{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-23_4_StR_108_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-23","aktenzeichen":"4 StR 108/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 089\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 108/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt 2z (ED zu: \"CE.\ngeboren am ED 1948 in mW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt E in der Verhandlung,\nLendgerichtsret WW bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Dortmund vom\n\n21. November 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht — Jugendkammer — Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr (§ 315 b Abs. I Ziff. 3, Abs. III\nStGB) in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316\nStGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 24 StVG), Vergehen nach § 23 StVG und Vergehen nach §§ 1, 6 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Begründung des Schuldspruchs enthält zwei\nWidersprüche:\n\na) Bei der Feststellung der inneren Tatseite geht\ndie Kammer auf UA S. 11 davon aus, der Angeklagte sei\nsich bewußt gewesen, daß er durch seine Fahrweise den\nPolizeibeamten in höchste Gefahr brachte, er habe aber\ndamit gerechnet, dieser werde die Fahrbahn noch rechtzeitig freigeben. Bei der rechtlichen Einordnung dieses Verhaltens auf UA S. 17 hält das Gericht dem Angeklagten jedoch zugute, daß er infolge seiner alkoholischen Beeinflussung in der Kürze der Zeit an die Möglichkeit einer Verletzung oder Tötung des Polizeibeamten\ngar nicht gedacht hat, daß er also diese Möglichkeit\nnicht nur nicht gewollt, sondern überhaupt nicht in den\nKreis seiner Vorstellungen einbezogen hat. Beides ist\nmiteinander nicht zu vereinen. Zwar braucht sich der\nGefährdungsvorsatz i. S. des § 315 b Abs. 1 StGB nicht\nauf den Eintritt eines Schadens zu erstrecken, also\ndie Verletzung oder Tötung des Gefährdeten nicht einzubegreifen. Der Gefährdungsvorsatz kann vielmehr auch\n\ndann gegeben sein, wenn der Täter darauf vertraut, der\nGefährdete werde sich durch eine Schutzmaßnahme noch\nrechtzeitig in Sicherheit bringen können, so daß es zu\nder an sich möglichen Verletzung nicht kommen werde\n(BGHSt 22, 67, 74, 75). Der Täter muß aber, um wegen\nvorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes des\n\n§ 315 D Abs. 1 StGB bestraft werden zu können, die Vorstellung gehabt haben, die gegebenen Umstände ließen\nnach der Lebenserfahrung ohne den Eintritt einer plötzlichen Wendung, etwa durch eine Schutzmaßnahme des Bedrohten, dessen Verletzung oder Tötung als eine naheliegende Möglichkeit erscheinen. Diese Vorstellung kann\nder Angeklagte nicht gehabt haben, wenn er, wie die\nStrafkammer ihm zugute hält, mit keinem Gedanken an die\nMöglichkeit einer Verletzung oder Tötung des Polizeibeamten gedacht hat.\n\nb) Auch der von der Revision für die Feststellung\ndes inneren Tatbestandes des § 316 StGB angeführte Widerspruch läßt sich nicht ohne weiteres ausräumen. Die\nKammer geht auf UA S. 16 davon aus, daß der Beschwerdeführer diese Strafbestimmung vorsätzlich verwirklicht,\nalso gewußt hat, er sei zur sicheren Führung seines\nFahrzeugs nicht mehr in der Iage. Andererseits heißt\nes auf UA S. 9, der Angeklagte habe trotz der erheblichen Alkoholmenge, die er bis dahin zu sich genommen\nhatte, geglaubt, er könne noch sicher fahren. Zwar bezieht sich die letztgenannte Feststellung auf den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte nach dem Genuß von 18 bis\n24 Gläsern Bier und 2 bis 3 Gläschen Kirsch von Dortmund-Sölde nach Unna fuhr, wo er noch 1 bis 2 Gläser\nBier trank. Hat sich aber der Angeklagte trotz des voraus-\n\n.\n\ngegangenen erheblichen Alkoholgenusses zu diesem Zeitpunkt für fahrtüchtig gehalten, dann versteht es sich\nnicht ohne weiteres von selbst, daß er sich bei der\nRückfahrt etwa eine Stunde später seiner Fahruntüchtigkeit bewußt war, obwohl sich in der Zwischenzeit sein\nAlkoholkonsum nur noch ganz unbeträchtlich erhöht hatte.\nWer sich nach 18 bis 24 Gläsern Bier und 2 bis 3 Gläschen Schnaps immer noch für fahrtüchtig hält, den veranlassen 1 oder 2 weitere Gläser Bier im allgemeinen nicht\nzu einer anderen Selbsteinschätzung. Bei den festgestellten Trinkzeiten gilt das hier auch dann, wenn man\ndie für die Aufnahme (Resorption) des Alkohols benötigte\nZeit berücksichtigt.\n\n2. Angesichts der erwähnten Widersprüche kann das\nUrteil keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung\nwird die Jugendkammer zu berücksichtigen haben, daß der\nVergehenstatbestand des § 23 StVG (Verkehr mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen) durch Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\n24. Mai 1968 (BGBl. I 513) mit Wirkung vom 1.1.1969\n(Art. 167 Abs. 2 aa0) in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand umgewandelt worden ist. Sollte das Gericht\nwieder zu dem gleichen Schulädspruch gelangen, so müßte\ndaher § 17 Abs. 1 OWiG Anwendung finden. Die straferhöhende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte\n\"gegen eine Vielzahl von Strafgesetzen\" verstoßen hat,\nstellt entgegen der Auffassung der Revision keinen\nRechtsfehler dar. Es ist feststehende Rechtsprechung,\ndaß der Tatrichter sein Ermessen nicht verletzt, wenn er\nes für angebracht hält, straferschwerend zu berücksichtigen, daß durch eine Handlung mehrere Strafgesetze ver-\n\nT\n\nletzt worden sind (RGSt 49, 401, 402; BGH zuletzt in\n\nMDR 66, 26; vgl. auch Bruns, Strafzumessungsrecht S. 367,\n417). Daß die Ausführungen von Isenbeck in NJW 69, 174\nkeine Veranlassung geben, von der Rechtsprechung in BGHSt\n22, 6, 67 abzugehen, hat der Senat bereits in dem zur\nVeröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 102/69 vom\n\n2. April 1969 dargelegt.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-108-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-23/4-str-108-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.711998+00:00"}}