{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-16_4_StR_83_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"4 StR 83/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 082\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 83/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter WED zu: EEE, zetoren\nem ED 944 in ve, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nH\nIn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nGB ir der vVerhanalung,\nGE >ei Ger Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Bochum vom 14. November 1968 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwie-\n\nsene\n\nVon Rechts wegen\n\nÜ\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Notzucht\nzu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt. Seine mit der Verletzung des sachlichen\nRechts begründete Revision hat Erfolg.\n\n| Die Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts nicht, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes zwar richtig erkannt (UA 12).\n\nEs setzt sich aber nicht damit auseinander, daß der Angeklagte zunächst jeweils den Würgegriff lockerte, sobald\n\ner bemerkte, daß Frau I aufnörte zu schreien, und daß\ner, als er sie erschlafft und bewegungslos liegen sah, dadurch erschreckt von ihr abließ und schließlich, als er\nkein Lebenszeichen mehr an ihr bemerkte, völlig kopflos\nweglief (UA 7/8). Allerdings spricht ein Erschrecken und\n\nein kopfloses Weglaufen nach einem Tötungsdelikt nicht notwendig gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes. Ein\nsolches Verhalten des Täters läßt sich auch damit erklären,\ndaß er angesichts der Folgen seines Tuns von diesem abrückt.\nDas gilt besonders bei einen aus geschlechtlichen Beweggründen begangenen Tötungsdelikt, wenn nach dem Abklingen der\n‚sexuellen Erregung ein Stimmungswechsel eintritt. Im vorlie-\n| genden Fall handelt es sich jedoch um einen schwachsinnigen\nTäter, der bei der Tat unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß stand und geschlechtlich sehr stark erregt war. Unter\ndiesen Umständen hätte es, auch mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des Falles, näherer Erörterungen darüber\nbedurft, ob nicht das Verhalten des Angeklagten nach der Tat\nder Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstand.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im\nvollen Umfang, da der Angeklagte wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit vollendeter Notzucht verurteilt worden\nist. Zur Frage der Notzucht weist der Senat für die neue\nHauptverhandlung auf folgendes hin:\n\nDer Annahme einer Notzucht stand es nicht entgegen,\ndaß Frau IB zunächst in den Verkehr mit dem Angeklagten eingewilligt hatte und diese Einwilligung erst während\ndes Verkehrs widerrief. Für den Tatbestand der Notzucht genügt es, daß der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem\nZeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der\nScheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen\nden dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH\n2 StR 60/60 vom 2. März 1960; 5 StR 384/67 vom 29. August 1967\nbei Dallinger MDR 1968, 16). Mit dem Widerstand gegen die\nFortsetzung des Beischlafs war die freiwillige Hingabe beendet. An ihre Stelle trat die duroh Gewalt erzwungene Duldung. Da § 177 StGB das höchstpersönliche Rechtsgut der freien\nSelbstbestimmung über den eigenen Körper uneingeschränkt\nschützt, ist die einmal gegebene Einwilligung kein Freibrief,\nsondern jederzeit widerruflich. Auch die durch Gewalt — oder\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben -\nerzwungene Fortsetzung eines anfänglich freiwillig geduldeten außerehelichen Beischlafs ist demnach Notzucht.\n\nAllerdings kann die anfängliche Einwilligung im Rahmen der Beweiswürdigung für die Tatfrage Bedeutung gewinnen,\nob der spätere Widerstand als ernstlich gemeint erkannt worden ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht ausdrücklich erörtert. Insoweit kann aber kein Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten bestehen. Nach feststehender Rechtsprechung sind an einen Irrtum des Täters über das Einverständnis der Frau mit dem Geschlechtsverkehr oder über das Vor-\n\nliegen eines nur unerheblichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen (BGH 1 StR 333/67 vom 5. Septenber 1967). Frau IWW hat sich gegen die Fortsetzung des\nGeschlechtsverkehrs so energisch gewehrt, daß dem Angeklagten notwendig zum Bewußtsein gekommen ist, sie wolle\nden weiteren Geschlechtsverkehr nicht mehr. Um die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen, hat der Angeklagte denn auch eine sehr erhebliche Gewalt anwenden\nmüssen; das Schwurgericht hat sein Verhalten zutreffend\nals \"außerordentlich brutal\" bezeichnet.\n\nDas Schwurgericht wird aber in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob der von Frau IB zunächst\nzum Geschlechtsverkehr mit ihr aufgeforderte Angeklagte\nsich des Unrechts der schließlich von ihm erzwungenen Fortsetzung dieses Verkehrs unter dem Gesichtspunkt der Notzucht bewußt war. Angesichts der brutalen Gewalt, mit der\ner die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs erzwungen hat,\nwird er indes schwerlich geglaubt haben, seine Tat habe\nnicht den Unrechtscharakter der Notzucht (vgl. dazu BGH\n2 StR 60/60 vom 2. März 1960).\n\n| In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht\nauch Gelegenheit haben, die Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten bei seiner Tat, insbesondere die Frage der\n\nu\n\nVerminderung oder des Ausschlusses seines Hemmungsvermögens, erneut sorgfältig zu prüfen.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-83-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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