{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-16_4_StR_65_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"4 StR 65/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_65/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Verwalter will R (EEEEEEEERED\n\naus SEE, geboren am GE 1954 in za,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 22. November 1968\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung anstelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen\nzu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt worden. Die\n\nRevision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Nach\nden Feststellungen waren die Kinder auf die Aufforderung\ndes Angeklagten \"beiseite\" getreten, d.h. \"wenige Schritte\nzur Seite\". Bei Kindern in diesem Alter mußte sich der Angeklagte jedoch vergewissern, ob sie nun auch seitlich neben\ndem Kastenwagen stehen blieben oder ob sie sich etwa hinter\nden Wagen in die Hofeinfahrt begaben. Daß er insoweit\nseiner Sorgfaltspflicht nicht genügte, ergibt sich aus\nseiner eigenen Einlassung und der Feststellung, er habe die\nbeiden älteren Jungen anschließend aus den Augen verloren.\nHatte er aber nicht gesehen, wohin sie sich entfernt hatten,\nwar er sich also nicht sicher, daß sie sich nicht mehr im\nengeren Gefahrenbereich aufhielten, dann durfte er auch\nnicht in den für ihn wegen des hohen Kastenaufbaus nicht\nübersehbaren Raum hineinfahren. Daß die Kinder entsprechend\nseiner Aufforderung nicht \"verschwunden\" waren, mußte sich\nim übrigen sogar aufdrängen, als er eines von ihnen neben\ndem Tor des Schuppens stehen sah, in den er einfuhr.\n\nFür die Frage der Voraussehbarkeit des hier eingetretenen Erfolges ist es dabei ohne Bedeutung, daß der Angeklagte nicht mehr daran gedacht hat, daß er am Vormittag\nbereits einen anderen Kastenwagen im Schuppen abgestellt\nhatte. Das gilt auch für den Umstand, daß Hans-Günter\nletztlich möglicherweise deswegen zu Tode kam, weil er\nversuchte, über die Schere des Anhängers hinweg zu steigen,\nstatt schnell auf die Seite zu treten. Auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des\n\nmäters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind,\nkommt es dann nicht an, wenn der schädliche Erfolg ohnehin\nim Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder\nUnterlassung des Täters lag (BGHSt 12, 75, 78; 4 StR 396/68\nvom 22.11.1968). Vermag der Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit der tödlichen\nVerletzung eines Menschen überhaupt zu erkennen, so ist es\ngleichgültig, ob er auch die Besonderheiten vorhersehen\nkonnte, die im Einzelfall dann den Geschehensablauf nachteilig beeinflußt haben und ohne welche die allgemein vorhersehbare Folge im bestimmten Einzelfall nicht eingetreten\nwäre.\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von\nRechtsfehlern. Die Kammer hat das Verschulden des Angeklagten \"unter den gegebenen Umständen\" zu Recht als gering\nangesehen. Daß sie hierbei auch die eigene Verantwortlichkeit des Kindes an dem Unfall und dessen tödlichen Ausgang\nmitberücksichtigt hat, ergibt sich aus der offensichtlich\nmitverwerteten Feststellung des Urteils, wonach das Kind\nnicht nur die Weisung des Angeklagten, sich zu entfernen,\n\nsondern auch das zwei Tage zuvor ausgesprochene Verbot des\nHofpächters, die Gebäude zu betreten, mißachtet hat.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-65-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-65-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.510090+00:00"}}