{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-16_4_StR_25_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"4 StR 25/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zw.\nEr\n\n2119 094\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 25/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Achim BD Ep zu: C a:\ngeboren am ED 934 in TEE. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDr V;\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom\n\n15. August 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n16. August 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n23\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zur Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verlesung\nvon Nisderschriften über frühere Vernehmungen des Mitangeklagten MD und der Zeugen Karl-Heinz Mogpund Elisabeth HE in der Hauptverhandlung. Dadurch ist weder\n§ 250 StPO verletzt noch sonst gegen den Grundsatz der\nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen worden.\n\nDieser Grundsatz verbietet nur den Ersatz des\nZeugenbeweises durch einen Urkundenbeweis in anderen\nals den im Gesetz zugelassenen Fällen. Niederschriften\nüber eine frühere Vernehmung einer Beweisperson dürfen\ndeshalb nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden.\nZu anderen Zwecken, namentlich zum Zwecke des Vorhaltes\nan einen Zeugen oder an den Angeklagten, ist die Verlesung jedoch zulässig. Das Gericht ist dann allerdings\ngehalten, ausschließlich die auf den Vorhalt abgegebenen\nErklärungen der Beweisperson - nicht den Inhalt der verlesenen Urkunde selbst - als Grundlage der Urteilsfindung\nzu behandeln (vgl. BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283 ff;\n11, 159 ££f).\n\n- 4 -\n\nEs fehlen Antshaltspunkte dafür, daß die Strafkammer diese Grundsätze verkannt und die in Rede stehenden Vernehmungsniederschriften zu einem anderen Zweck\nals zu dem des Vorhalts verlesen haben könnte.\n\nDie Niederschriften über seine Vernehmungen vom\n3. Juli, 18. Juli und 18. August 1967 sind dem Zeugen\nMogmp \"Aurch Verlesung vorgehalten\", seine damaligen\nAussagen sind \"von ihm selbst wie auch von der Verhörsperson\" (NEED) \"vVestätigt\" worden (UA 27). DaB Moe\ndie damaligen Aussagen tatsächlich gemacht hatte, hat\ndie Strafkammer also auf Grund seiner eigenen Erklärung\nin der Hauptverhandlung und der des Vernehmungsbeamten\nNW, zicht etwa auf Grund der Verlesung der Niederschriften, für erwiesen erachtet (vgl. UA 27). Seine\nAngaben in der polizeilichen Vernehmung vom 12. Juli\n1967 über den Zettel mit den Autokennzeichen hat Noggp>\nin der Hauptverhandlung sogar aufrecht erhalten (vgl.\nUA 32).\n\nDie Feststellungen über die Erklärungen des Mitangeklagten I] bei seiner polizeilichen Vernehmung vom\n27. Juli 1967 beruhen auf den Aussagen des Vernehmungsbeamten NW in der Hauptverhandlung, nicht auf der\nVerlesung der polizeilichen Niederschrift (vgl. UA 39,\n40). Bei seiner richterlichen Vernehmung vom 21. Juli\n1967 hat MgBlediglich erklärt, daß er sich \"im Augenblick zur Sache nicht äußern\" wolle (Bl. 72 R d.A.).\n\n4\n\n-5 -\n\nFrau Hg nat in der Hauptverhandlung als\nZeugin zum Tatgeschehen ausgesagt (UA 36, 37). Nichts\nspricht dafür, daß die hierzu im Urteil getroffenen\nFeststellungen nicht auf ihren Erklärungen in der\nHauptverhandlung, sondern, fehlerhafterweise, auf\nder verlesenen Niederschrift über ihre polizeiliche\nVernehmung vom 11. Juli 1967 beruhen könnten.\n\n2. 8 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Schon\ndie (unverändert zugelassene) Anklageschrift legte dem\nAngeklagten (schwere) räuberische Erpressung - nicht\n(schweren) Raub - zur Last (vgl. Bl. 221, 222, 271 d.A.).\n\n3. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, geht fehl.\n\nDer Tatrichter ist allerdings gehalten, für die\nBildung seiner Überzeugung nur dasjenige heranzuziehen,\nwas Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.\nDer Akteninhalt darf ohne mündliche Erörterung und ohne\nzusätzliche Beweiserhebung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verwertet werden. Daß die Strafkammer gegen\ndiese Grundsätze verstoßen hat, ist indessen nicht nachgewiesen (vgl. BGH NJW 1953, 836). Sämtliche von der\nRevision beanstandeten Feststellungen können auf den\nAussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\nund den Angaben der Angeklagten beruhen, sei es auch,\ndaß ihnen dazu zunächst Urkunden oder andere Teile des\nAkteninhalts vorgehalten worden sind. Ein solches Verfahren ist zulässig (vgl. BGHSt 11, 159, 160). Der Vorhalt bedarf nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift (BGH VRS 32, 352). Auch in den Urteilsgründen\nbrauchte die Strafkammer auf solche Einzelheiten der\n\n-6 -\n\nBeweisaufnahme nicht ausdrücklich einzugehen, ebensowenig wie sie überhaupt gehalten war und imstande wäre,\nzu jeder Feststellung im einzelnen lückenlos darzulegen,\nauf welchem Wege sie sie getroffen habe (vgl. BGH NIW\n1951, 325).\n\nZum Verhalten der Tatzeugen beim Wiedererkennen des\nMitangeklagten M@® als den Täter des Überfalls an Hand\neines Lichtbildes können diese Zeugen selbst sowie der\nVernehmungsbeamte N Angaben gemacht haben. Die Feststellungen über das bei ME vorgefundene Waffenlager\nkönnen ebenfalls auf der Aussage Ns beruhen, der\nbei der Durchsuchung zugegen war (Bl. 58, 59 d.A.). Das\nSchweigen der Sitzungsniederschrift hierzu beweist nichts\nGegenteiliges. Deshalb ist auch nicht ausgeschlossen, daß\nNEED auf entsprechenden Vorhalt über die Angaben des\nAngeklagten in der von ihm durchgeführten Vernehmung vom\n26. Juli 1967 ausgesagt hat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. April 1968 enthält Behauptungen des\nAngeklagten, die dieser teilweise in der Hauptverhandlung wiederholt hat (UA 24); der Angeklagte kann auf\nentsprechenden Vorhalt bestätigt haben, daß er seinem\nVerteidiger seinerzeit entsprechende Angaben gemacht habe.\n\nDer Zeuge Mogp hat in der Hauptverhandlung selbst\nbekundet, daß er seine, den Angeklagten belastenden\nfrüheren Angaben widerrufen habe (UA 27). Zur Feststellung des Widerrufs brauchten die Widerrufsschreiben\nvom 27. April 1968 also nicht verlesen zu.werden. Ob es\ndeshalb ihrer Verlesung bedurft hätte, weil sie in ihrem\nvollen Wortlaut im Urteil wiedergegeben worden sind\n(BGHSt 11, 159, 160 ff), kann dahinstehen. Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf der Verwertung\n\n- 7 -\n\ndes Wortlauts der Widerrufsschreiben. Die Strafkammer\nhat die Unglaubwürdigkeit des Widerrufs aus außerhalb\nder Schreiben liegenden Umständen hergeleitet, nicht\naus ihrem Wortlaut. Die Frage, wann der Angeklagte\nKenntnis vom Widerruf erlangt hat (UA 21), kann mit\n\nihm selbst in der Hauptverhandlung erörtert worden\nsein. Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnis hat die\nStrafkammer überdies ihre Entscheidung nicht abgestellt\n\n(UA 24).\n\nEntsprechendes gilt auch von den weiteren Einwendungen der Revision in diesem Zusammenhang wie auch von\nden anderen auf Verletzung des § 261 StPO gestützten\nRügen. In Wahrheit wendet sich die Revision nur in unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Weise gegen\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer, die jedoch keinen\nRechtsfehler erkennen läßt.\n\n4. § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift sind die\nZeugen Karl-Heinz Mi Lieselotte Mogp, Heinz Mosgp.\nWilfried Schu. Karin Br uni Gertrud Sn\n\"gem. § 60 ” StPO wegen Verdachts der Begünstigung\",\n\nKarin Brggp und Gertrud Sch auserien als Angehörige des Angeklagten gem. § 61 Nr. 2 StPO, unbeeidigt\ngeblieben (Bl. 363, 364 d.A.). In den Urteilsgründen ist\nausgeführt, daß alle diese vom Angeklagten benannten Zeugen,\ndie günstig für ihn ausgesagt hatten, aus bestimmten Gründen\nnicht glaubwürdig seien. Dabei hat die Strafkammer \"unter\nBerücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses den dringenden Verdacht\", daß die Zeugen vom Angeklagten \"gekauft\nworden\" seien, \"in bestimmter Weise für ihn auszusagen\".\n\nDie Begünstigung hat sie danach \"nicht etwa in den in\n\n-8-\n\nder Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugen\nerblickt, sondern in den vorausgegangenen Absprachen\nbzw. Zusagen, im Sinne des Angeklagten auszusagen,\nbei Mog selbst ... in den Widerrufsschreiben vom\n27.4.1968\" (vgl. insbesondere UA 47).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Gesetz. § 60 Nr. 3\nStPO beruht u.a. auf der Erwägung, daß ein Zeuge, der\nsich durch Begünstigung bereits strafbar gemacht hat,\n. durch eine wahre Aussage seine Straftat offen legen\nmüßte und in dieser Zwangslage zur Ableistung eines\nfalschen Eides neigt, und daß das Gericht diese Zwangslage berücksichtigen muß, um einen falschen Eid zu verhindern (RGSt 69, 26%, 264). Eine solche Zwangslage besteht zwar nicht für einen Zeugen, der erst durch seine\nAussagen in der Hauptverhandlung der Begünstigung des\nAngeklagten verdächtig ist; seine Vereidigung darf deshalb nicht aus § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben (BGHSt 1,\n360 ff). Anders verhält es sich jedoch mit solchen Zeugen,\ndie, wie es nach der Überzeugung der Strafkammer möglicherweise hier der Fall gewesen ist, dem Angeklagten eine bestimmte (falsche) Aussage bereits vor der Hauptverhandlung\nzugesagt und ihn so in seinem Willen, die Tat zu leugnen,\nbestärkt und ihm damit seine Verteidigung erleichtert\nhaben. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits\nden Tatbestand der (vollendeten) Begünstigung, wie denn\nauch das Gesetz selbst (§ 257 Abs. 3 StGB) die vor der\nBegehung der (zu begünstigenden) Tat \"zugesagte\" Begünstigung als Beihilfe bestraft und damit als eine abgeschlossene Handlung behandelt wissen will (vgl. auch RG\nJW 1929, 27305 1936, 2806; BGH Urteile vom 18. Juni 1953\n- 5 StR 184/53 - Leitsatz in IM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3 StPO\nund vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -; Seibert NJW 1969:\n\n-9-\n\n1425 Schwarz/Kleinknecht 27. Aufl. § 60 StPO Anm. 6 C).\nAn der in seinem Urteil vom 14. November 1957 - 4 StR\n350/57 - geäußerten gegenteiligen Meinung (vgl. auch\nLöwe/Rosenberg/Kohlhaas 21. Aufl. § 60 Nr. 3 StPO\n\nAnm. 4) hält der Senat nicht mehr fest. Mit Recht hat\ndie Strafkammer hiernach die in Rede stehenden Zeugen\nwegen des Verdachts einer vor der Hauptverhandlung begangenen Begünstigung unbeeidigt gelassen.\n\nMit der Behauptung, das Urteil verkenne den Begriff\n\"des Verdachts\", wendet sich die Revision in Wahrheit\ngegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer; das ist\nunzulässig. Darüber, ob ein Verdacht i.S. des § 60 Nr. 3\nStPO aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein\nder Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden\n| (BGHSt 4, 368, 369; 9, 71, 72). Diese ist mit der Revision\nnicht angreifbar. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters nur daraufhin nachprüfen, ob sie\nnicht auf Rechtsirrtum, etwa auf einer Verkennung der\nin § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe beruht\noder ob nicht etwa der Tatrichter diese Vorschrift überhaupt außer Acht gelassen hat (BGHSt 4, 255). Ein solcher\nRechtsirrtum ist hier nicht ersichtlich. Ein \"Verdacht\"\nbesteht, wenn schon die Möglichkeit einer strafbaren\nBegünstigung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es\nbraucht nur ein \"*entfernter\" Verdacht vorzuliegen (BGH\nVRS 25, 38, 40).\n\nDas gilt, im Ergebnis, auch für die Nichtvereidigung\ndes Zeugen Karl-Heinz Mo Allerdings vermag die Selbstbegünstigung eines Zeugen auch dann nicht die Anwendung\ndes § 60 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen, wenn der Zeuge nicht\nnur sich selbst, sondern zugleich eine andere an der Tat\nim Sinne dieser Vorschrift beteiligte Person begünstigt\n\n- 10 -\n\nhat (vgl. BGHSt 9, 73). Wenn überhaupt nur die Begünstigungshandlung auch darauf gerichtet war, sich selbst\nder Bestrafung zu entziehen, ist der Begünstiger straflos (RGSt 60, 101, 102). Indessen lagen solche Voraussetzungen bei dem Zeugen Mo nicht vor. Die Strafkammer\nist vielmehr davon überzeugt, daß er seine, den Angeklagten\nbelastenden früheren Aussagen ausschließlich aus Angst vor\nder Rache des Angeklagten und nicht etwa auch deshalb\nwiderrufen hat, weil er eine Strafverfolgung wegen eines\nVerbrechens nach § 49 a Abs. 2 StGB befürchtet hat (UA 34),\n\nDie Nichtvereidigung der Zeuginnen Karin Bra una\nGertrud S cn als Angehörige des Angeklagten wäre\nüberdies auch aus § 61 Nr. 2 StPO gerechtfertigt.\n\n5. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.\n\na) Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten,\ndie neuen Autoreifen seien bereits am 22. Mai 1967 bestellt\nworden, als wahr unterstellt (UA 43). Eine Beweisaufnahme\ndarüber erübrigte sich also. Das Urteil geht nicht davon\naus, daß der Angeklagte die Behauptung erstmals in der\nHauptverhandlung aufgestellt habe.\n\nNachforschungen bei allen überhaupt in Betracht\nkommenden Polizeidienststellen über die dem Angeklagten\nangeblich am 31. Mai 1967 \"auf dem Wege nach Hamm\" wegen\nder schlechten Bereifung seines Fahrzeugs erteilten gebührenpflichtigen Verwarnung waren der Strafkammer nicht\nzumutbar. Ohne nähere Angaben insbesondere über den Ort\ndes angeblichen polizeilichen Einschreitens brauchte sie\ndieser Behauptung des Angeklagten umsoweniger nachzugehen,\nals er selbst und sein Verteidiger weder einen Beweisamtras\ngestellt noch Nachforschungen in dieser Richtung überhaupt\n\n- 11 -\n\nangeregt haben. Daß die Strafkammer schließlich auf\nGrund des gesamten Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt ist, der \"erwiesene\" Reifenwechsel am Tattage sei jedenfalls nicht auf eine gebührenpflichtige\nVerwarnung zurückzuführen, sondern von den Angeklagten\neingeplant gewesen, um nicht wegen der vom Fahrzeug\nhinterlassenen Reifenspuren in einen Tatverdacht zu\ngeraten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Eine Nachfrage bei der Redaktion der \"Westfalenpost\" nach dem Zeitpunkt der Herausgabe des Fotos von\nRudatis brauchte sich der Strafkammer nach Lage der Sache\nnicht aufzudrängen, zumal da der Angeklagte selbst Beweisamträge in dieser Richtung nicht gestellt hatte. Er hat\nnach den Urteilsgründen nicht einmal behauptet, daß dies\nim April 1968 gewesen sei.\n\nc) Darauf, daß an die Angeklagten oder an die Zeugen\nnoch bestimmte Fragen hätten gestellt werden müssen, kann\ndie Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 1265\nOGHSt 3, 59). Der Schriftsatz vom 24. April 1968 kann im\nübrigen in der Hauptverhandlung erörtert worden sein (vgl.\noben Ziff. 3). Einer Vernehmung des Verteidigers als Zeugen\nbedurfte es dazu nicht.\n\nd) Als Beweismittel für die Einkünfte des Angeklagten\nim Mai/guni 1967 sind im Schriftsatz vom 24. April 1968\nseine Ehefrau und Frieähelm sc benannt worden.\nBeide sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen\nworden. Das Vorbringen, die Beweisamträge hätten ausgeführt werden müssen, geht deshalb ins Leere (vgl. oben c).\n\n- 12 -\n\ne) Die Revision teilt die Tatsachen nicht mit,\nüber die die im Schriftsatz vom 24. April 1968 benannten\nZeugen Helga und Friedhelm SCHE sowie Gerhara\nKr» hätten vernommen werden sollen. Die bloße Bezugnahme auf diesen Schriftsatz reicht zur Begründung einer\nVerfahrensrüge nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nf) Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des\nAmtsgerichts brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Eine zuverlässige Auskunft über die mehr als\n14 Monate zurückliegende Tatsache, zu welchem genauen\nZeitpunkt der Angeklagte am Tattage dort vorgesprochen\nhatte, war nicht zu erwarten.\n\ng) Alfred Schneider, der Schwiegervater des Angeklagten, ist im Schriftsatz vom 24. April 1968 nicht als\nZeuge benannt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb\ndie Strafkammer seine Vernehmung als sachdienlich ansehen\nmußte.\n\nh) Erkundigungen über Lanzrath in Bonn brauchten\nsich der Strafkammer gleichfalls nicht aufzudrängen,\nnachdem der Angeklagte seine Einlassung wiederholt\ngeändert hatte und ein Beweisamtrag in dieser Richtung\nnicht gestellt wurde. Überdies hat der Angeklagte für\nden Besuch bei Ic keinen Zeitpunkt behauptet, der\nsich mit der Annahme seiner. P&terschafiakeht“in. Einklang\n\nbringen ließe.\n\ni) Eine Vernehmung des Kaufmanns HelP =1s\nZeugen brauchte die Strafkammer um so weniger für notwendig zu halten, als dieser, entgegen der Behauptung\nder Revision, gerade nicht von zwei veräächtigen Männern\n\n- 13 -\n\ngesprochen, sondern erklärt hatte, ihm seien die beiden\nMänner, die er am Tattage gesehen habe, in keiner Weise\nverdächtig erschienen, vielmehr nur wegen des Kennzeichens\ndes Kraftwagens aufgefallen (Bl. 29 d.A.).\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der\nRevision enthalten im wesentlichen unzulässige oder\noffensichtlich unbegründete Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkamnmer.\n\nMit dem Wort \"zwangsläufig\" (UA 48) ist nach dem\nZusammenhang lediglich gemeint, die Tatsache, daß der\nMitangeklagte Mg den Tatort mit dem gestohlenen VW\n1200 verlassen habe, dann aber gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Fahrzeug nach Bonn gefahren sei, lasse\nsich mit Rücksicht auf das gesamte übrige Beweisergebnis\nvernünftigerweise nur so erklären, daß N] aus dem VW\nan der Stelle, an der er diesen stehen ließ, in das Fahrzeug des Angeklagten umgestiegen sei. Daß dieser von ihr\nfür erwiesen erachtete Geschehensablauf die einzige überhaupt denkbare Möglichkeit sei, sollte damit nicht zum\nAusdruck gebracht werden.\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch besteht\nnicht. Die Strafkammer hält es für unglaubhaft, daß der\nZeuge Monse seine belastenden Angaben aus Reue deshalb\nwiderrufen habe, weil sie falsch gewesen seien. In diesem\nFall, meint sie (UA 33), hätte er seine erste Aussage\nschon wesentlich früher widerrufen, zumal er große Angst\nvor dem Angeklagten gehabt habe. Die Strafkammer erörtert\n\n- 14 -\n\nan dieser Stelle also, wie sich Mo vernünftigerweise\nverhalten haben würde, wenn seine ursprüngliche Aussage\nfalsch gewesen wäre. Auf Blatt 35 UA geht die Strafkamner\ndemgegenüber davon aus, daß die ursprüngliche Aussage\nMo@WBs richtig war, ihr Widerruf nach so langer Zeit\n\nalso zu Unrecht erfolgt ist. Sie erklärt den Widerruf\ndamit, daß er auf Veranlassung des Angeklagten geschehen\nsei. Beide Urteilsstellen sind also durchaus miteinander\n\nvereinbar.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-25-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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