{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-23_4_StR_73_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-23","aktenzeichen":"4 StR 73/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 097\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 73/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz PÜE cu: Po.\ngeboren an ED :95: :n zum\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nLi\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders.\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret |\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n17. Oktober 1968 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Jugenäschöffengericht Herford zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den wegen Entführung und versuchter Notzucht angeklagten Angeklagten wegen Beleidigung zu 3 000 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision den unübersichtlichen\nAufbau des Urteils und die Art seiner Sachdarstellung.\nEs kann dahinstehen, ob das Urteil deshalb schon nicht\nden Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht\n(vgl. RGSt 71, 25, 265 OLG Oldenburg NädsRpflg 1954, 35\nNr. 12 und NJW 1962, 693; KG DAR 1962, 56). Jedenfalls\nleidet es an einem sachlichrechtlichen Fehler, weil\nausreichende eindeutige Feststellungen fehlen.\n\nDas Urteil reiht ohne eigene Stellungnahme aneinanders Die allein eindeutigen Feststellungen über das\nRahmengeschehen; das, was \"nach Anitas Aussagen geschehen\nwar\"; die Bekundungen ihrer Eltern; die Untersuchungsergebnisse des medizinischen Sachverständigen; die Auffassung der Kriminalbeamtin über die Glaubwürdigkeit des\nzur Tatzeit 15 Jahre alten Mädchens; das Ergebnis der Augenscheineinnahme sowie die den Anklagevorwurf bestreitende\nEinlassung des Angeklagten. Eine Auseinandersetzung mit\ndieser Einlassung fehlt. Die Strafkammer führt dann aus,\ndaß dem Angeklagten die \"subjektiven Voraussetzungen des\nAnklagevorwurfs nicht nachgewiesen werden\" könnten. Zum\nVorwurf der Entführung (§ 236 StGB) heißt es u.a.: \"Auch\nbei Zugrundelegung von Anitas Aussage, deren Richtigkeit\nund Glaubhaftigkeit von der Kammer auf Grund des von der\n\n-4-\n\nZeugin in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindrucks nicht bezweifelt werden\", bleibe fraglich,\n\nob der Angeklagte aus seiner Sicht Anitas ernstlich\ngeäußerten Willen verletzt habe. Selbst nach ihrer\nAussage sei die Möglichkeit nicht auszuschließen,\n\ndaß er erst allmählich auf den Gedanken gekommen\n\nsei, die Situation auszunutzen. Bei der Verneinung\n\nder Voraussetzungen einer versuchten Notzucht (§§ 177,\n43 StGB) wird u.a. ausgeführt, \"wenn man Anitas Angaben\nfolge\", habe der Angeklagte \"möglicherweise\" mit ihr\ngeschlechtlich verkehren wollen, aber nicht gegen ihren\nWillen.\n\nDanach gibt das Urteil keinen eindeutigen Aufschluß\ndarüber, geschweige denn im Zusammenhang, welche unzüchtigen und beleidigenden Handlungen der Angeklagte nach\nder Überzeugung der Strafkammer nun tatsächlich begangen\nhat. Es 1äß8t sich auch nicht etwa dahin auslegen, als\nglaube die Strafkammer dem Mädchen im wesentlichen und\nhalte deshalb auch ohne nähere Auseinandersetzung mit\nihr die Einlassung des Angeklagten, jedenfalls, was das\nBußere Geschehen angeht, für widerlegt; denn die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Beleidigung dann\nnicht etwa, was keiner weiteren Begründung bedurft hätte,\nauf die von dem Mädchen bekundeten massiven Unzuchtshandlungen des Angeklagten, insbesondere darauf, daß er seinen\nGeschlechtsteil entblößt, ihre Hand an das erregte Glied\nzu führen versucht und schließlich außerhalb des Wagens\nonaniert habe. Der Verurteilung legt sie vielmehr nur\ndas zu Grunde, was der Angeklagte \"selbst erklärt\" habe,\nnach ihrer Überzeugung wahr sei und \"sich insoweit auch\nmit Anitas Aussage\" decke, von deren Richtigkeit sie\nebenfalls überzeugt sei, ohne daß sie dazu noch einen\nSachverständigen zu hören brauche.\n\nSb\n-5-\n\nIn diesem Zusammenhang führt sie an: Obwohl der\nAngeklagte verheiratet und Vater von zwei Söhnen sei,\nhabe er Anita während der Fahrt mehrmals gebeten,\n\"vertrauliche Beziehungen\" zu ihm aufzunehmen und\nsich zu diesem Zweck mit ihm zu treffen. Anita habe\ndies Ansinnen mit dem Hinweis auf seine Verheiratung\n‚ zurückgewiesen. Bei der rechtlichen Würdigung wird\nergänzend angeführt, daß nach seinen eigenen Angaben\nfür den Angeklagten nur ein \"Liebesabenteuer\" mit dem\nMäächen in Frage gestanden habe.\n\nIn Widerspruch dazu ist jedoch bei der voraufgesangenen Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten von\nder Aufnahme \"vertraulicher Beziehungen\" im Sinne eines\n\"Lliebesabenteuers\" keine Rede gewesen. Dort ist nur\nangeführt, der Angeklagte habe eingeräumt, hinter dem\nLever Wald habe er Anita zu küssen versucht; er habe\nvorgehabt, sie näher kennenzulernen und sich für später\nmit ihr zu verabreden; deshalb habe er sie mehrmals\ngebeten, sich mit ihm zu treffen. Vielleicht hat die\nStrafkammer diese Einlassung in dem obigen Sinne gedeutet. Dann hätte sie dies jedoch im Urteil erörtern\nmüssen; denn von selbst verstand es sich nicht, daß\nder Angeklagte, der Anita nicht weiter bedrängt haben\nwill, nachdem er ihre Abwehr spürte, gleichwohl ein\n\n künftiges Treffen zu einem \"Liebesabenteuer\" ausnutzen\nwollte, Möglicherweise hat sich die Strafkammer aber\nauch die Aussage des Mädchens doch in einem weiteren\nUmfang, als diese sich mit der Einlassung des Angeklagten deckt, zu eigen gemacht. Anita hat nach den\n Urteilsgründen u.a. bekundet, der Angeklagte habe ihr\ngesagt, sie sei viel zu hübsch, um Verkäuferin zu bleiben,\nsie solle mit ihm verreisen, er habe genügend Geld, bald\nfahre er nach Skandinavien, sie solle schon diesen Samstag\n\n-6 -\n\nmit ihm verbringen. Angesichts solcher Erklärungen\nwürde in der Tat die Annahme nahe liegen, der Angeklagte habe zu einem \"Liebesabenteuer\" aufgefordert.\nWenn die Strafkammer, woran sie an sich nicht gehindert gewesen wäre (§ 261 StPO), der Aussage des Mädchens auch insoweit Glauben schenken wollte, hätte\nsie sich mit der entgegenstehenden Einlassung des\nAngeklagten auseinandersetzen müssen. Ohne solche\nErörterungen bleibt die Urteilsgrundlage letztlich\nungewiß und fehlen die für eine Verurteilung erforderlichen eindeutigen Feststellungen.\n\nNun würde allerdings dieser Mangel den Bestand\njedenfalls des Schuldspruchs dann nicht gefährden,\nwenn auch der vom Angeklagten eingestandene Sachverhalt seine Verurteilung wegen Beleidigung rechtfertigen\nwürde. Das ist indessen nicht der Fall.\n\n1. Der Versuch des mehr als doppelt so alten und\nverheirateten Angeklagten, das ihm fremde erst 15 Jahre\nalte Mädchen ohne dessen Einverständnis zu küssen, wird\nzwar in der Regel als Mißachtung der Würde des Mädchens\nund seines Anspruchs auf körperliche Unverletzlichkeit\nden äußeren Tatbestand der Beleidigung erfüllen (vgl.\nauch BGH Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 154/54). Das\ngilt auch dann, wenn Anita, wie die Revision behauptet,\nmit einem Minirock bekleidet, sich als Anhalterin postiert,\nden Angeklagten durch Winken auf sich aufmerksam gemacht,\nvon seinem Wagen geschwärmt, seine Komplimente widerspruchslos angehört und sich mit dem Umweg zum Lever Wald einverstanden erklärt haben sollte. Das alles gab dem Angeklagten noch nicht das Recht, das ihm letztlich fremde\nMädchen ohne Rücksicht auf dessen eigenen Willen nunmehr\n\n- T-\n\nals einen seinem Zugriff freien Gegenstand seines\nZärtlichkeitsbedürfnisses zu behandeln. Indessen\nfehlen im Urteil insoweit jegliche Feststellungen\n\nzur inneren Tatseite. Sie verstehen sich hier nicht\netwa von selbst. Insbesondere läßt sich nach Lage\n\nder Sache nicht ohne weiteres ausschließen, daß der\nAngeklagte geglaubt hat, Anita wäre mit einem Kuß\neinverstanden. Nach den getroffenen Feststellungen\nkonnte sie auch mit ihren erst 15 Jahren bereits\n\ndas notwendige Verständnis für die Bedeutung einer\nEinwilligung für das sonst ihre Ehre mißachtende\nVerhalten des Angeklagten besitzen. Die irrtümliche\nAnnahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes würde aber die Schuld des Angeklagten\nausschließen.\n\n2. Die nicht mit dem Ansinnen eines \"Liebesabenteuers\" verbundene Aufforderung zu einem Wiedersehen\nerfüllt nach dem Empfinden eines normalen Menschen\n(vgl. BGHSt 11, 67, 72) schon den äußeren Tatbestand\nder Beleidigung nicht. Bloße Aufäringlichkeiten sind\nvom Gesetzgeber nicht unter die Strafdrohung des § 1§ 5 StGB gestellt (RG JW 1935, 526 Nr. 275 BGH Urteil vom\n2. Oktober 1952 - 3 StR 996/51).\n\nu‘\n\nNach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten\nnicht bestehen bleiben. Das Jugendschöffengericht, an\ndas der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverwiesen hat, wird den Sachverhalt vielmehr unter den\nin Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten er-\n\nneut prüfen und würdigen müssen.\n\nRotberg Börtzler ‚Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-73-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-73-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.770386+00:00"}}