{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-18_4_StR_439_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-18","aktenzeichen":"4 StR 439/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gegen § 1 StVO verstößt auch, wer durch sein Verhalten\nim Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur\neinen fremden Sachwert gefährdet, der der Sicherung des\nStraßenverkehrs dient oder sonst verkehrsbezogen ist.\n(Hier: Gefährdung des geparkten Kraftwagens eines Anderen).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nstvo § 1\n\nGegen § 1 StVO verstößt auch, wer durch sein Verhalten\nim Straßenverkehr nicht Leib oder Leben, sondern nur\neinen fremden Sachwert gefährdet, der der Sicherung des\nStraßenverkehrs dient oder sonst verkehrsbezogen ist.\n(Hier: Gefährdung des geparkten Kraftwagens eines Anderen).\n\nBGH, Beschl. v. 18. April 1969 - 4 StR 439/68 - KG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_439/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Werner B EEE aus DEE.\ndort geboren and 's05,\n\nwegen Verkehrsvergehens\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts auf Grund der Beratung vom 18. April 1969 durch den Senatspräsidenten\nDr. Rotberg und die Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nGegen § 1 StVO verstößt auch, wer durch\nsein Verhalten im Straßenverkehr nicht\nLeib oder Leben, sondern nur einen frenmden Sachwert gefährdet, der der Sicherung\ndes Straßenverkehrs dient oder sonst verkehrsbezogen ist. (Hier: Gefährdung des\ngeparkten Kraftwagens eines Anderen).\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte fuhr infolge Unaufmerksamkeit beim\nHerausfahren aus einer Parklücke mit seinem Kraftwagen gegen einen anderen ordnungsgemäß abgestellten Personenkraftwagen. Durch den Anstoß löste sich das vordere Kennzeichenschild am Fahrzeug des Angeklagten. Ob nennenswerte Schäden\nan dem angefahrenen Wagen entstanden sind, konnte nicht\nmehr sicher festgestellt werden. Das Landgericht hat gleichwohl den Tatbestand des § 1 StVO für erfüllt angesehen, weil\nder fremde Wagen gefährdet worden sei.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat das Kammergericht\nBerlin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt. Es ist der Auffassung, daß nach § 1 StVO die Gefährdung einer fremden Sache nicht als Gefährdung \"eines\nAnderen\" angesehen werden könne. Hiergegen sprächen Wortlaut und Sinn des § 1 StVO. Anders als im Falle der Be-\n\nschädigung einer fremden Sache, mit der zugleich ein Anderer unmittelbar geschädigt werde, nämlich der Eigentümer an seinem Vermögen, werde dieser nach allgemeinen\nSprachgebrauch selbst nicht gefährdet, wenn einer ihm\ngehörenden Sache nur Gefahr drohe. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer Ausweitung des Tatbestandes des\n\n§ 1 StVO führen, die für den reibungslosen Ablauf und\ndie Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erforderlich\nsei. Da das Kammergericht mit seiner Auffassung in Widerspruch steht mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hanmburg vom 18. Oktober 1967 (VRS 34, 145), wonach auch die\nim öffentlichen Straßenverkehr herbeigeführte bloße Gefährdung einer fremden Sache den Tatbestand des § 1 StVO\nerfüllt, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben. Die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage lautet\ndahin, ob die bloße Gefährdung einer fremden Sache den\nTatbestand des § 1 StVO erfüllt.\n\n3. Der Senat tritt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht Hamburg bei. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem\nSenat folgendes ausgeführt:\n\n\"Daß der Begriff \"geschädigt\" in § 1 StVO nicht auf\ndie Person, also auf körperliche Schäden zu beschränken\nist, sondern auch Vermögensschäden einschließt, ist unbestritten. Im Hinblick hierauf liegt es nahe, das unmittelbar vorausgehende Wort \"gefährdet\" ebenso auszulegen, also\nauch unter Gefährdung nicht nur die Gefährdung von Leib\noder Leben, sondern ebenso diejenige des Vermögens eines\n\nanderen zu verstehen. Daß der Sprachgebrauch. einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals entgegenstehe,\ntrifft nicht zu. Die Gefährdung eines anderen in seinem\nVermögen als Gefährdung eines anderen zu bezeichnen,\nläßt sich mit dem Sprachgebrauch ebenso vereinen wie\ndie Bezeichnung eines anderen als Geschädigter, wenn\nsein Vermögen beschädigt wurde.\n\nSinn und Zweck des § 1 StVO sprechen nicht, wie\ndas Kammergericht meint, gegen, sondern für diese Auslegung des § 1 StVO. Die Vorschrift will als eine allen\nanderen Verkehrsvorschriften übergeordnete Grundregel\nebenso wie die Sonderregelungen der Straßenverkehrsordnung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs verhindern, wenn sie sich in der dort bezeichneten Weise — insbesondere also auch durch bloße Gefährdung - offenbart. Dies kam in der ursprünglichen\nFassung der Vorschrift in der Verordnung vom 13. November 1937 - RGBl I 1179 - (\"daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann\") besonders deutlich zum Ausdruck. Die\nNeufassung des § 1 StVO durch die Verordnung vom\n24. August 1955 (BGBl I 1131), durch die in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassung klargestellt werden sollte, daß nur\neine konkrete Verkehrsgefährdung Gegenstand der Generalklausel sein kann (vgl. die amtliche Begründung zu § 1\nStVO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953;\nabgedruckt in Verkehrsblatt 1953, 439, 448), hat an dem\nSinngehalt des § 1 StVO, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten abzuwehren, nichts geändert. Die Gefährdung fremder Sachwerte durch ein verkehrswiädriges Verhalten kann aber sehr\nwohl zugleich eine Gefährdung der Sicherheit des Straßen-\n\nverkehrs darstellen. So kann etwa ein Fahrzeugführer\n\ndurch eine seinem Fahrzeug drohende Gefahr auch dann,\n\nwenn sich diese Gefahr nicht zu einer solchen für Leib\noder Leben verdichtet, zu Üüberstürzten und unsachgemäßen Abwehrmaßnahmen veranlaßt werden, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Ebenso kann die\nGefährdung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen\nzugleich eine Gefährdung des weiteren reibungslosen Ablaufs der Verkehrsvorgänge bedeuten.\n\nEiner übermäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs\ndes § 1 StVO, wie sie das vorlegende Gericht von der von\nihm abgelehnten Auslegung des Begriffs \"gefährdet\" befürchtet, sind dadurch Grenzen gesetzt, daß nur eine\nkonkrete Gefährdung den Tatbestand der Vorschrift erfüllt und daß bei der Gefährdung von Sachwerten vielfach\nzugleich eine Gefährdung eines anderen - sei es eines\nMitfahrers, sei es eines anderen Verkehrsteilnehmers -\nan Leib oder Leben gegeben sein wird. Einer Bestrafung\nder Gefährdung geringwertiger Gegenstände steht entgegen,\ndaß der Vorspruch zur Straßenverkehrsordnung den Strafverfolgungsbehörden die kleinliche Anwendung der Verkehrsvorschriften untersagt und ihnen stattdessen ihre\nmaßvolle, dem Ziel der Verordnung entsprechende Handhabung zur Pflicht macht.\n\nAus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts in\nDresden vom 30. Oktober 1925 (HRR 1926, 148) und des\nKammergerichts vom 29. November 1926 (Recht 1927, 190\nNr. 655), auf die sich Floegel/Hartung (Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., Randziff. 55 zu § 1 StVO) für die gegenteilige Auffassung berufen, 1äßt sich für die Beantwortung der Streitfrage nichts herleiten. Der Wortlaut\ndes § 20 der damals maßgebenden Verordnung über Kraft-\n\nfahrzeugverkehr in der Fassung vom 15. März 1923 — RGBl\n\nI 175 - bzw. vom 5. Dezember 1925 - RGBl I 439 - (\"merkt\nder Fahrer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem\nKraftfahrzeug scheut oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug Menschen oder Tiere in Gefahr\ngebracht werden, ....\") ließ keinen Zweifel daran, daß\nmit der dort angeführten Gefahr für Menschen nur eine\nGefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, nicht dagegen\neine ihrem Vermögen drohende Gefahr - abgesehen von den\nausdrücklich genannten Tieren - gemeint war. Ebensowenig\nläßt sich aus den §§ 315 b und c StGB der Schluß ziehen\n(so aber OIG Hamm in VRS 32, 284), die Gefährdung fremder\nSachwerte durch verkehrswidriges Verhalten sei nur unter\nden dort angeführten Voraussetzungen unter Strafe gestellt.\nDaß die genannten Vorschriften bestimmte Verkehrsverstöße\nwegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit Vergehensstrafe\nbedrohen, schließt nicht aus, daß andere Verkehrswidrigkeiten, durch welche fremde Sachwerte gefährdet werden,\nvon der Übertretungsstrafe des § 1 StVO erfaßt werden\".\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts bei. Schon in seiner Entscheidung BGHSt 12,\n282 ist er davon ausgegangen, daß gegen § 1 StVO auch\nverstößt, wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr\nnicht Leib oder Leben, sondern nur einen fremden Sachwert schuldhaft gefährdet. Der Senat sieht keinen Anlaß,\nvon dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Zu ihrer Verdeutlichung ist jedoch zu ergänzen, daß der Schutzumfang\ndes § 1 StVO entsprechend der vorstehend bereits vom\nGeneralbundesanwalt hervorgehobenen Zweckbestimmung\ndieser Vorschrift auf die Erleichterung und Sicherung\ndes Straßenverkehrs beschränkt ist. Demgemäß wird die\ngenannte Grundregel durch die Gefährdung einer fremden\n\nSache nur dann verletzt, wenn diese Sache, wie hier z. B.\ndas benachbart parkende fremde Kraftfahrzeug, dem Verkehr gewidmet ist oder am Verkehr teilnimmt, so daß ihre\nGefährdung zugleich die Leichtigkeit und Sicherheit des\nStraßenverkehrs beeinträchtigt. Aus diesem Grunde ist die\nbloße Gefährdung eines beliebigen Straßenbaumes vom Oberlandesgericht Hamm in VRS 32, 284 im Ergebnis mit Recht\naus dem Geltungsbereich des § 1 StVO herausgenommen worden. Anders wäre allerdings zu entscheiden, wenn der\nBaum — etwa durch weißen Teilanstrich - zur Markierung\nder Fahrbahnbegrenzung verwandt worden und dadurch zu\neiner unter den Schutz der Grundregel fallenden Verkehrssicherungseinrichtung gemacht worden wäre.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage war daber, wie eingangs\ndes Beschlusses niedergelegt, zu beantworten.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-18/4-str-439-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-18/4-str-439-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.561850+00:00"}}