{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-23_4_StR_592_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-23","aktenzeichen":"4 StR 592/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 179 08€\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 592/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Aloys H e ED zu: EB:\nKreis I. geboren an ED 1934 in CB, Kreis\n\nI 7\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nNebenklägerinnen:s Frau Margarethe Hg,\n\nFrau Birgit CB\nFrau Margot Hof\n\n- 2 _\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE ir acer Vernanalung,\nLandgerichtsrat EEE vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. a. ED.\n\nals Vertreter für die Nebenklägerinnen\n\nHp un: CE»\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Nebenklägerinnen\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. August 1968 mit den Fest-\n‚stellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung unä\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem\nVorwurf einer in Tateinheit mit Übertretungen nach\n§§ 1, 17 StVO in Verbindung mit § 21 StVG begangenen\nfahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revisionen\nder Nebenklägerinnen rügen die Verletzung sachlichen\nRechts, die Revisionen der Nebenklägerinnen Frau He\nund Frau CB beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Verfahrensrüge, die einen Verstoß gegen\n§ 261 StVO geltend macht, braucht nicht erörtert\nzu werden, da sie sich mit der Sachrüge deckt. Diese\nverhilft den Revisionen sämtlicher Nebenklägerinnen\nzum Erfolg.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten,\ner habe unmittelbar vor dem Linksabbiegen in die Einfahrt\nder Ziegelei nochmals in den Rückspiegel gesehen, aber\nden Personenkraftwagen des unmittelbar danach bei einem\nÜberholversuch tödlich verunglückten Polizeimeisters\nHo, einen Opel-Rekord, nicht wahrgenommen, für\nnicht widerlegt. Nach ihrer auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Pahl beruhenden Beweisannahme\nhätte zwar der Angeklagte zu dem eben genannten Zeitpunkt etwaige auf der linken Fahrbahnhälfte befindliche\nFahrzeuge \"100 m nach rückwärts\" im Rückspiegel seines\nLastkraftwagens sehen können (UA 6). Die Strafkammer\nschließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß ie]\n\nim Zeitpunkt der letztmaligen Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn durch den Angeklagten noch auf der rechten\nFahrbahnseite hinter dem Lastzug fuhr, der dem Lastkraftwagen des Angeklagten in einem Abstand von 20 m folgte,\nund daß ihn der Angeklagte infolgedessen nicht sehen\nkonnte, als er sein Abbiegemanöver begann.\n\nar SS\n\n-4-\n\nDie Revisionen der drei Nebenklägerinnen machen\nzu Recht geltend, daß die Annahme, Hof nave sich\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Fahrbahnhälfte befunden, mit den übrigen Urteilsfeststellungen\nnicht zu vereinen sei. Sie widerspricht zunächst der\nFeststellung, Ho sei bereits kurz hinter der\netwa 300 m vor der Einfahrt zur Ziegelei befindlichen\nKurve ausgeschert, um die beiden vor ihm fahrenden\nLastzüge, den des Angeklagten und den hinter diesem\nfahrenden Lastzug PER, zu überholen (UA 3/4). Sie\nist auch nicht in Einklang zu bringen mit der sich\naus dem Urteil ergebenden Geschwindigkeit Ho;\nim Augenblick des Zusammenstoßes. Der Wagen Hofes\nhatte beim Zusammenstoß mit dem von dem Angeklagten\ngesteuerten Siebentonnen-Lastzug noch eine solche\nWucht, daß der Lastzug etwa 1,5 m nach rechts gedrückt\nwurde. Eine solche Aufprallwucht setzt eine erhebliche\nGeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs voraus.\nDabei hatte Ho zuvor sein Fahrzeug schon auf\neine Strecke von mindestens 36 m abgebremst; denn\ndie Bramsspur allein betrug schon 36 m (UA 4). Bei\neiner Bremsstrecke von dieser Länge muß seine Geschwindigkeit vor Beginn des Abbremsens wenigstens 80 km/h\nbetragen haben. Hinzu kommt, daß der Abbremsvorgang\ndurch den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen des\nAngeklagten abgebrochen wurde, der Bremsweg also bei\nnormalem Ablauf des Brensmanövers noch länger, und\nzwar, wie aus der hohen Aufprallgeschwindigkeit des\nOpel-Rekord zu schließen ist, noch wesentlich länger\ngewesen wäre. Bei den starken Bremsverzögerungen, mit\ndenen die Bremsanlagen der Kraftfahrzeuge heute ausgestattet sind, deuten aber schon Bremsspuren von mehr\nals 40 m auf eine Geschwindigkeit von über 80 km/h hin.\n\n-5 -\n\nAuch die Strafkammer sagt (UA 4), Hoffmann habe den\nÜberholvorgang mit einer \"erheblichen\" Geschwindigkeit fortgesetzt. Andererseits kann Hof zu Beginn\nseines Überholmanövers keine höhere Geschwindigkeit\nals höchstens 60 km/h gehabt haben. Denn der an der\nSpitze der Fahrzeugkolonne fahrende Angeklagte hielt,\nehe er sein Fahrzeug abbremste, um sich nach links einzuordnen, eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h ein,\nder dem Polizeimeister Ho folgende Fahrer eines\nPersonenkraftwagens eine solche von 50 bis 60 km/h.\nNach dem Gutachten des Sachverständigen (UA 5 unten)\nbenötigte aber Ho, um seine Geschwindigkeit von\n60 auf nur 80 km/h zu steigern, schon eine Wegstrecke\nvon 100 m. Zu dieser Strecke ist die Bremsstrecke von\nmindestens 36 m hinzuzurechnen, so daß Hof auf\nder linken Fahrbahnseite bis zur Anstoßstelle eine\nStrecke von wenigstens 136 m zurückgelegt haben muß.\nDiese Strecke hätte ihm aber nicht zur Verfügung gestanden, wenn er sich, wie die Strafkammer für möglich\nhält, im Zeitpunkt der letztmaligen Beobachtung der\nFahrbahn durch den Angeklagten noch hinter dem zweiten\nLastzug und damit nach der Berechnung der Strafkammer\n(UA 6) nur 60 m hinter dem Lastzug des Angeklagten\nbefunden hätte. Der Angeklagte kann nämlich von dem\nAugenblick an, in dem er unmittelbar vor dem Abbiegen\nnach links nochmals in den Rückspiegel sah, bis zur\nAnstoßstelle keine Strecke von über 70 m mehr zurückgelegt haben.\n\nven\n\n-6 -\n\nAußerdem müßte HR, wenn er sich unnmittelbar vor dem Abbiegen des Angeklagten nach links noch\netwa 60 m hinter diesem befunden hätte, mit einer\nerheblich geringeren Geschwindigkeit als 60 km/h\ngefahren sein; denn der Angeklagte hatte, als er\nsich etwa 200 - 250 m vor der Einfahrt zur Ziegelei\nunter Abgabe eines Richtungsänderungszeichens nach\nlinks zur Straßenmitte einorädnete, seine Geschwindigkeit schon auf 45,5 km/h vermindert und sie bis\netwa 50 m vor der Stelle des Zusammenstoßes auf\n27 km/h herabgesetzt (UA 3). Das bedeutet, daß auch\ndie hinter dem Angeklagten fahrenden Fahrzeuge ihre\nGeschwindigkeit erheblich herabgesetzt haben müssen.\nDaraus folgt wiederum, daß Hol, um auf die von\nihm vor dem Abbremsen gegebene hohe Geschwindigkeit\nzu kommen, eine noch wesentlich längere Strecke benötigt hätte als bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h.\n\nFreilich besagt der Umstand, daß Hoi auf\nder linken Fahrbahnseite eine wesentlich längere Strecke\nzurückgelegt haben muß, als die Strafkammer zu Gunsten\ndes Angeklagten angenommen hat, noch nichts darüber,\nob er sich in dem Augenblick der letztmaligen Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten bereits in dem\nvon diesem Üübersehbaren Raum auf der linken Fahrbahnseite befunden hat. Die Prüfung dieser Frage hat sich\naber die Strafkammer von vornherein durch die irrige\nErwähnung versperrt, HB hate sich in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch hinter dem zweiten Lastzug\nbefunden. Wäre Hof im Zeitpunkt der letzten Beobachtung der Fahrbahn durch den Angeklagten unmittelbar vor\ndem Abbiegen nach links für den Angeklagten schon erkennbar gewesen, so würde diesen jedenfalls eine Mitschuld\n\n- T-\n\nan dem Zusammenstoß treffen, weil er sein Einbiegemanöver fortgesetzt hat, anstatt es zurückzustellen.\n\nDer dargelegte Widerspruch führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nMit dem weiteren Vorbringen, der Angeklagte hätte\nvor dem Abbiegen nach links grundsätzlich die nachfolgenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen, also anhalten\nmüssen, können die Revisionen dagegen nicht durchdringen.\nEine solche Verpflichtung besteht beim Linksabbiegen in\nein Grundstück ebenso wenig wie beim Linksabbiegen in\neine andere Straße (BGHSt 11, 296).\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nFar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-592-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-592-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.751531+00:00"}}