{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-07_4_StR_591_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"4 StR 591/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 094\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 591/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred L GE aus Hg dort ge-\n\nboren am 323, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\n[}\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerich.shofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 26. September 1968 im\nStrafausspruch mıt den Feststellungen aufgehoben.\nDie Feststellungen zum Rückfall bleiben jedoch\nbestehen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels,an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 13. Dezember 1967 unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen\nAusweispapiermißbrauchs zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof\ndieses Urteil, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im\nRückfall verurteilt war, im Schuldspruch, ferner im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die weiter gehende\nRevision verworfen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und deswegen sowie\nwegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus gegen ihn verhängt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n1. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall 1äßt\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich\nnur gegen die Feststellungen der Strafkammer, die diese\nwiderspruchsfrei getroffen hat, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denk-\n\ngesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\", nicht zu erkennen\nsind.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer ergeben nicht eindeutig, ob sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus einem Hang zu Diebstählen herleiten oder ob sie diese Eigenschaft mit einem\nallgemeinen Hang zu Straftaten, also mit einer Rechtsfeindschaft des Angeklagten begründen will.\n\nDafür, daß sie von einem Hang zu Diebstählen ausgeht,\nsprechen ihre Ausführungen UA 17 zweiter Absatz, insbesondere der Satz: \"Die vorliegende Tat kann nach Art und Ausführung nur - in Fortsetzung der vielen zum Teil sehr einschlägigen Vorbestrafungen - als Ausfluß der Persönlichkeit\ndes Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen werden.\"\nDabei hat die Strafkammer übersehen, daß der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Diebstahl nach Art und Ausführung\nvon den früher von ihm begangenen Diebstählen sehr verschieden ist. Seine früheren Diebstähle hatten ausnahmslos das\nZiel, sich fremde Sachwerte als sol.che zuzueignen. Der jetzt\nin Frage stehende Diebstahl einer Plastikhülle mit Führerschein und Impfpass des Installateurs SB bedeutete für\ndiesen dagegen keinen wirklichen materiellen Schaden, weil\ner sich die Papiere leicht neu beschaffen konnte. Der Diebstahl war, wie den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen ist, in einem \"Drang zum Autofahren\" begründet; denn\nder Angeklagte durfte keinen Wagen fahren, ohne im Besitz\neines Führerscheins zu sein (UA 13, 16). Das ist ein Beweggrund, der von den Motiven der früheren Diebstähle so ver-\n\n&\n\nEN\n\nschieden ist, daß die Strafkammer das bei ihren Erwägungen hätte erörtern müssen, wenn sie auch diese Tat als\nAusfluß eines Hanges zu Diebstählen ansehen wollte.\n\nDazu war um so mehr Anlaß, als der Angeklagte, der\nam 1. Juni 1963 aus der Sicherungsverwahrung entlassen\nworden war, sich bis zu der im April 1967 begangenen Tat\nkeines Angriffs gegen fremdes Eigentum schuldig gemacht\nhatte.\n\nNun führt die Strafkammer allerdings (UA 17 erster\nAbsatz) an, in allen Straftaten des Angeklagten zeige sich\nsein Bestreben, \"um jeden Preis und bevorzugt auf unrechtmäßige Weise zu seinem Ziel zu kommen\", und eine dabei vorhandene bewußte Mißachtung fremder Interessen jeglicher\nArt, insbesondere fremden Eigentums. Das könnte zu der Annahme führen, die Strafkammer wolle die Eigenschaft des\nAngeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus einen\nallgemeinen Hang zu Straftaten, aus einer grundsätzlich\nrechtsfeindlichen Einstellung herleiten. Die Annahme eines\nsolchen Hanges ist zwar möglich, sie bedarf aber besonders\nsorgfältiger Prüfung (BGHSt 16, 297). Ein solcher Hang läßt\nsich nicht ohne weiteres bejahen, wenn ein Täter, der vor\nJahren wegen schwerer Straftaten verurteilt worden war,\nsich aber dann mehrere Jahre straffrei geführt hat, nunmehr eine verhältnismäßig geringwiegende Straftat ganz an“\nderer Art begeht. So liegt der Fall hier. Täterpsyohologisch ist die Tat mit den früheren Straftaten des Angeklagten\nnicht vergleichbar. Auch aus dem gelegentlichen Fahren des\nKraftfahrzeugs ohne Führerschein läßt sich eine solche allgemeine Rechtsfeindschaft nur unter besonderen Umständen\nbegründen. Wegen des im September 1966 angeblich begangenen\nBetruges - der im übrigen mehr als drei Jahre nach seiner\nEntlassung aus der Sicherungsverwahrung begangen worden sein\n\nsoll und auf ganz anderem Gebiet liegt als die früheren\nStraftaten des Angeklagten - ist der Angeklagte erstmalig am 5. Juli 1967, also nach der jetzt abzuurteilenden\nTat vom April 1967, und noch nicht rechtskräftig verurteilt; schon darum war aus ihm nichts für einen Hang zu\nallgemeiner Rechtsfeinädschaft zu entnehmen.\n\nDafür, daß es sich bei dem jetzt von dem Angeklagten begangenen Diebstahl um eine aus einer besonderen lage\nheraus begangene Gelegenheitstat handelt, die die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht begründen würde (RGSt 68, 175), könnte neben der Tatsache,\ndaß der Angeklagte sich mehrere Jahre straffrei geführt\nhat, und der weiteren Tatsache, daß er einen anderen Beweggrund hatte als bei seinen früheren Diebstählen (nänlich nicht Bereicherungsabsicht, sondern den Wunsch, Auto\nzu fahren), auch der Umstand sprechen, daß er nach seiner\nEntlassung aus der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 1963\nbis zu seinem Kraftfahrzeugunfall im September 1966 immer\ngearbeitet hat und daß er sich auch nicht von erneuter\nernsthafter Arbeit hat abhalten lassen, wenn er wegen des\nBekanntwerdens seiner Vorstrafen eine Arbeitsstelle verlor. Demgegenüber darf die Tatsache, daß er nach seiner\nim Februar 1967 erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus,\nin dem er nach seinem Unfall im September 1966 gewesen war,\nmit Rücksicht auf die möglichen Folgen des Unfalls, bei\ndem er ohne Führerschein gefahren war und sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hatte (UA 9),\nnicht wieder zu arbeiten angefangen hatte, nicht allzu\nschwer gewertet werden. Das gilt um so mehr, als seine\nEhefrau in dieser Zeit erkrankt war und sich noch im März\n1967 in die Landesheilanstalt Warstein begeben mußte\n(UA 3). Dazu kommt, daß der Angeklagte auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Juli 1968 bis zu\n\nseiner Wiederverhaftung im Hauptverhandlungstermin vom\n26. September 1968 alsbald Arbeit aufgenommen hat (VA 10).\n\nReichen die ürwägungen der Strafkammer schon nicht\naus, um die Eigenschaft äües Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher zu begründen, so hätte darüberkinaus auch die\nAnnahme seiner Gefährlichkeit siner näheren Erörterung bedurft. Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang auf die\nWirkungslosigkeit der bisher gegen den Angeklagten verhängten Strafen hin, ohne darauf einzugehen, daß die zuletzt gegen ihn erkannte Strafe in Verbindung mit der Sicherungsverwahrung ihn immerhin eine Reihe von Jahren von Straftaten überhaupt abgehalten hat, und daß die jetzt von ihm begangene Tat in ihrer Schwere bei weitem nicht an seine früheren Straftaten heranreicht.\n\nNach alledem tragen die Erwägungen der Strafkammer die\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht. Das führt zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im\nRückfall verurteilt worden ist. Jedoch können die Feststellungen zum Rückfall bestehen bleiben.\n\n3. Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher sich auf die wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs erkannten Strafen\nausgewirkt hat, war das Urteil auch insoweit aufzuheben.\n\n4. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Damit werden weite: die Entscheidungen über die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung, die im übrigen unter den\nbesonderen Umständen dieses Falles einer sehr viel eingehen-\n\nderen Begründung bedurft hätte, und über den Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte hinfällig (§ 76 StGB).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-591-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-591-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.220455+00:00"}}