{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-05-07_4_StR_104_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-05-07","aktenzeichen":"4 StR 104/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 086\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 104/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Valdis K Ew ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB 1949 in vi. zur zeit in un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Mai 1969 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kun\nwird das Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 16. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Jugend-\n\nschöffengericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision\nist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es widerspricht der Vorschrift des\n§ 31 Abs. 2 JGG, nur unter Einbeziehung des aus einem früheren Urteil noch zu verbüßenden Strafrestes auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Die Jugendkammer hätte vielmehr\nunter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts\nin Bielefeld vom 27. Juni 1967 - 9 15 8/67 - auf die Jugendstrafe, die sie für alle Straftaten als angemessen ansieht, erkennen, und auf diese Jugenädstrafe dann die aus\n\ndem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anrechnen\nmüssen (BGHSt 16, 335). Der Mangel führt zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO. :\n\nDie Zurückverweisung der Sache an das Jugendschöffengericht folgt aus § 357 StPO.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-104-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-07/4-str-104-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.163621+00:00"}}