommen werden, daß die Zeche nach der Ent-\n\ndeckung des Diebstahls in der Lage war, den entwendeten\nKabelstrang innerhalb kürzester Zeit durch einen anderen\nzu ersetzen.\n\nb) Die aus den vorstehenden Gründen veranlaßte Änderung des Schuldspruchs in einen einfachen Diebstahl kann\nder Senat aber deswegen nicht vornehmen, weil die Kammer\nmöglicherweise davon ausgegangen ist, daß der in Frage\nstehende Bagger i. S. des § 17 Abs. 1 UnedelMG öffentlich\naufgestellt, d.h. (BGH aa0) im Vertrauen auf das geordnete\nZusammenleben der Menschen dem Zugriff jedes Beliebigen\nschutzlos preisgegeben war. Dem Urteil 1äßt sich indessen\nbisher nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen,\nob das Zechengelände einer unbestimmten Anzahl von Menschen\nzugänglich oder ob es abgesperrt war.\n\n2. Fall 12\n\nAuch hier genügen die bisher getroffenen Feststellungen nicht für eine Verurteilung nach § 17 UnedelMG i.V.n.\n§ 243 StGB. Das zum Fall 4 Ausgeführte gilt entsprechend.\n\n3. Fall 21\n\nAus dem Urteil ergibt sich nicht, daß die Strafkammer\ndie volle Überzeugung davon erlangt hat, daß der Angeklagte\nMo ) an dem Diebstahl der Zigaretten und Süßwaren nicht\nbeteiligt war. Konnte sie ihm eine solche Beteiligung mangels Beweises nur nicht nachweisen, hielt sie aber einen\nVerdacht in dieser Richtung nach wie vor für gegeben, so\nhätte sie den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen\nschweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilen müssen.\n\n4. Von der danach veranlaßten Aufhebung des Urteils\nin den Fällen 4, 12 und 21 sind im Fall 4 die Angeklagten\n\nCe\n\nCHE, TEE un: SC, im Fall 12 die Angeklag-\n\nten CB und Ind im Fall 21 der Angeklagte Kin\nbetroffen. Die Aufhebung im Fall 4 erstreckt sich gemäß\n\n§ 357 StPO auch auf den Angeklagten Kolb, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat. Die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs ist lediglich beim Angeklagten a\ngeboten, da dieser nur in zwei Fällen verurteilt worden\n\nist und sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der zweiten Strafe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt\nist. Bei den übrigen Angeklagten hingegen lassen die Strafzumessungserwägungen erkennen, daß die aufgehobenen Verurteilungen diese Einzelstrafen nicht beeinflußt haben; aufzuheben war daher bei ihnen nur die Gesamtstrafe.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-90-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-90-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.241584+00:00"}}