{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-30_4_StR_115_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-30","aktenzeichen":"4 StR 115/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 092 bi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 115/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Arbeiter Ali Riza C aus ’\ngeboren am 1941 in Türkei, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Be Mehmet S eus VO, geboren\nan EEE 1936 in Türkei, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nIr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarvalt (iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 1968 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Saka bezüglich der\nErteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist gesetzt\nund die Sperrfrist für den Angeklagten Ci» auf\nfünf Jahre bemessen worden ist.\n\n‚In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nBeiden Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Oktober 1968, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nif\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Jandgericht hat beide Angeklagte wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen in Tateinheit mit Notzucht zu Zuchthausstrafen von je zwei Jahren verurteilt.\n\nDem Angeklagten CB hat es die Fahrerlaubnis entzogen. Beiden Angeklagten hat es für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren gesetzt.\n\nAußerdem hat es den Kraftwagen des Angeklagten Ci»\nfür eingezogen erklärt.\n\nBeide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nSB beanstandet auch das Verfahren.\n\nI. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten S@@P gibt keine\nBeweismittelvan,deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\nII. Die Sachrügen der beiden Angeklagten haben nur insoweit Erfolg, als es sich um die Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen bezüglich\nbeider Angeklagten den Schuldspruch.\n\na) Zwar ist es richtig, daß das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB eng auszulegen ist und daß nicht\njede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand\nerfüllt (BGHSt 22, 178). Die Angeklagten haben aber die\nVera IWW, als sie sie in ihren Kraftwagen zogen und\nmit ihr gegen ihren Willen in das einsame Waldgelände zwi-\n\nschen Wanne-Eickel und Herten fuhren, dermaßen in ihre\nGewalt gebracht, daß sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. Was die Revisionen dagegen vorbringen, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Danach führte die Fahrt\nkurz nach Mitternacht durch ein \"einsames Waldgelände\" und\nendete, noch in diesem, in einem Seitenweg, möglicherweise\nauf dem Parkplatz eines Waldfriedhofs. Das Mädchen kannte\nsich, als der Wagen angehalten hatte, \"wegen der Dunkelheit\nin dieser Gegend überhaupt nicht aus\" und \"fürchtete sich,\ndurch das einsame Waldgelände zu flüchten\". Das alles entsprach den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten, die\nvon vornherein das Mädchen \"zu einer abgelegenen Örtlichkeit!'\nbringen wollten. Daß um Mitternacht der Waldfriedhof und der\nzu ihm gehörende, im Wald gelegene Parkplatz von Menschen ve:\nlassen waren, mußte unter den angeführten Umständen nicht wei\nter betont werden.\n\nGegen die Verurteilung wegen Entführung bestehen auch\nsonst keine rechtlichen Bedenken.\n\nVera LuWBrat frist- una formgerecht den gemäß\n§ 236 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt (Bl. 4\nd. A. ).\n\nb) Der Schulädspruch wegen Notzucht kann den Urteilsfeststellungen zufolge ebensowenig beanstandet werden.\n\nIm angefochtenen Urteil (UA S. 6/7 und S. 13/14) ist\nklar zum Ausdruck gebracht, daß nach der Überzeugung des Lan:\ngerichts Vera I sich nicht freiwillig den Angeklagten oder auch nur dem Angeklagten CB Hingegeven hat, son\ndern daß sie nur infolge der vorausgegangenen und weiterwirkenden Gewaltanwendung der beiden Angeklagten sich den Täter\n\nZi\n\nüberlassen hat, weil sie ihre Lage in der abgelegenen Gegend, in die sie gegen ihren Willen durch die Angeklagten\ngebracht worden war, als aussichtslos erkannte und große\nAngst hatte. Beide Angeklagten, insbesondere auch Cm;\nhatten dies erkannt; sie \"wußten, daß die Zeugin sich nicht\nauf Grund freiwilligen Entschlusses, sondern nur deshalb\nhingab, weil sie noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung stand und den beiden Angeklagten in dem\neinsamen Waldgelände wehrlos ausgeliefert war\". Angesichts\ndes Verhaltens des Mädchens, das sich heftig gewehrt hatte,\nimmer noch - auch während des Geschlechtsverkehrs mit\n\ne - weinte und dann auch gegen die Vergewaltigung durch\n\nSs erneut \"Gegenwehr\" ausübte, brauchte das Landgericht\n\nauf die Frage, inwieweit sich die Angeklagten infolge von\nSprachschwierigkeiten mit dem Mädchen verständigen konnten,\nnicht weiter einzugehen.\n\nc) Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen den\nTatbeständen der Entführung und der Notzucht statt zweier\nselbständiger Straftaten angenommen hat, braucht nicht erörtert zu werden. Durch die Annahme von Tateinheit sind die\nAngeklagten jedenfalls nicht beschwert.\n\n2 Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die\nStrafzumessung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3, Auch die Einziehung des dem Angeklagten Ei\nhörenden, zur Tat benutzten Kraftwagens ist rechtlich einwandfrei begründet.\n\n4. a) Rechtlich können auch die Ausführungen nicht\nbeanstandet werden, wonach dem Angeklagten CB die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Landgericht hat sich davon über-\n\nzeugt, daß CB aus charakterlichen Gründen zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.\n\nb) Dagegen ist die Pestsetzung einer Sperrfrist für\nden Angeklagten Sp nicht ausreichend begründet. Zwar kann\nbei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung ein Teilnehmer diese auch dann \"im Zusammenhang mit\nder Führung eines Kraftfahrzeugs\" (§ 42 m Abs. 1 StGB) begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat\n(BGHSt 10, 333).\n\nVoraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis\n- und demgemäß bei einem Täter, der die Fahrerlaubnis nicht\nbesitzt, für die Festsetzung einer Sperrfrist - ist aber\nweiter, daß sich der Tatrichter von der Ungeeignetheit des\nTäters zum Führen von Kraftfahrzeugen überzeugt hat. Bezüglich des Angeklagten Sp, der keine Fahrerlaubnis besitzt\nund sich auch in der Tatnacht an der Führung des Kraftwagens nicht beteiligt hat, spricht sich jedoch das angefochtene Urteil darüber mit keinem Wort aus.\n\nc) Auch gegen die Bemessung der zeitlichen Sperrfristen auf die Höchstdauer von fünf Jahren bestehen rechtliche Bedenken. Das Verbot, dem Angeklagten eine Fahrerlaubris zu erteilen, stellt eine einschneidende Maßnahme dar.\nSoll die Sperrfrist die zulässige Höchstdauer erreichen\noder nahe daran herankommen, so bedarf dies einer näheren\nBegründung. Entscheidend kommt es darauf an, wielange die\nUngeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen\nvoraussichtlich weiterbestehen wird. Dabei müssen neben der\nSchwere des in der Tat hervorgetretenen Unrechts und dem\nMaß der Schuld des Angeklagten auch andere Umstände, besonde\ndie Gesamtpersönlichkeit des Täters, berücksichtigt werden,\n\nır9\n\ndie einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im\nVerkehr zulassen (BGHSt 5, 168, 177; 15, 393, 397/398;\nBGH VRS 21, 262; 29, 15).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\nrA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-30/4-str-115-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-30/4-str-115-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.939609+00:00"}}