{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-16_4_StR_56_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"4 StR 56/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 56/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Jürgen M ED aus\nEB: dort geboren an ED 1946,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 16. April 1969 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VgEEEE>\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n30. August 1968 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle 7 des Abschnitts II der Urteilsgründe läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nist es jedoch zweifelhaft, ob das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) zu Recht angenommen hat. Im Urteil ist nur angegeben, daß der Angeklagte die als zweite Rückfallstrafe angeführte, durch Urteil\nvom 27. Juni 1967 verhängte siebenmonatige Gefängnisstrafe\n\"zur Zeit\", d.h. zur Zeit der Hauptverhandlung vom\n\n30. August 1968, verbüße. Ob der Angeklagte diese Strafe\nbei Begehung der hier abgeurteilten Tat am 24. Oktober 1967\n\nteilweise schon verbüßt hatte — etwa nach Eintritt der\nRechtskraft des Urteils vom 27. Juni 1967 infolge Anrechnung von Untersuchungshaft - 1&äßt sich dem angefochtenen\nUrteil nicht entnehmen. Die bloßen Angaben (UA S. 4 und 15)\ndie Strafe vom 27. Juni 1967 sei wegen Rückfalldiebstahls\n\n_ verhängt worden und der Angeklagte sei \"seit 1962 mehrfach\nwegen Eigentumsdelikte bestraft\" worden, schließen auch\nnicht die die rechtliche Nachprüfung ermöglichende Feststellung in sich, daß die Rückfallvoraussetzungen mit Rücksicht auf eine andere, im Urteil nicht erwähnte Vorstrafe\nerfüllt sind.\n\nDer Strafausspruch einschließlich der Entscheidung,\ndaß es sich bei der hier abgeurteilten Tat um einen Rückfalldiebstahl handele, kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-56-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-56-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.481072+00:00"}}