{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-23_4_StR_580_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-23","aktenzeichen":"4 StR 580/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 088\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _580/68 URTEIL\n\n' in der Strafsache\n\ngegen\n\nBerthold Karı DÜEEEED zu: ru, dort geboren\nem EEE 1942,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n/ a\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret ED\nals Vertreter der Bundesanwaltsohaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 2. April 1968 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Krefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hatte in seinem ersten Urteil vom\n3. November 1966 den Angeklagten der fahrlässigen Tötung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger, alkoholbedingter Gefährdung im Straßenverkehr\nfür schuldig befunden und zu einer Gefängnisstraße von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 4. August 1967\ndas Ersturteil mit den Feststellungen aufgshoben und die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat hat\nausgeführt, daß auf Grund der damaligen Urteilsfeststellungen zwar gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger\nTötung und fahrlässiger Körperverletzung keine Bedenken\nbestünden; das Landgericht hatte damals dargelegt, der\nUnfall sei entweder darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit gefahren sei, die die\n\"kritische\" - in der Unfallkurve bei 90 bis 100 km/st liegende -\nGeschwindigkeit überschritten habe, oder darauf, daß er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses mit 0,75 %o\nAlkohol im Blut zur sicheren Führung des Kraftwagens nicht\nmehr im Stande gewesen sei. Jedoch konnte der Schuldspruch\nauch wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung nicht\nbestehen bleiben. Das Landgericht hatte nämlich nicht ausreichend dargetan, daß die mögliche Unfallursache des\nZu-schnell-Fahrens des Angeklagten, der auch sonst zum\nüberschnellen Fahren neigte, auf den Alkoholeinfluß zurückzuführen war. Da das Landgericht - insoweit zu Recht -\nTateinheit zwischen allen in Betracht kommenden Straftaten\nangenommen hatte, mußte das Ersturteil in vollem Umfang\naufgehoben werden. Auch die Feststellungen des Ersturteils\nsind aufgehoben worden.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, nicht auch wegen Straßenverkehrsgefährdädung,\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.\n\nDie erneute Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und erhebt die Sachrüge.\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden,\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nl. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Zeugen\nSCHE un: DE nicht vernommen worden sind. Dem Urteil\nzufolge hat der Angeklagte den vom Landgericht für erwiesen\nerachteten Sachverhalt zugegeben. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern die beiden Zeugen Angaben hätten machen können,\nzu denen der Angeklagte nach entsprechenden Vorhalten aus\nden Akten nicht im Stande war.\n\n2. Im Urteil ist zwar ein gegen den Angeklagten durchgeführtes und gemäß § 153 StPO eingestelltes Verfahren wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erwähnt; in der\nHauptverhandlung sind auch die einschlägigen Akten\n(10 Ds 253/65 AG Duisburg) \"zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht\" und \"auszugsweise verlesen\" worden. Das Landgericht\nhat aber aus diesem Verfahren keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist das Landgerioht auf Grund des Geständnisses\ndes Angeklagten davon ausgegangen, daß er. mit einer die\n\"kritische\" Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/st nicht erreichenden Geschwindigkeit von \"mindestens 70 km/st\" gefahren ist. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den\n\"Schluß, daß er (der Angeklagte) zum Schnellfahren neigt\",\n\nallein daraus gezogen, daß er sich selbst als einen\n\"forschen\" Fahrer bezeichnet hat und daß er auch einmal\nim Herbst 1965 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu\neiner Geldstrafe verurteilt wurde (UA S. 6 in Verb. m.\nSs. 2 und 5).\n\n3. Auf die übrigen Verfahrensrügen, mit denen sich\ndie Revision gegen das Zustandekommen der Feststellungen\nwendet - insbesondere daß das Landgericht keinen Sachverständigen gehört und keine Ortsbesichtigung durchgeführt\nhabe -, wird nachstehend bei der Behandlung der Sachrüge\neingegangen werden.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDas nunmehr angefochtene Urteil krankt daran, daß sich\ndas Landgericht nicht unmißverständlich darüber ausgesprochen\nhat, auf welches fehlerhafte Verhalten des Angeklagten der\nUnfall zurückzuführen ist.\n\nDas Fehlverhalten des Angeklagten würde klarliegen, wenn\nsich das Landgericht davon hätte überzeugen können, daß der\nAngeklagte mit einer zu hohen, das gefahrlose Durchfahren\nder Kurve nicht mehr ermöglichenden Geschwindigkeit in die\nKurve einfuhr. Davon scheint das Landgericht ausgegangen zu\nsein. Im Rahmen seiner Erwägungen zur Strafzumessung(UA S.6). sprich!\nes davon, daß der Angeklagte als \"forscher\" Fahrer mit einer\nangesichts seiner \"geringfügigen Fahrpraxis ..... überhöhten\nGeschwindigkeit\" gefahren sei. Daß der Angeklagte, obwohl die\nKurve allgemein ein gefahrloses * Durchfahren mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/st zuließ, angesichts seiner\ngeringen Fahrpraxis schon bei einer Geschwindigkeit von\n70 km/st zur sicheren Beherrschung seines Fahrzeugs ohne\nandere Beeinträchtigung seines Fahrvermögens nicht mehr im\nStande gewesen wäre, hat das Landgericht aber nicht dargelegt.\n\nEs hätte sich klar darüber aussprechen müssen —- wie es\n\ndas erste Urteil getan hatte -, worauf für den Fall, daß\ndie Geschwindigkeit des Fahrzeugs unter der \"kritischen\"\nGeschwindigkeit lag, das Ausbrechen aus der Kurve zurückzuführen ist. Das wird nicht dadurch ersetzt, daß das\nLandgericht die bloße gedankliche Möglichkeit erwägt\n\n(UA S. 6), eine günstigere Beurteilung der Tat des Angeklagten \"würde sich nicht ergeben, wenn man davon ausgingen,\ndaß der Unfall auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit\ndes Angeklagten zurückzuführen ist. Ob man für den Fall\neiner an sich nicht unzulässig hohen Geschwindigkeit ohne\nweiteres davon ausgehen kann und nur davon ausgehen darf,\ndaß das Ausbrechen aus der Fahrbahn auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und nicht auf\nandere, von dem Angeklagten vielleicht nicht zu vertretende Umstände (etwa Mängel am Fahrzeug, an der Bereifung oder an der Fahrbahn) zurückzuführen ist, hängt\nzudem von Feststellungen ab, die das Landgericht - im\nGegensatz zu den aufgehobenen des ersten Urteils -— nunmehr\nhicht getroffen hat.\n\nIn diesem Zusammenhang erlangen die oben unter I 5\nerwähnten Verfahrensrügen Bedeutung. Das Landgericht hat\ndie gesamten für die Schuld- und die Straffrage bedeutsamen Tatsachen selbständig festzustellen. Das gilt auch\nfür die Feststellungen über die Beschaffenheit und die\nEigenart der hier in Rede stehenden Kurve. Allein auf\nGrund der Angaben des Angeklagten (seines \"Geständnisses\")\nmögen zwar die Fegtgtellungen über die Beschaffenheit der\nFahrbahn in der Kurve, ihre Übersichtlichkeit und gute\nBeleuchtung und über den geringen zur Unfallzeit\nherrschenden Verkehr, vielleicht auch über den \"Krümmungshalbmesser von 150 m\" der Kurve zu treffen sein. Dagegen\nwird ein Angeklagter, wenn er es nicht etwa durch Fahrversuche selbst erprobt hat, kaum zuverlässige Angaben\n\ndarüber machen können, welches die \"kritische\" Geschwindigkeit einer Kurve ist. Es liegt nahe, daß diese, soweit es\ndarauf ankommt, durch einen Sachverständigen zu ermitteln\nist. Ob daneben auch eine Ortsbesichtigung durchzuführen\nist, hängt davon ab, ob sich der Tatrichter nicht schon\ndurch die Erklärungen des Angeklagten, die Ausführungen\n\ndes Sachverständigen und gegebenenfalls die Verwertung von\nZeugenaussagen und von Skizzen und Lichtbildern einen\nmöglichst erschöpfenden Eindruck vom Unfallhergang verschaffen kann.\n\nFür den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung reicht es\naus, wenn der Tatrichter trotz der Ausschöpfung der zur\nVerfügung stehenden Beweismittel zwar nicht die Unfallursache eindeutig aufklären kann, aber zu der Überzeugung gelangt, daß der Unfall - unter Ausschluß anderer Möglichkeiten - auf eines von mehreren bestimmten Fehlverhalten\n- hier z.B. entweder auf überhöhte Geschwindigkeit oder\nauf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - zurückzuführen ist.\nSeiner Strafzumessung muß dann der Tatrichter diejenige der\n\nnach seiner Überzeugung allein in Betracht kommenden\nfehler- und schuldhaften Verhaltensweisen zu Grunde\nlegen, die das dem Angeklagten günstigere Ergebnis\nrechtfertigt.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-580-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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