{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-30_4_StR_105_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-30","aktenzeichen":"4 StR 105/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 3 Abs. 1; Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n\nDie nochmalige Aburteilung eines Deutschen im Inland\nwegen einer im Ausland begangenen Straftat, wegen derer\ner bereits im Ausland zu einer Strafe verurteilt worden\nist, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen\n\ndie Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 3, 248; 12, 62; BGHSt 5, 323;\nBGH NIJW 1951, 769).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 21 19 OSL\nBGHSt : nein\n\nGG Art. 103 Abs. 3; StGB § 3 Abs. 1; Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n\nDie nochmalige Aburteilung eines Deutschen im Inland\nwegen einer im Ausland begangenen Straftat, wegen derer\ner bereits im Ausland zu einer Strafe verurteilt worden\nist, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen\n\ndie Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 3, 248; 12, 62; BGHSt 5, 323;\nBGH NIJW 1951, 769).\n\nBGH, Urt. vom 30. April 1969 - 4 StR 105/69 1G Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 105/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mechaniker Wilfried DÜEEEEED zu: \"EEE:\n\ndort geboren an ED 94:1, zur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Handelsvertreter Norbert SEE sus\nI, geboren au EEE 154: ir Daum,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 1968 werden verworfen. Jedoch werden im\nUrteil die Worte, \"die in Wegfall kommt \",gestrichen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen zwei\nschwerer Diebstähle im Rückfall, die sie im April 1967\nim Schweizer Kanton Tessin gemeinschaftlich verübt hatten, verurteilt und zwar SW unter Einbeziehung\n\n»\n„ a\n.\n\neiner anderen Strafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund acht Monaten Gefängnis, FEB zu einem Jahr und\nacht Monaten Gefängnis. Die hier verhängten Einzelstrafen betragen für jeden Diebstahl je ein Jahr und drei\nMonate Gefängnis bei beiden Angeklagten. Wegen derselben Diebstähle hatte bereits das Schwurgericht des\nDistrikts Lugano-Ceresio die Angeklagten am 18. Mai 1967\nzu je vier Monaten Gefängnis abzüglich der Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafen haben sie zum Teil vom\n\n2. April bis zum 30. Juni 1967 in der Schweiz verbüßt.\nDann sind sie nach Deutschland abgeschoben worden. Das\nLandgericht hat den Angeklagten die in der Schweiz verbüßten Strafen auf die jetzt erkannten Gesamtstrafen angerechnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Ver-\n\nletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügen, haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten SEE -\n\n1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen der\nSachrüge gegen die nach seiner Meinung unrichtige Anwendung des § 3 StGB. Wie die Begründung der Rüge ergibt,\nwill er damit jedoch in erster Linie nicht einen sachlich”\nrechtlichen Fehler, sondern einen Verstoß gegen das Verbot der wiederholten Verfolgung wegen derselben Tat (Art.\n103 Abs. 3 GG), also ein Verfahrenshindernis geltend\nmachen. Die Rüge geht jedoch fehl.\n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs und das Bundesverfassungsgericht haben in den Entscheidungen vom 9. Dezember 1953 (BGHSt 5, 323, 329\n= NJW 1954, 609) und vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3,\n\n248 = NJW 1954, 69) übereinstimmend ausgesprochen, daß\ndas Verbot der strafrechtlichen Doppelverfolgung durch\nArt. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht geändert, sondern\n\nin seiner hergebrachten Bedeutung zum Verfassungssatz\nerhoben worden ist. Unter Hinweis auf diese grundlegenden Entscheidungen und -im Übereinstimmung mit BGHSt 6,\n176 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom\n\n17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 62 = NIW 1961, 867) entschieden, daß das Verbot der erneuten Strafklage nach\nrechtskräftigem richterlichem Sachentscheid entsprechend\nder herkömmlichen Auslegung uneingeschränkt nur dann\ngilt, wenn ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland\nentschieden hat. Ausländische Urteile verbrauchen demnach\ndie Strafklage nicht. An dieser Auffassung muß jedenfalls\nsolange festgehalten werden, als nicht die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in zwischenstaatlichen Rechtshilfeverträgen geregelt ist. Solche Vereinbarungen bestehen auch in Europa bisher noch\nnicht; daher geht die Auffassung der Revision fehl, die\nzunehmende Durchlässigkeit der Grenzen zwischen den\nEuropäischen Staaten erfordere eine Überprüfung der Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG und des § 3 StGB.\n\nDiese verletzt auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es mag sein, daß Deutsche, die im Ausland\nwegen einer dort begangenen Tat bestraft worden sind und\nihre Strafe voll verbüßt haben, im allgemeinen in Deutschland wegen derselben Tat nicht mehr verfolgt werden. Im\nvorliegenden Fall haben aber die Angeklagten die ohnehin\nniedrigen Strafen, die das Schweizer Gericht ausgesprochen\nhat, nicht einmal voll verbüßt. Dem § 153 b Nr. 3 StPO\nist zu entnehmen, daß die nochmalige Verfolgung eines im\nAusland bereits Verurteilten dann angebracht ist, wenn\ndie ausländische Strafe zu niedrig ist, wenn z.B. die\n\nRückfallsvoraussetzungen nicht berücksichtigt worden\nsind und nicht berücksichtigt werden konnten.\n\nDie erneute Aburteilung des Angeklagten verstößt\nferner nicht gegen die Vorschriften der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Art. 27\nMRK enthält nur Verfahrensvorschriften für die Europäische Kommission. Aus ihn kann kein dem Art. 103\nAbs. 3 GG entsprechendes Verbot für das Verhältnis verschiedener Staaten zueinander abgeleitet werden; auch\nnicht, wie gelegentlich behauptet worden ist (vgl.\nSchorn, JR 64, 205), aus Art. 3 MRK. Ein wiederholtes\nrechtsstaatliches Strafverfahren wegen derselben Tat erniedrigt den Angeklagten nicht; andernfalls wäre jede\nWiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten unzulässig.\n\nAuch sachlich-rechtlich ist gegen die Anwendung des\n§ 3 Abs. 1 StGB nichts einzuwenden. Der Bundesgerichtshof\nhat schon in der Entscheidung NJW 1951, 769 dargelegt,\ndaß der sogenannte Personalitätsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StGB)\ngeschichtlich nicht nationalsozialistischem Ideengut entstammt. Bemerkenswert ist es, daß gerade die Schweiz diesen Grundsatz bereits 1937 in ihr Strafgesetzbuch aufgenommen hat (Art. 6 Schweizer StGB 1937). Die von Schorn\naa0 gegen die weitere Anwendung des § 3 StGB erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Mißbrauch einer ihrem Gehalt\nnach an sich unbedenklichen Vorschrift durch ein totali-\n‚täres Regime macht die Vorschrift nicht ungültig oder\nrechtsstaatswidrig. Ob gegen § 3 Abs. 2 StGB Bedenken gerechtfertigt wären, braucht hier nicht entschieden zu\nwerden, weil die Taten der Angeklagten auch in der Schweiz\nmit Strafe bedroht sind.\n\n2. Die Rüge, die §§ 261, 264 StPO seien verletzt,\nweil die Feststellungen der Strafkamner nicht dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme entsprächen, geht\noffensichtlich fehl. Für das Revisionsgericht sind die\nFeststellungen bindend.\n\nDie gegen die Ablehnung eines Beweisamtrages gerichtete Rüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die Revisionsbegründung teilt\nweder den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mit, noch legt\nsie dar, warum dieser dem Gesetz nicht entsprechen soll.\n\n3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldund Strafausspruchs im übrigen ergibt keine Rechtsfehler.\n\nDie Revision des Angeklagten Sp ist demnach\nunbegründet. Jedoch muß der Urteilssatz berichtigt werden, da die in die Gesamtstrafe einbezogene Einzelstrafe\ndes früheren Urteils nicht wegfällt, sondern im Rahmen\nder Gesamtstrafe bestehen bleibt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Bw.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die sachlich-rechtliche\nNachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten SD\n(oben I 1) wird im übrigen verwiesen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-30/4-str-105-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-30/4-str-105-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.915046+00:00"}}