{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-30_4_StR_61_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-30","aktenzeichen":"4 StR 61/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 091\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 61/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Theodor R EEE zu: SEHE:\ndort geboren am (ED ':>:5,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nrer\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nGE in aer Verhandlung,\n\nGEB >: i der Verkündung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\nEine Aufklärungsrüge greift durch.\n\nDie Verurteilung beruht entscheidend auf der Aussage\nder zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugin Marlis Wggp, die\ndie Strafkammer in Übereinstimmung mit der Auffassung\nder Sachverständigen Dipl.-Psychologin Jessen für glaubwürdig hält. Der nur geringfügig, insbesondere nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte (UA 9) hat von Anfang\nan jede unzüchtige Betätigung mit Marlis, der Tochter\nseiner Geliebten, mit der er zusammenlebte, geleugnet.\n\nEr hat zu seiner Verteidigung u.a. angeführt, Marlis\n\nhabe die Vorwürfe frei erfunden, um ihn von ihrer Mutter\nzu trennen; die Angelegenheit sei ein Racheakt (UA 4).\nMarlis selbst hatte bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie\nden Angeklagten nicht mochte, weil er sie häufig schlug\nund ihre Mutter sich nicht mehr so wie früher um sie und\nden 15-Jjährigen Bruder Reinhold kümmerte und daß auch\nihre Verwandten oft gesagt hätten, ihre Mutter solle\n\ndem Angeklagten die Koffer vor die Türe stellen (Bl. 4R\nd.A.). Marlis hatte den Angeklagten zudem schon zweimal\nfalsch beschuldigt; einmal hatte sie die Polizei gerufen,\nweil sie an dem betreffenden Tage angeblich Schläge vom\nAngeklagten bekommen hatte; das andere Mal hatte sie versucht, einen von ihr selbst begangenen Diebstahl dem\n\n-4-\n\nAngeklagten in die Schuhe zu schieben (UA 7). Damit drängt\nsich geradezu die Frage auf, ob Marlis, die in der in Rede\nstehenden Zeit tatsächlich defloriert wurde (UA 3) und\nsich, weil sie eine Schwangerschaft befürchtete, einer\nTante anvertraute, die dann die Anzeige gegen den Angeklagten erstattete (Bl. 2, 3 d.A.), nicht etwa deshalb\ngerade den Angeklagten als den Täter bezeichnete, weil\nsie ihn auf diesem Wege aus dem Hause zu entfernen hoffte,\nDas gilt um so mehr, als Marlis zuvor in einem Gespräch\nmit ihrem Bruder Reinhold nicht den Angeklagten, sondern\nHorst DEEEED, einen Nachbarsjungen, als den bezeichnet\nhatte, mit dem sie Gescohlechtsverkehr gehabt habe (UA 3).\nMöglicherweise hat sie dasselbe sogar dem Angeklagten\nerzählt; denn dieser hat das bereits bei seiner ersten\npolizeilichen Vernehmung behauptet (Bl. 10 R d.A.), also\nzu einer Zeit, in der er normalerweise vom Inhalt des\nzwischen Marlis und ihrem Bruder geführten Gesprächs\n\nnoch nichts erfahren haben konnte. Nun hat Horst DD\nallerdings Geschlechtsverkehr mit Marlis in Abrede gestellt (UA 6), und es spricht sicher auch sonst vieles\ngegen den Angeklagten. Manches von dem, was die Strafkammer für die Glaubwürdigkeit von Marlis anführt, würde\nindessen auch zutreffen, wenn ein anderer als der Angeklagte in der Wohnung geschlechtlich mit ihr verkehrt\nhätte; daß eine solche Möglichkeit auszuschließen wäre,\nhat die bisherige Verhandlung nicht ergeben. Das gilt\nnamentlich von der \"engen Verzahnung\" der Schilderung\n\nder Wohnung und dem eigentlichen Tatgeschehen (UA 6).\nUmgang mit anderen Jungen hatte Marlis (UA 7, 8). Die\nBeschreibung der eigenen Gefühle (UA 5, 6) ist nicht\n\nan ein Erlebnis gerade mit dem Angeklagten gebunden.\n\n-5-\n\nEndlich hatte die Sachverständige in ihrem schriftlichen\nGutachten Zweifel in Bezug auf die von dem Mädchen behauptete Gewaltanwendung geäußert (Bl. 51 d.A.), und\nsogar die Strafkammer erwähnt im Urteil \"geringfügige\nAbweichungen\" der Aussage in der Hauptverhandlung\ngegenüber früheren Erklärungen von Marlis (UA 4).\n\nAngesicht der danach vorliegenden außerordentlich\nschwierigen Beweislage hätte die Strafkammer jede Möglichkeit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nutzen\nund deshalb Reinhold WB sowohl über seine und seiner\nSchwester Einstellung zum Angeklagten als vor allem auch\nüber den genauen Inhalt des zwischen ihm und Marlis geführten Gesprächs als Zeugen vernehmen müssen. Es ist\ndurchaus möglich, daß seine Vernehmung zu dem Angeklagten günstigen Erkenntnissen geführt hätte. Zu der\nVernehmung hätte sich die Strafkammer um so mehr gedrängt\nfühlen müssen, als diese nicht nur vom Verteidiger, sondern\nauch vom Vertreter der Staatsanwaltschaft, wenn auch nur\nhilfsweise in ihren Schlußausführungen, beantragt worden\nwar (Bl. 93 d.A.). Darauf, daß diese Anträge nicht beschieden worden sind, beruft die Revision sich allerdings\nnicht.\n\n-6-\n\nDer Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.\nDer Erörterung der weiteren Aufklärungsrügen und\nder Sachbeschwerde bedarf es deshalb nicht. Der\nAngeklagte hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit,\nweitere Beweisamträge zu stellen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-30/4-str-61-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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