{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-07_4_StR_51_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"4 StR 51/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2119 095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 51/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Franz-Josef 5 EEE =: DEREEEED\ngeboren am EB 937 in Sm =-2t. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\ncb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 7. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Dr, Spiegel\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wiräd das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 1968 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit gegen den Angeklagten im\nFalle II 15 der Urteilsgründe wegen Nötigung\neine Strafe verhängt worden ist, ferner im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe\n\n1. Vom Falle II 15 der Urteilsgründe abgesehen läßt\ndas angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Den Ausführungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1968\nzu den Verfahrensrügen und zu der Sachrüge gemacht hat,\n\n- 3 -\n\nist nichts hinzuzufügen. Die Revision ist - außer\nim Falle II 15 - offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die im Urteil zum Fall II 15 getroffenen\nFeststellungen würden an sich den Schuldspruch wegen\nvollendeter Nötigung rechtfertigen. In der in der\nHauptverhandlung verkündeten Urteilsformel hat aber\ndas Landgericht den Angeklagten der vollendeten\nNötigung überhaupt nicht schuldig gesprochen. Die\nMöglichkeit einer bloßen Verwechslung besteht nicht;\ndie übrigen Schuldsprüche finden ihre einwandfreie\nGrundlage in den zu den übrigen Fällen getroffenen\nFeststellungen. Da es somit im Falle II 15 an einem\nSchuldspruch fehlt, durfte auch wegen der vollendeten\nNötigung keine Strafe gegen den Angeklagten verhängt\nwerden. Die Einzelstrafe wegen des Falles II 15 muß\ndaher aufgehoben werden. Da bezüglich des Falles II 15\nder Eröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft ist, muß\ndaher das Landgericht insoweit über die Schuld- und\nStraffrage neu verhandeln und entscheiden, unbeschadet der Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 154 StPO.\n\n-4-\n\nDer Wegfall einer Einzelstrafe macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. Mit ihr entfällt auch die Entscheidung über die Zulässigkeit\nder Polizeiaufsicht. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel\n\nPb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-51-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-51-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.201644+00:00"}}