{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-07_4_StR_112_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"4 StR 112/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 092\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 112/69 URTEIL\n\n3.\n4.\n\n5.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\ndie kaufmännische Angestellte Maria Brigitta G EEE\naus ‚ geboren am 154: n\nD ‚\n1937 in ’\n\nden Kranfahrer Manfred Wa\n‚ geboren am\n\nden Gastwirt Kurt We aus DD zeboren\nam ED 1925 in er\nden Handelsvertreter Hermann J aus DEE.\n\n1916 in I ,\nden Kaufmann Heinrich W nn @r 2: en\nFe, sehoren an 1922 in ,\n\nwegen Untreue u.2.\n\ngeboren am\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt el in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat BD vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n«> EEE\nals Verteidiger für die Angeklagten\nE ei 7\nRechtsanwalt Cr. EEE.\n\nals Verteidiger für die Angeklagten\n\nVe uni cr,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRechtsanwalt\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n12. Juli 1968 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -—-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\n1. die Angeklagte Gi wesen fortgesetzten Diebstahls, wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenunterdrückung in zwei Fällen,\nwegen Untreue und wegen Untreue in Tateinheit\nmit Betrug und Urkundenfälschung zu einem Jahr\nund vier Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen;\n\n2. den Angeklagten Jggp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April 1967 ausgesprochenen Strafe von einem Monat Gefängnis zu einem\nJahr und zwei Wochen Gefängnis; die Nebenentscheidungen des Urteils vom 13. April 1967 (Entziehung\nder Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins)\nhat das Landgericht \"aufrechterhalten\";\n\n3. den Angeklagten We wesen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in vier Fällen zu zwei Jahren\n\nGefängnis und Geldstrafen;\n\n4. den Angeklagten We wesen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr und\nvier Monaten Gefängnis;\n\n5. den Angeklagten Grm wegen Beihilfe zur Untreue\nin Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einem Jahr und\n\nzwei Monaten Gefängnis und Geldstrafen.\n\nSämtliche Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts; die Angeklagten IB uni\n\nGries beanstanden außerdem mangelhafte Sachaufklärung.\nDie in der Revisionsschrift des Angeklagten Wen angekündigte Verfahrensrüge ist in der Revisionsrechtfertigung nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechend näher begründet worden.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Ge:\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist\nunbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht\nirgend welche für eine mildere Strafe sprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Zu Unrecht beanstandet\ndie Revision auch, daß das Landgericht in den Strafzumessungsgründen die Taten der Angeklagten als \"maßlosen\" und\n\"auffallend gröblichen\" Mißbrauch einer Vertrauensstellung\nbezeichnet. Diese Wertung wird durch die Feststellungen gerechtfertigt. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich auf die\nlange Dauer der strafbaren Betätigung der Angeklagten und\nden durch sie verursachten hohen Schaden abgestellt. In diesen Beziehungen fällt das Verhalten der Angeklagten aus dem\nRahmen durchschnittlicher Untreuefälle. Die Untreue ist\nkeine Bereicherungsstraftat. Daher widerspricht die Wertung\ndes Landgerichts nicht dem Umstand, daß sich die Angeklagte nicht bereichert hat.\n\nIT. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Aufklärungsrügen sind mit einer Ausnahme nicht in\nder gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO); es fehlt die Bezeichnung der Beweismittel,\ndurch deren Benutzung eine weitere oder bessere Klärung des\nSachverhalts hätte erreicht werden können. Dem Landgericht\nmußte es sich nicht aufdrängen, an Hand des Handelsregisters\n\nFi\n\nfestzustellen, ob Frau Ro oüer ihr Ehemann Inhaber\nder Firma Role ist, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankan.\n\nDer von der Revision gerügte Widerspruch in den\nFeststellungen ist in Wirklichkeit nicht vorhanden. Bei\nder Strafzumessung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die \"Chefin\" der Firma Ro nöglicherweise\nan irgendwelchen Schiebungen beteiligt gewesen ist. Dem\nwiderspricht nicht die Feststellung, daß sie von den Schiebungen, an denen Jost beteiligt war, nichts gewußt hat.\n\nIm übrigen ist das Vorbringen der Revision unbeachtlich, da es den Boden der tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts verläßt und mit Unterstellungen arbeitet, die\nim Urteil keine Stütze finden.\n\nDie rechtliche Nachprüfung des Urteils unabhängig\nvon der Revisionsbegründung ergibt, was den Schuld- und\nStrafausspruch betrifft, keine Fehler. Rechtlichen Bedenken könnte nur die Annahme gewerbsmäßigen Handelns begegnen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich\nin dem Urteil vom 27. August 1963 (5 StR 239/63) Zweifel\ngeäußert, ob von der Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen, noch die Rede sein könne, wenn er\nsich vorgenommen habe, nur eine, wenn auch fortgesetzte\nHehlerei zu begehen. Auf diese Frage braucht jedoch hier\nnicht eingegangen zu werden, weil der Angeklagte Jost den\nFeststellungen zufolge nicht eine fortgesetzte, sondern\nmehrere rechtlich selbständige Hehlereien begangen hat. Das\nLandgericht hat zwar nur eine fortgesetzte Tat angenommen.\nDieser Annahme liegt aber eine unzutreffende Auffassung vom\nBegriff der fortgesetzten Tat zugrunde. Diese setzt einen\n\nGesamtvorsatz voraus, der spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung unmfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Die Absicht des\nAngeklagten IB, sich durch hehlerische Betätigung am\n\nGut der Firma Ro nit Hilfe der Mitangeklagten cn\nund FEED eine \"fortlaufende\" Einnahmequelle zu verschaffen, ist kein Gesamtvorsatz in diesem Sinn. Die hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstrecktesich über\neinen Zeitraum von nahezu drei Jahren, innerhalb dessen er\nnach und nach insgesamt 2 000 Uhren und 800 Strickwesten\nan sich brachte. Er kann den ganzen Umfang dieser Tätigkeit unmöglich von Anfang an auch nur annähernd übersehen\nund geplant haben. Vielmehr liegt es nahe, daß jede einzelne hehlerische Betätigung auf einem jeweils gefaßten neuen\nTatentschluß beruhte. Bei dieser Sachlage fehlt es an der\nrechtlichen Grundlage einer fortgesetzten Tat.\n\nAuch sonst begegnet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns keinen rechtlichen Bedenken. Daß das Landgericht den\nAngeklagten nur wegen einer fortgesetzten gewerbsmäßigen\nHehlerei verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\nDer Ausspruch des Landgerichts Über die \"Aufrechterhaltung\" der Nebenentscheidungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 13. April 1967 ist als selbständige\nneue Entscheidung Über Maßregeln der Sicherung und Besserung aufzufassen (siehe BGHSt 7, 180, 182; 14, 381, 382).\nSie bedeutet, daß die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen bleibt. Die Sperrfrist ist von der\nRechtskraft des Urteils des Amtsgerichte Dortmund ab zu\nberechnen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Wei\n\nDie Nachprüfung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ergibt ebenfalls keine Rechtsverletzung. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die\nStrafzumessungsgründe enthalten die bestimmenden Erwägungen. Sie brauchen nicht in dem Sinne vollständig zu sein,\ndaß alle nur denkbaren Milderungs- und Schärfungsgründe\nerörtert werden. Die Revision ist unbegründet.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Wefs\n\nDie Feststellungen zum Fall II 4 a ergeben die rechtlichen Merkmale des Diebstahls. Der Angeklagte hat die\nTeppiche und die Wäsche mit dem Kraftwagen aus dem Bereich\nder Firma I 3 |] weggeschafft, somit den Gewahrsam des\noder der Firmeninhaber gebrochen. Er hatte die Absicht,\nsich gemeinsam mit Walther den wirtschaftlichen Wert der\nSachen zuzueignen (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92).\nGegen die Annahme von Mittäterschaft in diesem Falle bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine rechtli-\n_ chen Bedenken. Der Angeklagte hat die Hälfte der Beute erhalten; er beherrschte weitgehend das Tatgeschehen.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen weist keine Rechtsfehler\nauf.\n\nDie Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Das\nLandgericht hat nicht etwa Tatbestandsmerkmale der Hehlerei\nstrafschärfend gegen den Angeklagten verwertet, sondern den\nUmstand, daß er noch nach dem Ausscheiden aus der Firma\n\neN\n\nROW sich als Hehler am Eigentum dieser Firma vergangen hat, zu einer Zeit also, zu der er sich leicht\n\n\"aus der Sache hätte heraushalten können\". Auch sonst\n\nenthält die Strafzumessung keine Rechtsfehler.\n\nV. Die Revision des Angeklagten Gr\n\nDiese Revision erhebt hauptsächlich Einwendungen\ngegen die Strafzumessung. Sie ist unbegründet. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, daß keine Beweismittel bezeichnet werden, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.\n\nDas Landgericht hat die bestimmenden Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen mitgeteilt (§ 267\nAbs. 3 StPO). Mit allen denkbaren Zumessungserwägungen\nbrauchte es sich nicht auseinanderzusetzen. Daß es irgendwelche für den Angeklagten sprechende Umstände dabei übersehen hätte, ist nicht erkennbar.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-112-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-112-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.181817+00:00"}}